Rechtssatz RS0110776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110776
Entscheidungsdatum
10.05.2001
Rechtssatz
Wiederherstellung (Naturalrestitution) im Sinne des § 1323 ABGB bedeutet bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers.Wiederherstellung (Naturalrestitution) im Sinne des Paragraph 1323, ABGB bedeutet bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 160/98f
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f
Veröff: SZ 71/156
- 8 Ob 93/01m
Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 93/01m
Auch; Beisatz: Ob ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten die tatsächlich aufgelaufenen Kosten aufgewendet hätte, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110776
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00160_98F0000_003