Rechtssatz RS0052942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052942
Geschäftszahl
1Ob546/95 (1Ob551/95)
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
Unterließ das Erstgericht die Erörterung der von der klagenden Partei geltend gemachten Aufhebungsgründe, weil es die Meinung vertrat, ein bestimmter Sachverhalt (Lagerung von Altpapier) reiche bereits aus, um das Räumungsbegehren zu rechtfertigen, hält das Gericht zweiter Instanz aber aus rechtlichen Erwägungen die Aufhebung des Bestandvertrages aus diesem Grund nicht für berechtigt, dann hat es entweder die weiteren geltend gemachten Aufhebungsgründe selbst zu prüfen oder deren Prüfung durch das Gericht erster Instanz im Wege der Aufhebung dessen Urteils zu veranlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052942
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00546_9500000_002