Rechtssatz RS0030422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030422
Geschäftszahl
8Ob193/71; 2Ob231/99f
Entscheidungsdatum
09.11.2000
Norm
ABGB §1325 C
Vlbg SpitalG idF LGBl 1967/29 §27 Abs2
Rechtssatz
Der Kläger ist auch dann berechtigt, den Ersatz der mit der Aufnahme in eine höhere Verpflegsklasse verbundenen Auslagen zu begehren, wenn er zunächst wegen der Schwere seiner Verletzungen eine solche nicht verlangen konnte, die Unterbringung in der zweiten Verpflegsklasse jedoch im Verlauf seiner Heilung dadurch stillschweigend genehmigte, daß er gegen seine Belassung in der höheren Pflegeklasse keine Einwendungen erhob.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 193/71
Entscheidungstext OGH 09.11.1971 8 Ob 193/71
Veröff: EvBl 1972/145 S 268
- 2 Ob 231/99f
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 231/99f
Vgl auch; Beisatz: Jene Kosten, die aufgrund einer vom aufnehmenden Arzt angeordneten Zuweisung des Verletzten (hier: in die Intensivstation der Stufe 6) aufgewendet wurden, können verlangt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0030422
Dokumentnummer
JJR_19711109_OGH0002_0080OB00193_7100000_001