Rechtssatz RS0030591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030591
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Unter Heilungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, die durch die Körperverletzung veranlasst wurden und die gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 91/82
Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 91/82
Veröff: ZVR 1983/281 S 312
- 2 Ob 10/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 10/91
Veröff: VersR 1992,259
- 1 Ob 160/98f
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f
Beisatz: Einstellkosten für die Unterbringung eines bei einem Unfall ohne Aussicht auf Heilung verletzten Tieres sind keine "Heilungskosten, weil diese Unterbringung der Heilung weder dient noch dienen kann. (T1)
Veröff: SZ 71/156
- 2 Ob 231/99f
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 231/99f
- 1 Ob 48/11g
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 48/11g
Auch
- 6 Ob 177/19a
Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 177/19a
Beisatz: Unter dem Begriff der Heilungskosten ist bei Tieren nichts anderes zu verstehen. (T2)
Beisatz: Hier: Kosten der Behandlung unfallkausaler Schmerzen bzw Folgeschäden eines dauerhaft lahmen Reitpferdes. (T3)
- 6 Ob 66/22g
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 66/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030591
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19821118_OGH0002_0080OB00091_8200000_002