Rechtssatz RS0110775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110775
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Auch nach der Neuregelung durch das Gesetz "über die Rechtsstellung von Tieren" (BGBl 1988/179) sind die sachenrechtlichen und nicht die personenrechtlichen Vorschriften auf Tiere anzuwenden. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB.Auch nach der Neuregelung durch das Gesetz "über die Rechtsstellung von Tieren" (BGBl 1988/179) sind die sachenrechtlichen und nicht die personenrechtlichen Vorschriften auf Tiere anzuwenden. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des Paragraph 1332 a, ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 160/98f
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f
Veröff: SZ 71/156
- 8 Ob 93/01m
Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 93/01m
Auch; Hier: Kosten der versuchten Heilung eines auch für die Zucht verwendeten Rasse-Jagdhundes (kein Nutztier). (T1)
- 6 Ob 177/19a
Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 177/19a
nur: Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB. (T2)
Beisatz: Hier: Kosten der Behandlung unfallkausaler Schmerzen bzw Folgeschäden eines dauerhaft lahmen Reitpferdes. (T3)
- 2 Ob 142/20a
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 142/20a
vgl; Beisatz: Kein Trauerschmerzengeld bei fahrlässiger Tötung eines Haustiers. (T4)
Anm: Veröff: SZ 2020/117
- 6 Ob 66/22g
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 66/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110775
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00160_98F0000_002