Rechtssatz RS0114351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114351
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Die Legalzession umfasst die sich aus der Vereinbarung gemäß § 15a B-VG zwischen dem Bund und den Bundesländern über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl I/111, mit der die leistungsbezogene Krankenanstaltenfinanzierung eingeführt wurde, ergebenden, nach den tatsächlich erbrachten Leistungen berechneten Beträge. Dass durch Verordnungen - hier des Landeshauptmannes von Wien - für nicht sozialversicherte Personen pauschalierte Tagessätze als Pflegegebührensätze festgelegt wurden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.Die Legalzession umfasst die sich aus der Vereinbarung gemäß Paragraph 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Bundesländern über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl I/111, mit der die leistungsbezogene Krankenanstaltenfinanzierung eingeführt wurde, ergebenden, nach den tatsächlich erbrachten Leistungen berechneten Beträge. Dass durch Verordnungen - hier des Landeshauptmannes von Wien - für nicht sozialversicherte Personen pauschalierte Tagessätze als Pflegegebührensätze festgelegt wurden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114351
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20001109_OGH0002_0020OB00231_99F0000_001