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Rechtssatz RS0030422

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030422

Geschäftszahl

8Ob193/71; 2Ob231/99f

Entscheidungsdatum

09.11.2000

Norm

ABGB §1325 C
Vlbg SpitalG idF LGBl 1967/29 §27 Abs2

Rechtssatz

Der Kläger ist auch dann berechtigt, den Ersatz der mit der Aufnahme in eine höhere Verpflegsklasse verbundenen Auslagen zu begehren, wenn er zunächst wegen der Schwere seiner Verletzungen eine solche nicht verlangen konnte, die Unterbringung in der zweiten Verpflegsklasse jedoch im Verlauf seiner Heilung dadurch stillschweigend genehmigte, daß er gegen seine Belassung in der höheren Pflegeklasse keine Einwendungen erhob.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 193/71
    Entscheidungstext OGH 09.11.1971 8 Ob 193/71
    Veröff: EvBl 1972/145 S 268
  • 2 Ob 231/99f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 231/99f
    Vgl auch; Beisatz: Jene Kosten, die aufgrund einer vom aufnehmenden Arzt angeordneten Zuweisung des Verletzten (hier: in die Intensivstation der Stufe 6) aufgewendet wurden, können verlangt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0030422

Dokumentnummer

JJR_19711109_OGH0002_0080OB00193_7100000_001