Entscheidungsgründe:
Am 12. 9. 1997 verschuldete der Erstbeklagte als Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin krankenversicherte Christopher B***** so schwer verletzt wurde, dass er nach stationärer Pflege im Allgemeinen Krankenhaus in Wien (AKH) am 28. 9. 1997 seinen Verletzungen erlag.
Die klagende Gebietskrankenkasse begehrt von den beklagten Parteien (restliche) S 275.521,-- an nicht abgedeckten Kosten der Anstaltspflege. Mit Übergang zum System der leistungsorientierten Krankenanstalten- finanzierung (LKF) sei es auch zu einer Novellierung des § 332 Abs 1 ASVG gekommen, wonach vom Regressanspruch auch die Aufwendungen des Landesfonds, die nach § 148 Z 2 ASVG von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt würden, umfasst seien. Die jeweilige Krankenanstalt, hier das AKH Wien, habe im Sinne der LKF mit dem Landesfonds, nämlich dem Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (WiKraF) nach LKF-Punkten abzurechnen. Die Klägerin sei als Sozialversicherungsträger berechtigt, diese Aufwendungen gemäß § 332 Abs 1 ASVG zu regressieren.Die klagende Gebietskrankenkasse begehrt von den beklagten Parteien (restliche) S 275.521,-- an nicht abgedeckten Kosten der Anstaltspflege. Mit Übergang zum System der leistungsorientierten Krankenanstalten- finanzierung (LKF) sei es auch zu einer Novellierung des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG gekommen, wonach vom Regressanspruch auch die Aufwendungen des Landesfonds, die nach Paragraph 148, Ziffer 2, ASVG von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt würden, umfasst seien. Die jeweilige Krankenanstalt, hier das AKH Wien, habe im Sinne der LKF mit dem Landesfonds, nämlich dem Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (WiKraF) nach LKF-Punkten abzurechnen. Die Klägerin sei als Sozialversicherungsträger berechtigt, diese Aufwendungen gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG zu regressieren.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei zwar gemäß § 332 Abs 1 ASVG legitimiert, die Aufwendungen des Wiener Landesfonds, die nach § 148 Z 2 ASVG von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt wurden, zu regressieren. Auch wenn nach dem System der LKF im Wesentlichen nicht mehr die Verweildauer des einzelnen Patienten sondern die auf Basis eines Punktesystems errechnete Leistung maßgeblich sei, stelle der so errechnete Betrag immer noch eine - wenn auch wesentlich verfeinerte - Pauschalierung dar. Dem Regresspflichtigen stehe daher nach wie vor der Einwand zu, dass der errechnete Aufwand im Einzelfall "nicht gegeben" sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Aufwand von (insgesamt) S 418.652,52 für eine 17-tägige Verweildauer würde einem Tagessatz von S 24.626,-- entsprechen, während der amtliche Pflegegebührensatz im AKH Wien für das Jahr 1997 S 8.610,-- betragen habe. Auf dieser Basis seien die in der Klage bereits berücksichtigten Zahlungen erfolgt. Die Untersuchungs- und Behandlungskosten pro Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse in Wiener öffentlichen Krankenanstalten seien für ausländische Staatsangehörige pro Pflegetag für die allgemeine Gebührenklasse mit S 11.420,-- festgesetzt. Es gebe keine sachliche Begründung dafür, dass von einem inländischen Patienten bzw vom regresspflichtigen Dritten doppelt so hohe Gebühren begehrt werden könnten als von Patienten fremder Staatsangehörigkeit.Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei zwar gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG legitimiert, die Aufwendungen des Wiener Landesfonds, die nach Paragraph 148, Ziffer 2, ASVG von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt wurden, zu regressieren. Auch wenn nach dem System der LKF im Wesentlichen nicht mehr die Verweildauer des einzelnen Patienten sondern die auf Basis eines Punktesystems errechnete Leistung maßgeblich sei, stelle der so errechnete Betrag immer noch eine - wenn auch wesentlich verfeinerte - Pauschalierung dar. Dem Regresspflichtigen stehe daher nach wie vor der Einwand zu, dass der errechnete Aufwand im Einzelfall "nicht gegeben" sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Aufwand von (insgesamt) S 418.652,52 für eine 17-tägige Verweildauer würde einem Tagessatz von S 24.626,-- entsprechen, während der amtliche Pflegegebührensatz im AKH Wien für das Jahr 1997 S 8.610,-- betragen habe. Auf dieser Basis seien die in der Klage bereits berücksichtigten Zahlungen erfolgt. Die Untersuchungs- und Behandlungskosten pro Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse in Wiener öffentlichen Krankenanstalten seien für ausländische Staatsangehörige pro Pflegetag für die allgemeine Gebührenklasse mit S 11.420,-- festgesetzt. Es gebe keine sachliche Begründung dafür, dass von einem inländischen Patienten bzw vom regresspflichtigen Dritten doppelt so hohe Gebühren begehrt werden könnten als von Patienten fremder Staatsangehörigkeit.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Bis zum 1. 1. 1997 erfolgte die Krankenanstaltenfinanzierung in der Form, dass die Sozialversicherungsträger, der Bund, die Länder und die Gemeinden an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) Zahlungen leisteten. Der Pflegegebührenersatz war in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Er war eine Pauschale, mit der die Kosten des stationären Krankenhausaufenthaltes eines Patienten pro Tag abgegolten werden sollten. Diese Beträge wurden von den Krankenanstalten den Sozialversicherungsträgern vorgeschrieben, welche sich bei den Haftpflichtigen regressierten. Dabei wurde nicht nach einzelnen Behandlungsarten bzw Kosten der einzelnen Behandlung der Gesundheitsstörung abgerechnet, sondern nach dem pauschalen Tagessatz.
Im Jahr 1996 schlossen die neun österreichischen Bundesländer mit dem Bund eine Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG (über die Reform des Gesundsheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl I Nr 111/1997), mit der das LKF-System eingeführt wurde. Damit soll nunmehr leistungsorientiert, nach Diagnosefallpauschalen das tatsächliche Leistungsgeschehen an einen Patienten in einer Krankenanstalt abgegolten werden.Im Jahr 1996 schlossen die neun österreichischen Bundesländer mit dem Bund eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG (über die Reform des Gesundsheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 1997,), mit der das LKF-System eingeführt wurde. Damit soll nunmehr leistungsorientiert, nach Diagnosefallpauschalen das tatsächliche Leistungsgeschehen an einen Patienten in einer Krankenanstalt abgegolten werden.
Art 13 dieser Vereinbarung regelt die Durchführung des LKF-Systems. Er sieht vor, dass österreichweit mit 1. 1. 1997 den von den Krankenanstalten zu verrechnenden gesetzlichen Entgelten die leistungsorientierten Diagnosefallgruppen zugrundezulegen sind, wobei die Bepunktung bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen ist. Die Mittelzuteilung an die Träger der Krankenanstalten hat durch die Landesfonds zu erfolgen. Bei der Bepunktung der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen sind ua der Krankenanstaltentyp, der Personalfaktor, die apparative Ausstattung, die Bausubstanz, die Auslastung und die Hotelkomponente zu berücksichtigen, sodass sich aufgrund dessen für jedes Bundesland und jede Krankenanstalt ein anderer Punktefaktor ergeben kann.Artikel 13, dieser Vereinbarung regelt die Durchführung des LKF-Systems. Er sieht vor, dass österreichweit mit 1. 1. 1997 den von den Krankenanstalten zu verrechnenden gesetzlichen Entgelten die leistungsorientierten Diagnosefallgruppen zugrundezulegen sind, wobei die Bepunktung bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen ist. Die Mittelzuteilung an die Träger der Krankenanstalten hat durch die Landesfonds zu erfolgen. Bei der Bepunktung der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen sind ua der Krankenanstaltentyp, der Personalfaktor, die apparative Ausstattung, die Bausubstanz, die Auslastung und die Hotelkomponente zu berücksichtigen, sodass sich aufgrund dessen für jedes Bundesland und jede Krankenanstalt ein anderer Punktefaktor ergeben kann.
Im gegenständlichen Fall hat der für die Aufnahme zuständige Arzt nach Einlieferung des Verletzten in das AKH Wien angeordnet, in welche der sechs im AKH vorhandenen Intensivstationen er aufzunehmen ist. Die Intensivstationen sind nach Schwere der Verletzungen eingeteilt, wobei die Intensivstation 1 für weniger schwerwiegende Fälle und die Intensivstation 6 für schwerwiegende Fälle vorgesehen ist. Jede der sechs Intensivstationen des AKH Wien ist in Funktionscodes gegliedert und jeder dieser Funktionscodes ist wiederum in die Stufen 1 bis 6 gegliedert. Die Stufen 1 bis 6 werden vom Bund festgelegt, wobei auch der Personalaufwand bzw die Anzahl der Intensivbetten berücksichtigt wird.
Die Funktionscodes werden von den Krankenanstalten erstellt und in Wien an den Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (WiKraF) weitergeleitet. Der Datensatz, der von der Krankenanstalt an den WiKraF geliefert wird, wird auch an die Buchhaltung des WiKraF gemeldet. Dort durchlaufen diese Datensätze ein Scoring-Programm, wobei Kernpunkte ausgeworfen werden. Jeder Fall hat eine bestimmte Anzahl von Kernpunkten, welche mit dem vom Landesfonds bestimmten Krankenanstaltenfaktor multipliziert wird, der die Abrechnungspunkte als "Summe" liefert.
Diese Abrechnungspunkte sind andererseits wiederum für die Aufteilung der Finanzmittel an die einzelnen Krankenanstalten maßgeblich. Dabei werden die Abrechnungspunkte mit einem Punktewert multipliziert, der dann den Kostenbetrag (in Schilling), der durch die Behandlung des Patienten entstanden ist, ergibt. Für den Verletzten ergaben sich im vorliegenden Fall - aufgrund der auf Seite 14 f des Ersturteils im Einzelnen dargestellten Berechnung - 761.186 Abrechnungspunkte. Das ergibt multipliziert mit dem Punktewert von S 0,55 für das Jahr 1997, also einen Kostenbetrag von S 418.652,30.
Die einzelnen Krankenanstalten geben die Gesamtanzahl der Funktionscodes an den WiKraF für den zu verrechnenden Verrechnungszeitraum bekannt. Für den Fall eines Regresses, wie im gegenständlichen Fall, wird vom WiKraF die auf den jeweiligen Regresspatienten entfallende Anzahl der LKF-Punkte herausgerechnet und mit dem Punktewert multipliziert, um die Kosten zu ermitteln.
Das LKF-Punktesystem ist nur auf sozialversicherte Personen - wie hier der Verletzte - anzuwenden. Wäre er zum Zeitpunkt der Behandlung im AKH nicht sozialversichert gewesen, wäre vom WiKraF nach den Pflegegebührensätzen, die von der Wiener Landesregierung durch Verordnung gemäß § 46 WrKAG kundgemacht sind, pro Pflegetag stationärer Aufenthalt im AKH Wien ein Pflegegebührensatz von (rund) S 8.610,-- pro Tag aufgelaufen. Wäre er Ausländer, ohne in Österreich sozialversichert zu sein, wäre pro Tag ein Pflegegebührensatz von S 11.420,-- zu entrichten gewesen. Diese Pflegegebühren sind von den tatsächlichen Behandlungskosten unabhängig kalkulierte Pauschalbeträge.Das LKF-Punktesystem ist nur auf sozialversicherte Personen - wie hier der Verletzte - anzuwenden. Wäre er zum Zeitpunkt der Behandlung im AKH nicht sozialversichert gewesen, wäre vom WiKraF nach den Pflegegebührensätzen, die von der Wiener Landesregierung durch Verordnung gemäß Paragraph 46, WrKAG kundgemacht sind, pro Pflegetag stationärer Aufenthalt im AKH Wien ein Pflegegebührensatz von (rund) S 8.610,-- pro Tag aufgelaufen. Wäre er Ausländer, ohne in Österreich sozialversichert zu sein, wäre pro Tag ein Pflegegebührensatz von S 11.420,-- zu entrichten gewesen. Diese Pflegegebühren sind von den tatsächlichen Behandlungskosten unabhängig kalkulierte Pauschalbeträge.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zu dem neu eingeführten LKF-System aus, dass damit bei der Behandlung sozialversicherter Personen sämtliche dafür notwendigen Kosten der Krankenanstalt abgedeckt würden. Die unterschiedliche Behandlung von Sozialversicherten, Nichtsozialversicherten und Ausländern ohne Sozialversicherung sei in der Teilnahme bzw Nichtteilnahme am österreichischen Sozialversicherungssystem begründet und daher sachlich gerechtfertigt. Nachdem das AKH Wien den für den Verunglückten aufgelaufenen LKF-Gebührensatz dem Wiener Landesfonds in Rechnung gestellt habe, sei die Klägerin aufgrund der Legalzession des § 332 Abs 1 ASVG berechtigt, den aufgelaufenen Kostenbetrag bei den beklagten Parteien zu regressieren.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zu dem neu eingeführten LKF-System aus, dass damit bei der Behandlung sozialversicherter Personen sämtliche dafür notwendigen Kosten der Krankenanstalt abgedeckt würden. Die unterschiedliche Behandlung von Sozialversicherten, Nichtsozialversicherten und Ausländern ohne Sozialversicherung sei in der Teilnahme bzw Nichtteilnahme am österreichischen Sozialversicherungssystem begründet und daher sachlich gerechtfertigt. Nachdem das AKH Wien den für den Verunglückten aufgelaufenen LKF-Gebührensatz dem Wiener Landesfonds in Rechnung gestellt habe, sei die Klägerin aufgrund der Legalzession des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG berechtigt, den aufgelaufenen Kostenbetrag bei den beklagten Parteien zu regressieren.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es sah sich nicht veranlasst, gemäß Art 140 an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten, weil die unterschiedliche Behandlung sozialversicherter und nichtsozialversicherter Patienten auf einer sachlichen Grundlage beruhe. Die Regelungen des LKF-Punktesystems habe das Erstgericht ohne Rechtsirrtum zur Bemessung der Pflegekosten herangezogen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es sah sich nicht veranlasst, gemäß Artikel 140, an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten, weil die unterschiedliche Behandlung sozialversicherter und nichtsozialversicherter Patienten auf einer sachlichen Grundlage beruhe. Die Regelungen des LKF-Punktesystems habe das Erstgericht ohne Rechtsirrtum zur Bemessung der Pflegekosten herangezogen.
Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.