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Entscheidung 10 ObS 137/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS137/16v

Entscheidungsdatum

11.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2016, GZ 10 Rs 45/16k-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Der von der Revisionswerberin zitierte Leitsatz, dies gelte dann nicht, wenn das Berufungsgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen habe (RIS-Justiz RS0043051), bezieht sich nicht auf den Fall, dass das Berufungsgericht einen primären Verfahrensmangel nach ausdrücklicher Prüfung verneint hat, unterläge doch andernfalls jede Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Mängelrüge der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0043051 [T4]). Richtig ist zwar, dass mit Revision geltend gemacht werden kann, wenn das Berufungsgericht einen Feststellungsmangel der Entscheidung des Erstgerichts zu Unrecht nicht wahrgenommen hat (2 Ob 231/99f; RIS-Justiz RS0052917; RS0043051 [T3]). Derartige „rechtliche Feststellungsmängel“ zeigt der Revisionswerber in der Zulassungsbeschwerde aber nicht auf, sondern rügt lediglich, dass die vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen gar nicht die Aufgabe gehabt hätten, das Gericht hinsichtlich der Einholung weiterer Gutachten oder Untersuchungen zu „beraten“, sodass bestimmte näher bezeichnete weitere Gutachten und Untersuchungen durch medizinische Sachverständige nicht eingeholt worden seien. Das Vorliegen dieser behaupteten primären Mängel des Verfahrens erster Instanz hat jedoch bereits das Berufungsgericht geprüft und verneint.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E116315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00137.16V.1111.000

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161111_OGH0002_010OBS00137_16V0000_000