Rechtssatz RS0052917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052917
Geschäftszahl
1Ob546/95 (1Ob551/95); 2Ob231/99f
Entscheidungsdatum
09.11.2000
Rechtssatz
Sind Stoffsammlungsmängel Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so fallen sie dann in den Bereich einer erheblichen Rechtsfrage, wenn dadurch streiterhebliches Vorbringen einer Partei ungeprüft blieb (vgl 4 Ob 518/90). Diese Unterlassung stellt eine erhebliche Nichtbeachtung von Vorschriften des Verfahrensrechts dar, sodaß eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegeben ist.Sind Stoffsammlungsmängel Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so fallen sie dann in den Bereich einer erheblichen Rechtsfrage, wenn dadurch streiterhebliches Vorbringen einer Partei ungeprüft blieb vergleiche 4 Ob 518/90). Diese Unterlassung stellt eine erhebliche Nichtbeachtung von Vorschriften des Verfahrensrechts dar, sodaß eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052917
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00546_9500000_001