Der Revisionswerber macht geltend, er habe Berufsschutz erworben, weil er durch praktische Arbeit nicht nur qualifizierte Kenntnisse im Lehrberuf "Belagsverleger", sondern auch im Lehrberuf "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" erworben habe und die von ihm ausgeübte Mischtätigkeit dem neuen Lehrberuf Bodenleger entspreche. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er auf dem Gebiet der Kunststoffböden keine (ausreichenden) Kenntnisse habe. Diese habe er nämlich nicht erlernen können, weil sich die gewerbliche Tätigkeit seines Dienstgebers auf Steinholzverlegung und Spezialestrichherstellung beschränkt habe.
Hiezu wurde erwogen: War ein Versicherter überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 ASVG). Ein angelernter Beruf im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (§ 255 Abs 2 erster Satz ASVG). Bildet die Berufstätigkeit des Versicherten, die er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte, einen Teil eines Lehrberufs, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen (SSV-NF 13/51). Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen. Dabei ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufs zählen und daher dem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes erstrecken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/70, 4/80, 6/69, 7/108, 14/132 ua). Dabei ist es durchaus denkbar, dass sich die Tätigkeit eines Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrerer Lehrberufe darstellt und der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten beherrscht, die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß erreicht, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt (SSV-NF 5/76; 10 ObS 221/96m; 10 ObS 372/98y; SSV-NF 14/132 ua). Dabei gehört die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 6/69 ua). Der Lehrberuf "Bodenleger" kann seit 1. 1. 1995 erlernt werden. Die Lehrzeit beträgt drei Jahre. Er ersetzt die zweijährigen Lehrberufe "Belagsverleger" und "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" (siehe BGBl 1994/1087). Beide Vorläuferberufe konnten noch bis spätestens 30. 6. 1996 (auslaufend bis 30. 6. 1998) begonnen werden. Personen, die bereits die Lehrabschlussprüfung in einem der Lehrberufe "Belagsverleger" oder "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" erfolgreich ablegten, konnten bis zum Ablauf des 31. 12. 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf "Bodenleger" ablegen, die als Lehrabschlussprüfung gilt. Diese Prüfung umfasst die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch". Der Gegenstand "Prüfarbeit" ist für Belagsverleger beschränkt auf das "Verlegen eines Holzbodens", für Steinholzleger und Spezialestrichhersteller auf das "Verlegen eines Bodenbelags" (siehe BGBl II 1998/153). Bodenleger stellen fugenlose Fußbodenbeschichtungen ("Estriche") aus Estrichmasse her, die als direkt begehbare Fußbodenbeläge oder als Untergrund für andere Bodenbeläge dienen; weiters verlegen sie alle Arten von Belägen, vor allem Bodenbeläge, Wandbeläge und Sportbeläge (zB Teppichböden, Spannteppiche, Beläge aus Kunststoff, Gummi, Kork usw) sowie Holzfußböden. Zu ihren Aufgaben gehören auch Ausbesserungsarbeiten an Estrichen, Belägen und Holzfußböden; weiters beraten sie die Kunden hinsichtlich Material, Farbe, Qualität und Zweckmäßigkeit sowie über Reinigung und Pflege der Beläge. Bei der Verlegung von Bodenbelägen, einem der wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Bodenleger, messen sie zunächst die zu belegende Fläche aus, fertigen eventuell Verlegeskizzen an und berechnen den Materialbedarf. Sie entfernen den alten Bodenbelag und reinigen den Untergrund durch Kehren, Saugen oder durch Waschen mit einem speziellen Reinigungsmittel. Danach sanieren sie den Untergrund, tragen einen Vorstrich auf und verspachteln Unebenheiten mit einer Spachtelmasse. Danach lassen die Bodenleger den Untergrund trocknen und schleifen ihn anschließend mit einer Schleifmaschine ab, um Rückstände des alten Belages und Unebenheiten zu beseitigen. Sie messen die Feuchtigkeit und Temperatur des Unterbodens und der Luft mit speziellen Messgeräten, um festzustellen, ob der Unterboden die für die Verlegung erforderliche Beschaffenheit hat. Der Belag wird entsprechend den erforderlichen Maßen zugeschnitten und auf den Unterboden, auf dem Klebstoff aufgetragen wurde, mit einer Andrückwalze festgepresst. Danach wird der Belag glattgestrichen, um zu vermeiden, dass Luftblasen entstehen. Nach dem Zuschneiden der Ränder des Bodenbelags werden Abschlussleisten montiert. Die Bodenleger schneiden die Leisten zu und kleben bzw nageln sie an die Bodenränder oder Zimmerwände. Danach verschweißen sie die Nahtstellen des Belags, um Wölbungen und Unebenheiten durch Eindringen von Feuchtigkeit zu vermeiden. Abschließend entfernen sie vorstehende Unebenheiten der verschweißten Naht mit einem speziellen Klingenmesser. Beim Verlegen von Holzfußböden bereiten die Bodenleger zunächst den Untergrund vor und stellen die Maße der Fläche und den Materialbedarf fest. Dann schneiden sie die Holzteile zu und verlegen bzw verkleben den Holzboden. Schließlich schleifen sie den Boden mit einer Schleifmaschine ab, montieren Profil-Leisten an den Rädern und versiegeln den Boden mit Siegellack (vgl Berufslexikon Band 1 1997 "Lehrberufe", herausgegeben vom Arbeitsmarktservice Österreich, 58 ff Stichwort "Bodenleger/Bodenlegerin").Hiezu wurde erwogen: War ein Versicherter überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG). Ein angelernter Beruf im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (Paragraph 255, Absatz 2, erster Satz ASVG). Bildet die Berufstätigkeit des Versicherten, die er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte, einen Teil eines Lehrberufs, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen (SSV-NF 13/51). Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen. Dabei ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufs zählen und daher dem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes erstrecken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/70, 4/80, 6/69, 7/108, 14/132 ua). Dabei ist es durchaus denkbar, dass sich die Tätigkeit eines Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrerer Lehrberufe darstellt und der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten beherrscht, die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß erreicht, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt (SSV-NF 5/76; 10 ObS 221/96m; 10 ObS 372/98y; SSV-NF 14/132 ua). Dabei gehört die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 6/69 ua). Der Lehrberuf "Bodenleger" kann seit 1. 1. 1995 erlernt werden. Die Lehrzeit beträgt drei Jahre. Er ersetzt die zweijährigen Lehrberufe "Belagsverleger" und "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" (siehe BGBl 1994/1087). Beide Vorläuferberufe konnten noch bis spätestens 30. 6. 1996 (auslaufend bis 30. 6. 1998) begonnen werden. Personen, die bereits die Lehrabschlussprüfung in einem der Lehrberufe "Belagsverleger" oder "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" erfolgreich ablegten, konnten bis zum Ablauf des 31. 12. 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf "Bodenleger" ablegen, die als Lehrabschlussprüfung gilt. Diese Prüfung umfasst die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch". Der Gegenstand "Prüfarbeit" ist für Belagsverleger beschränkt auf das "Verlegen eines Holzbodens", für Steinholzleger und Spezialestrichhersteller auf das "Verlegen eines Bodenbelags" (siehe BGBl römisch zwei 1998/153). Bodenleger stellen fugenlose Fußbodenbeschichtungen ("Estriche") aus Estrichmasse her, die als direkt begehbare Fußbodenbeläge oder als Untergrund für andere Bodenbeläge dienen; weiters verlegen sie alle Arten von Belägen, vor allem Bodenbeläge, Wandbeläge und Sportbeläge (zB Teppichböden, Spannteppiche, Beläge aus Kunststoff, Gummi, Kork usw) sowie Holzfußböden. Zu ihren Aufgaben gehören auch Ausbesserungsarbeiten an Estrichen, Belägen und Holzfußböden; weiters beraten sie die Kunden hinsichtlich Material, Farbe, Qualität und Zweckmäßigkeit sowie über Reinigung und Pflege der Beläge. Bei der Verlegung von Bodenbelägen, einem der wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Bodenleger, messen sie zunächst die zu belegende Fläche aus, fertigen eventuell Verlegeskizzen an und berechnen den Materialbedarf. Sie entfernen den alten Bodenbelag und reinigen den Untergrund durch Kehren, Saugen oder durch Waschen mit einem speziellen Reinigungsmittel. Danach sanieren sie den Untergrund, tragen einen Vorstrich auf und verspachteln Unebenheiten mit einer Spachtelmasse. Danach lassen die Bodenleger den Untergrund trocknen und schleifen ihn anschließend mit einer Schleifmaschine ab, um Rückstände des alten Belages und Unebenheiten zu beseitigen. Sie messen die Feuchtigkeit und Temperatur des Unterbodens und der Luft mit speziellen Messgeräten, um festzustellen, ob der Unterboden die für die Verlegung erforderliche Beschaffenheit hat. Der Belag wird entsprechend den erforderlichen Maßen zugeschnitten und auf den Unterboden, auf dem Klebstoff aufgetragen wurde, mit einer Andrückwalze festgepresst. Danach wird der Belag glattgestrichen, um zu vermeiden, dass Luftblasen entstehen. Nach dem Zuschneiden der Ränder des Bodenbelags werden Abschlussleisten montiert. Die Bodenleger schneiden die Leisten zu und kleben bzw nageln sie an die Bodenränder oder Zimmerwände. Danach verschweißen sie die Nahtstellen des Belags, um Wölbungen und Unebenheiten durch Eindringen von Feuchtigkeit zu vermeiden. Abschließend entfernen sie vorstehende Unebenheiten der verschweißten Naht mit einem speziellen Klingenmesser. Beim Verlegen von Holzfußböden bereiten die Bodenleger zunächst den Untergrund vor und stellen die Maße der Fläche und den Materialbedarf fest. Dann schneiden sie die Holzteile zu und verlegen bzw verkleben den Holzboden. Schließlich schleifen sie den Boden mit einer Schleifmaschine ab, montieren Profil-Leisten an den Rädern und versiegeln den Boden mit Siegellack vergleiche Berufslexikon Band 1 1997 "Lehrberufe", herausgegeben vom Arbeitsmarktservice Österreich, 58 ff Stichwort "Bodenleger/Bodenlegerin").
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Frage, ob der Kläger in einem angelernten Beruf tätig war, nach den Feststellungen zu bejahen, erreicht doch die Summe der vom Kläger beherrschten und im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Teiltätigkeiten aus den seinerzeitigen Lehrberufen "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" und "Belagsverleger" ein Maß, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt. Der Kläger übte seine Mischtätigkeit weit überwiegend während einer Zeit aus, in der es den Lehrberuf "Bodenleger", den Nachfolgeberuf der beiden genannten, ausgelaufenen Lehrberufe, noch gar nicht gab. Deshalb hat sich die Beurteilung, ob der vom Kläger ausgeübte Mischberuf als angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, an den ausgelaufenen Lehrberufen zu orientieren, in denen er Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl 10 ObS 102/93). Nach den Feststellungen beherrscht der Kläger das Estrichlegen - den wesentlichen Teil des Lehrberufs "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" - in den praktischen Anforderungen perfekt. Wenngleich der Kläger im Lehrberuf "Belagsverleger" - die vom Berufungsgericht genannten - deutlichen Lücken an Kenntnissen und Fähigkeiten aufweist, die einen Berufsschutz als Belagsverleger ausschließen, so beherrscht er doch auch einen großen Teil dieses Lehrberufs (nach den Feststellungen hat er 70 % jener Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der österreichischen Praxis von einem gelernten Belagsverleger verlangt werden). Somit liegen im Fall des Klägers solche qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in Teilbereichen der beiden genannten Lehrberufe vor, die insgesamt die Qualifikation eines gelernten Arbeiters erreichen, weshalb es nicht schadet, dass der Kläger etwa im Bereich des Lehrberufs "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" das Steinholzlegen oder im Bereich des Lehrberufs "Belagsverleger" das Verlegen von Linoleum, PVC-Belägen und Gummi nicht beherrscht; dem Fehlen solcher Kenntnisse kann hier keine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl SSV-NF 14/132).Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Frage, ob der Kläger in einem angelernten Beruf tätig war, nach den Feststellungen zu bejahen, erreicht doch die Summe der vom Kläger beherrschten und im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Teiltätigkeiten aus den seinerzeitigen Lehrberufen "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" und "Belagsverleger" ein Maß, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt. Der Kläger übte seine Mischtätigkeit weit überwiegend während einer Zeit aus, in der es den Lehrberuf "Bodenleger", den Nachfolgeberuf der beiden genannten, ausgelaufenen Lehrberufe, noch gar nicht gab. Deshalb hat sich die Beurteilung, ob der vom Kläger ausgeübte Mischberuf als angelernter Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist, an den ausgelaufenen Lehrberufen zu orientieren, in denen er Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat vergleiche 10 ObS 102/93). Nach den Feststellungen beherrscht der Kläger das Estrichlegen - den wesentlichen Teil des Lehrberufs "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" - in den praktischen Anforderungen perfekt. Wenngleich der Kläger im Lehrberuf "Belagsverleger" - die vom Berufungsgericht genannten - deutlichen Lücken an Kenntnissen und Fähigkeiten aufweist, die einen Berufsschutz als Belagsverleger ausschließen, so beherrscht er doch auch einen großen Teil dieses Lehrberufs (nach den Feststellungen hat er 70 % jener Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der österreichischen Praxis von einem gelernten Belagsverleger verlangt werden). Somit liegen im Fall des Klägers solche qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in Teilbereichen der beiden genannten Lehrberufe vor, die insgesamt die Qualifikation eines gelernten Arbeiters erreichen, weshalb es nicht schadet, dass der Kläger etwa im Bereich des Lehrberufs "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" das Steinholzlegen oder im Bereich des Lehrberufs "Belagsverleger" das Verlegen von Linoleum, PVC-Belägen und Gummi nicht beherrscht; dem Fehlen solcher Kenntnisse kann hier keine entscheidende Bedeutung zukommen vergleiche SSV-NF 14/132).
Da der Kläger überwiegend in einem angelernten Beruf tätig war und nach den Feststellungen auf Grund seines Gesundheitszustands Tätigkeiten weder im angelernten Beruf noch in einem Verweisungsberuf mehr verrichten kann, gilt er als invalid iSd § 255 Abs 1 ASVG. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension sind nicht strittig. Die Revision hat daher Erfolg. Da die Invalidität des Klägers im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG zu bejahen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob der Kläger auch im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG invalid ist und die hiefür geforderte Voraussetzung der Vollendung des 57. Lebensjahres erfüllt. Die Sache ist daher zur Entscheidung reif. Der Oberste Gerichtshof kann gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Im Rekursverfahren gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (SSV-NF 12/169 uva), sodass der Oberste Gerichtshof an die Stelle des Aufhebungsbeschlusses auch auf Rekurs der beklagten Partei ein Urteil auf Klagestattgebung fällen kann (WBl 1992, 166). Der Revision des Klägers und dem Rekurs der beklagten Partei war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst im klagestattgebenden Sinn zu erkennen.Da der Kläger überwiegend in einem angelernten Beruf tätig war und nach den Feststellungen auf Grund seines Gesundheitszustands Tätigkeiten weder im angelernten Beruf noch in einem Verweisungsberuf mehr verrichten kann, gilt er als invalid iSd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension sind nicht strittig. Die Revision hat daher Erfolg. Da die Invalidität des Klägers im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu bejahen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob der Kläger auch im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG invalid ist und die hiefür geforderte Voraussetzung der Vollendung des 57. Lebensjahres erfüllt. Die Sache ist daher zur Entscheidung reif. Der Oberste Gerichtshof kann gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Im Rekursverfahren gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (SSV-NF 12/169 uva), sodass der Oberste Gerichtshof an die Stelle des Aufhebungsbeschlusses auch auf Rekurs der beklagten Partei ein Urteil auf Klagestattgebung fällen kann (WBl 1992, 166). Der Revision des Klägers und dem Rekurs der beklagten Partei war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst im klagestattgebenden Sinn zu erkennen.
Die Invaliditätspension gebührt grundsätzlich längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag (§ 256 Abs 1 ASVG). Ohne zeitliche Befristung ist die Pension zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG). Dieser Fall ist hier nach den Feststellungen gegeben, weil eine Änderung des festgestellten medizinischen Leistungskalküls nicht zu erwarten ist. Die Invaliditätspension war daher unbefristet zuzusprechen.Die Invaliditätspension gebührt grundsätzlich längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag (Paragraph 256, Absatz eins, ASVG). Ohne zeitliche Befristung ist die Pension zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität anzunehmen ist (Paragraph 256, Absatz 2, ASVG). Dieser Fall ist hier nach den Feststellungen gegeben, weil eine Änderung des festgestellten medizinischen Leistungskalküls nicht zu erwarten ist. Die Invaliditätspension war daher unbefristet zuzusprechen.
Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG gegeben sind, war die Rechtsstreitigkeit mit dem in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Grundurteil und dem Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung, die unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO mit 500 EUR monatlich auszumessen war, zu erledigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Da die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG gegeben sind, war die Rechtsstreitigkeit mit dem in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Grundurteil und dem Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung, die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO mit 500 EUR monatlich auszumessen war, zu erledigen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.