A. Zum Rekurs:
Der eine Urteilsergänzung ablehnende Beschluß des Berufungsgerichtes ist mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar (EvBl 1962/399).
Das Begehren der klagenden Partei war darauf gerichtet, den Beklagten zur Räumung der ihm in Bestand gegebenen Wohnung samt Gartenabteil und darauf befindlichem Schuppen zu verurteilen. Dieses Räumungsbegehren wurde mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Gänze erledigt, nämlich abgewiesen. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei wurde kein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, sodaß die begehrte Ergänzung des zweitinstanzlichen Urteils gemäß § 423 ZPO nicht stattzufinden hatte. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß zur Begründung des Räumungsanspruchs mehrere Verhaltensweisen des Beklagten, die die Aufhebung des Bestandvertrages gemäß § 1118 ABGB rechtfertigten, behauptet wurden. Das Nichteingehen auf diese Behauptungen stellt - wie bei der Behandlung der Revision noch auszuführen sein wird - einen Verfahrensmangel dar, der ohnehin mit Revision geltend gemacht wurde. Selbst wenn man aber die einzelnen für die Aufhebung des Bestandvertrags ins Treffen geführten Gründe als „Anspruch“ ansehen wollte, wäre für die Rekurswerberin nichts gewonnen, weil eine Urteilsergänzung nur bei versehentlichem Übergehen eines Anspruchs, nicht aber dann in Betracht kommt, wenn das Gericht - wie hier - die Entscheidung über einen Anspruch - wenn auch unbegründet - abgelehnt hat (EvBl 1962/399).Das Begehren der klagenden Partei war darauf gerichtet, den Beklagten zur Räumung der ihm in Bestand gegebenen Wohnung samt Gartenabteil und darauf befindlichem Schuppen zu verurteilen. Dieses Räumungsbegehren wurde mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Gänze erledigt, nämlich abgewiesen. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei wurde kein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, sodaß die begehrte Ergänzung des zweitinstanzlichen Urteils gemäß Paragraph 423, ZPO nicht stattzufinden hatte. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß zur Begründung des Räumungsanspruchs mehrere Verhaltensweisen des Beklagten, die die Aufhebung des Bestandvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB rechtfertigten, behauptet wurden. Das Nichteingehen auf diese Behauptungen stellt - wie bei der Behandlung der Revision noch auszuführen sein wird - einen Verfahrensmangel dar, der ohnehin mit Revision geltend gemacht wurde. Selbst wenn man aber die einzelnen für die Aufhebung des Bestandvertrags ins Treffen geführten Gründe als „Anspruch“ ansehen wollte, wäre für die Rekurswerberin nichts gewonnen, weil eine Urteilsergänzung nur bei versehentlichem Übergehen eines Anspruchs, nicht aber dann in Betracht kommt, wenn das Gericht - wie hier - die Entscheidung über einen Anspruch - wenn auch unbegründet - abgelehnt hat (EvBl 1962/399).
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.
B. Zur Revision:
Die erste Instanz erblickte lediglich im Lagern alter Zeitungen einen erheblich nachteiligen Gebrauch (AS 67 ff). Die übrigen, von der klagenden Partei geltend gemachten Umstände (Lärmbelästigung, Feuergefahr wegen freiliegender Leitungen etc) wurden mit Ausnahme des Vorwurfs, daß sich Gerümpel in der Wohnung befinde, nicht erörtert. Das Berufungsgericht hat in der Aufbewahrung von Altpapier keinen nachteiligen Gebrauch erblickt (S.5 des Urteils zweiter Instanz), die anderen Gründe aber ebenfalls nicht erörtert, weil es die (unrichtige) Ansicht vertrat, mangels erstinstanzlicher Feststellungen sei hierauf nicht weiter einzugehen (S.6 des Berufungsurteils). Unterließ das Erstgericht die Erörterung der von der klagenden Partei geltend gemachten Aufhebungsgründe, weil es die Meinung vertrat, ein bestimmter Sachverhalt (Lagerung von Altpapier) reiche bereits aus, um das Räumungsbegehren zu rechtfertigen, hielt das Gericht zweiter Instanz aber aus rechtlichen Erwägungen die Aufhebung des Bestandvertrages aus diesem Grund nicht für berechtigt, dann hätte es entweder die weiteren geltend gemachten Aufhebungsgründe selbst prüfen oder deren Prüfung durch das Gericht erster Instanz im Wege der Aufhebung dessen Urteils veranlassen müssen. Sind Stoffsammlungsmängel - wie im vorliegenden Fall - Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so fallen sie dann in den Bereich einer erheblichen Rechtsfrage, wenn dadurch streiterhebliches Vorbringen einer Partei ungeprüft blieb (4 Ob 518/90; Fasching, LB2 Rz 1889). Diese Unterlassung stellt eine erhebliche Nichtbeachtung von Vorschriften des Verfahrensrechts dar, sodaß eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegeben ist (vgl 7 Ob 1533/93).Die erste Instanz erblickte lediglich im Lagern alter Zeitungen einen erheblich nachteiligen Gebrauch (AS 67 ff). Die übrigen, von der klagenden Partei geltend gemachten Umstände (Lärmbelästigung, Feuergefahr wegen freiliegender Leitungen etc) wurden mit Ausnahme des Vorwurfs, daß sich Gerümpel in der Wohnung befinde, nicht erörtert. Das Berufungsgericht hat in der Aufbewahrung von Altpapier keinen nachteiligen Gebrauch erblickt (S.5 des Urteils zweiter Instanz), die anderen Gründe aber ebenfalls nicht erörtert, weil es die (unrichtige) Ansicht vertrat, mangels erstinstanzlicher Feststellungen sei hierauf nicht weiter einzugehen (S.6 des Berufungsurteils). Unterließ das Erstgericht die Erörterung der von der klagenden Partei geltend gemachten Aufhebungsgründe, weil es die Meinung vertrat, ein bestimmter Sachverhalt (Lagerung von Altpapier) reiche bereits aus, um das Räumungsbegehren zu rechtfertigen, hielt das Gericht zweiter Instanz aber aus rechtlichen Erwägungen die Aufhebung des Bestandvertrages aus diesem Grund nicht für berechtigt, dann hätte es entweder die weiteren geltend gemachten Aufhebungsgründe selbst prüfen oder deren Prüfung durch das Gericht erster Instanz im Wege der Aufhebung dessen Urteils veranlassen müssen. Sind Stoffsammlungsmängel - wie im vorliegenden Fall - Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so fallen sie dann in den Bereich einer erheblichen Rechtsfrage, wenn dadurch streiterhebliches Vorbringen einer Partei ungeprüft blieb (4 Ob 518/90; Fasching, LB2 Rz 1889). Diese Unterlassung stellt eine erhebliche Nichtbeachtung von Vorschriften des Verfahrensrechts dar, sodaß eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegeben ist vergleiche 7 Ob 1533/93).
Die Feststellungen des Erstgerichtes über die Altpapierlagerung reichen nicht aus, um von einem erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstandes sprechen zu können. Es wurde lediglich festgestellt, daß sich in der Wohnung „große Mengen Altpapier befanden“ (AS 67) und daß der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr festgestellt habe, daß die Papierlagerung die Brandgefahr erhöhe und eine allfällige Brandbekämpfung wesentlich erschwere (AS 69). Nun erhöht wohl jegliche Lagerung von Papier abstrakt die Brandgefahr und wird eine Brandbekämpfung durch größere Mengen Papiers zweifelsohne immer erschwert; aufgrund dieser Feststellungen erscheint die Aufhebung des Bestandvertrags gemäß § 1118 ABGB tatsächlich nicht berechtigt. Das Gericht erster Instanz wird daher die übrigen Gründe, auf die das Räumungsbegehren gestützt wurde, zu prüfen und danach neuerlich zu entscheiden haben. Bezüglich des behaupteten „Vollräumens der Wohnung mit Gerümpel“ ist festzuhalten, daß das Gerümpel nach den Feststellungen des Erstgerichtes zumindest zum Teil weggeschafft wurde (AS 69) und sich aus dieser Feststellung nicht ableiten läßt, ob noch Gerümpel - bejahendenfalls, in welchem Ausmaß - im Bestandobjekt lagernd ist.Die Feststellungen des Erstgerichtes über die Altpapierlagerung reichen nicht aus, um von einem erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstandes sprechen zu können. Es wurde lediglich festgestellt, daß sich in der Wohnung „große Mengen Altpapier befanden“ (AS 67) und daß der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr festgestellt habe, daß die Papierlagerung die Brandgefahr erhöhe und eine allfällige Brandbekämpfung wesentlich erschwere (AS 69). Nun erhöht wohl jegliche Lagerung von Papier abstrakt die Brandgefahr und wird eine Brandbekämpfung durch größere Mengen Papiers zweifelsohne immer erschwert; aufgrund dieser Feststellungen erscheint die Aufhebung des Bestandvertrags gemäß Paragraph 1118, ABGB tatsächlich nicht berechtigt. Das Gericht erster Instanz wird daher die übrigen Gründe, auf die das Räumungsbegehren gestützt wurde, zu prüfen und danach neuerlich zu entscheiden haben. Bezüglich des behaupteten „Vollräumens der Wohnung mit Gerümpel“ ist festzuhalten, daß das Gerümpel nach den Feststellungen des Erstgerichtes zumindest zum Teil weggeschafft wurde (AS 69) und sich aus dieser Feststellung nicht ableiten läßt, ob noch Gerümpel - bejahendenfalls, in welchem Ausmaß - im Bestandobjekt lagernd ist.
In Stattgebung der Revision sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.