Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 285a ABGB idFd Gesetzes "über die Rechtsstellung von Tieren" (BGBl 1988/179) sind Tiere keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen. Die Frage, ob die 1988 auf Grund eines Initiativantrags von Abgeordneten in die Rechtsordnung eingegangen Bestimmungen "über die Rechtsstellung von Tieren" (vgl für den deutschen Rechtsbereich seit 1990 § 251 Abs 2 zweiter Satz BGB) nur dazu dienen sollte, ohne echte Verbesserung des Tierschutzes durch oberflächliche "Wortkosmetik" emotionalisierte Vertreter des Tierschutzes zu beschwichtigen (so aber Gimpel-Hinteregger, Das Tier als Sache und Ersatz der Heilungskosten für ein verletztes Tier in ÖJZ 1989, 65, 66; ähnlich P. Bydlinski, Das Tier, [k]eine Sache ? in RdW 1988, 157), kann auf sich beruhen. Unbestritten ist, daß auch nach der Neuregelung die sachen- und nicht die personenrechtlichen Vorschriften auf Tiere anzuwenden sind. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung (SZ 68/9 mwN, SZ 69/264; Reischauer in Rummel2, § 1332a ABGB Rz 1). Lediglich für die der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB, die die schadenersatzrechtliche Sonderstellung der Tiere hervorheben sollte. Danach gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tiers übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Wiederherstellung (Naturalrestitution) iSd § 1323 ABGB bedeutet somit bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers (Harrer in Schwimann2, § 1332a ABGB Rz 2).Nach Paragraph 285 a, ABGB idFd Gesetzes "über die Rechtsstellung von Tieren" (BGBl 1988/179) sind Tiere keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen. Die Frage, ob die 1988 auf Grund eines Initiativantrags von Abgeordneten in die Rechtsordnung eingegangen Bestimmungen "über die Rechtsstellung von Tieren" vergleiche für den deutschen Rechtsbereich seit 1990 Paragraph 251, Absatz 2, zweiter Satz BGB) nur dazu dienen sollte, ohne echte Verbesserung des Tierschutzes durch oberflächliche "Wortkosmetik" emotionalisierte Vertreter des Tierschutzes zu beschwichtigen (so aber Gimpel-Hinteregger, Das Tier als Sache und Ersatz der Heilungskosten für ein verletztes Tier in ÖJZ 1989, 65, 66; ähnlich P. Bydlinski, Das Tier, [k]eine Sache ? in RdW 1988, 157), kann auf sich beruhen. Unbestritten ist, daß auch nach der Neuregelung die sachen- und nicht die personenrechtlichen Vorschriften auf Tiere anzuwenden sind. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung (SZ 68/9 mwN, SZ 69/264; Reischauer in Rummel2, Paragraph 1332 a, ABGB Rz 1). Lediglich für die der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des Paragraph 1332 a, ABGB, die die schadenersatzrechtliche Sonderstellung der Tiere hervorheben sollte. Danach gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tiers übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Wiederherstellung (Naturalrestitution) iSd Paragraph 1323, ABGB bedeutet somit bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers (Harrer in Schwimann2, Paragraph 1332 a, ABGB Rz 2).
Unter Heilungskosten sind bei Menschen Aufwendungen zu verstehen, die durch die Körperverletzung veranlaßt wurden und gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern oder die der Abwendung der Verschlechterung des gegenwärtigen Zustands dienen (ZVR 1983/281; VersR 1992, 259; RIS-Justiz RS0030591). Daß der Gesetzgeber unter dem Begriff "Heilungskosten" bei Tieren etwas anderes verstanden hätte als bei Menschen, ist den Materialien (Bericht des Justizausschusses, 497 BlgNR 17.GP) nicht zu entnehmen. Die hier zu beurteilenden Einstellkosten sind somit aber keine "Heilungskosten", weil die Unterbringung der beim Unfall verletzten Stute des Klägers in einer "Pferdepension" deren Heilung weder dient noch dienen kann, sodaß diese Kosten auch nicht dem Begriff einer versuchten Heilung des verletzten Tiers unterstellt werden können.Unter Heilungskosten sind bei Menschen Aufwendungen zu verstehen, die durch die Körperverletzung veranlaßt wurden und gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern oder die der Abwendung der Verschlechterung des gegenwärtigen Zustands dienen (ZVR 1983/281; VersR 1992, 259; RIS-Justiz RS0030591). Daß der Gesetzgeber unter dem Begriff "Heilungskosten" bei Tieren etwas anderes verstanden hätte als bei Menschen, ist den Materialien (Bericht des Justizausschusses, 497 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode nicht zu entnehmen. Die hier zu beurteilenden Einstellkosten sind somit aber keine "Heilungskosten", weil die Unterbringung der beim Unfall verletzten Stute des Klägers in einer "Pferdepension" deren Heilung weder dient noch dienen kann, sodaß diese Kosten auch nicht dem Begriff einer versuchten Heilung des verletzten Tiers unterstellt werden können.
Der Ersatz nutzloser Aufwendungen stellt als Ausgleich für die Vereitelung des Gebrauchs eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ideeller Interessen dar. Ein solcher Ersatz widerspricht dem Willen des Gesetzes, selbst bei Sachschäden nur in Ausnahmsfällen und nur bei außergewöhnlichen Gefühlsbeziehungen zu einer Sache einen Ausgleich ideeller Schäden zuzulassen (RZ 1978/122 = ZVR 1978/264; SZ 60/102 = ZVR 1988/83 mwN). Anspruch auf den Wert der besonderen Vorliebe, den "Gefühlsschaden" (Affektionsinteresse), besteht nach § 1331 ABGB nur ausnahmsweise, nämlich bei strafgesetzwidriger Schadenszufügung oder bei Schädigung aus Mutwillen "und" Schadenfreude, was im vorliegenden Fall auszuschließen ist. Auf § 1331 ABGB als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Einstellungskosten der Stute wegen strafgesetzwidriger Schadenszufügung ("vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung") kommt der Kläger aber zu Recht in der Revisionsschrift nicht mehr zurück: Zwar bleibt § 1331 ABGB neben § 1332a ABGB anwendbar (Bericht des Justizausschusses aaO 1; Reischauer aaO § 1332a ABGB Rz 5), strafrechtlich verbotenes Verhalten iSd § 1331 ABGB liegt aber nur vor, wenn die Vermögensschädigung als solche strafrechtlich sanktioniert ist (Reischauer aaO § 1331 ABGB Rz 3; ebenso Harrer aaO § 1331 ABGB Rz 7; anders noch JBl 1959, 453). Die fahrlässige Verletzung der Stute des Klägers ist keine strafbare Handlung. Die Bestimmungen, in denen das Strafrecht ausnahmsweise fahrlässige Sachbeschädigungen sanktioniert (Gefährdung von fremden Haustieren oder fremdem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren in großem Ausmaß nach §§ 181, 183 StGB) sind hier nicht anwendbar.Der Ersatz nutzloser Aufwendungen stellt als Ausgleich für die Vereitelung des Gebrauchs eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ideeller Interessen dar. Ein solcher Ersatz widerspricht dem Willen des Gesetzes, selbst bei Sachschäden nur in Ausnahmsfällen und nur bei außergewöhnlichen Gefühlsbeziehungen zu einer Sache einen Ausgleich ideeller Schäden zuzulassen (RZ 1978/122 = ZVR 1978/264; SZ 60/102 = ZVR 1988/83 mwN). Anspruch auf den Wert der besonderen Vorliebe, den "Gefühlsschaden" (Affektionsinteresse), besteht nach Paragraph 1331, ABGB nur ausnahmsweise, nämlich bei strafgesetzwidriger Schadenszufügung oder bei Schädigung aus Mutwillen "und" Schadenfreude, was im vorliegenden Fall auszuschließen ist. Auf Paragraph 1331, ABGB als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Einstellungskosten der Stute wegen strafgesetzwidriger Schadenszufügung ("vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung") kommt der Kläger aber zu Recht in der Revisionsschrift nicht mehr zurück: Zwar bleibt Paragraph 1331, ABGB neben Paragraph 1332 a, ABGB anwendbar (Bericht des Justizausschusses aaO 1; Reischauer aaO Paragraph 1332 a, ABGB Rz 5), strafrechtlich verbotenes Verhalten iSd Paragraph 1331, ABGB liegt aber nur vor, wenn die Vermögensschädigung als solche strafrechtlich sanktioniert ist (Reischauer aaO Paragraph 1331, ABGB Rz 3; ebenso Harrer aaO Paragraph 1331, ABGB Rz 7; anders noch JBl 1959, 453). Die fahrlässige Verletzung der Stute des Klägers ist keine strafbare Handlung. Die Bestimmungen, in denen das Strafrecht ausnahmsweise fahrlässige Sachbeschädigungen sanktioniert (Gefährdung von fremden Haustieren oder fremdem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren in großem Ausmaß nach Paragraphen 181, 183, StGB) sind hier nicht anwendbar.
Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen, doch sind daraus resultierende, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1331 ABGB nicht ersatzfähige Kosten (hier: Einstellkosten) keine tatsächlich aufgewendeten Kosten einer auch nur versuchten Heilung nach § 1332a ABGB.Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen, doch sind daraus resultierende, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 1331, ABGB nicht ersatzfähige Kosten (hier: Einstellkosten) keine tatsächlich aufgewendeten Kosten einer auch nur versuchten Heilung nach Paragraph 1332 a, ABGB.
Demnach kann der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.