Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 25. Februar 1987, zugestellt am 27. Februar 1987, lehnte die beklagte Partei einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß seines Unfalls vom 31. August 1986 mit der Begrüngung ab, daß es sich um keinen Arbeitsunfall iS des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG handle.Mit Bescheid vom 25. Februar 1987, zugestellt am 27. Februar 1987, lehnte die beklagte Partei einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß seines Unfalls vom 31. August 1986 mit der Begrüngung ab, daß es sich um keinen Arbeitsunfall iS des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG handle.
Die dagegen am 27. März 1987 rechtzeitig erhobene, auf eine Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß "ab Antragstellung" gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Kläger am 31. August 1986 beim Versuch, einen Mann, der eine Frau vergewaltigen wollte und sich am Tatort versteckt hatte, von dort zu vertreiben bzw seiner habhaft zu werden, um die Fortsetzung des Verbrechens zu verhindern, vom Täter über eine Mauer gestoßen und dadurch im linken Knie schwer verletzt worden sei und eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 20 vH erlitten habe. Die beklagte Partei hat die Abweisung der Klage beantragt und im wesentlichen eingewendet, daß sich der Unfall nicht bei der Rettung eines Menschen aus einer tatsächlichen oder vermuteten Lebensgefahr, sondern bei der Verfolgung einer einer strafbaren Handlung verdächtigen Person ereignet habe und daher kein Arbeitsunfall sei. Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 9. Februar 1987 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, als dem Grunde nach zu Recht bestehend, trug der beklagten Partei auf, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 500,- S monatlich zu erbringen und wies das auf eine Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß ab Antragstag gerichtete Mehrbegehren ab. Es ging von folgenden Feststellungen aus.
Am 31. August 1986 hörte der Kläger gegen 0.45 Uhr aus dem Innenhof seines Wohnhauses (in Wels) Herrengasse 3b laute Stimmen. Durch das Fenster seiner im 3. Stock gelegenen Wohnung sah er, daß ein Mann ein Mädchen niederrang und zu einem Gebüsch zerrte. Der Kläger fuhr mit dem Lift ins Erdgeschoß und lief in den Innenhof. Als er sich dem Gebüsch näherte, sah er einen Mann (Wolfgang L***), der rittlings auf dem Bauch eines auf dem Rücken liegenden Mädchens (Karin Gunilla B***) saß. Dieses redete angstvoll auf L*** ein, daß er es in Ruhe lassen solle. Ob dieser das Mädchen tatsächlich notzüchtigen oder auf andere Weise unsittlich belästigen wollte, konnte das Erstgericht nicht feststellen. Nachdem sich der Kläger den beiden Personen genähert hatte, sprach er L*** an und fragte, was los sei. Hierauf ergriff L*** die Flucht und verbarg sich zunächst im Innenhof hinter einem Lüftungsschacht. Der Kläger lief ihm sofort nach, um ihn festzuhalten und der Polizei zu übergeben. Als er sich L*** wieder genähert hatte, lief dieser plötzlich davon und stieß den Kläger dabei über eine etwa 50 cm hohe Mauer. Dadurch stürzte der Kläger und erlitt dabei eine Prellung des linken Kniegelenks mit äußerer Meniskus- und Seitenbandläsion, die zur Entfernung des Meniskus und zu einer Seitenbandplastik führten. Der Kläger raffte sich vom Sturz auf und konnte L*** nach kurzer Verfolgung mit Hilfe von Passanten festhalten und der Polizei übergeben.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, durch
§ 176 Abs 1 Z 2 ASVG sollten Tätigkeiten aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Geschützt würden Privatpersonen, die freiwillig behördlichen Organen zur Abwehr von Personen- oder Sachschäden beisprängen. Alle Fälle der zit Gesetzesstelle setzten eine unmittelbare Gefahrensituation voraus. Für den Kläger habe sich eine Gefahrenlage dargeboten, die Lebensgefahr für Karin Gunilla B*** habe vermuten lassen. Die objektive Situation, die der Kläger bei seinem Eingreifen vorgefunden habe, habe zwanglos den Schluß zugelassen, daß L*** die genannte Frau gerade vergewaltigen wollte. Es sei allgemein bekannt, daß solche Sittlichkeitstäter ihre Opfer nicht selten auch töten. Das Eingreifen des Klägers habe daher jedenfalls der Rettung eines Menschen aus zumindest vermuteter Lebensgefahr gedient. Beim Eingreifen des Klägers sei jedoch auch eine Hilfeleistung in allgemeiner Gefahr vorgelegen. Der ganze Vorgang vom Eingreifen des Klägers bis zu seinem Sturz sei im Zusammenhang zu sehen. Der unmittelbare Angriff L*** auf die Frau sei zwar im Augenblick, als er davongelaufen sei und sich hinter dem Lüftungsschacht versteckt habe, bereits abgewehrt gewesen. Der Kläger habe jedoch nicht ausschließen können, daß L*** allenfalls wieder angreifen werde. Der Kläger habe in selbstloser Weise versucht, des Täters habhaft zu werden und die von ihm ausgehende Gefahr endgültig zu beseitigen. Der ganze Vorgang habe sich innerhalb relativ kurzer Zeit abgespielt, weshalb eine zeitliche Aufgliederung, nach der Unfallversicherungsschutz nur bis zum ersten Weglaufen L*** bestanden habe, nicht vorgenommen werden könne. Vielmehr sei das gesamte Eingreifen des Klägers, zumindest bis zu seinem Sturz, unter Unfallversicherungsschutz gestanden. Der Kläger habe durch sein konkretes Handeln eine allfällige Aktualisierung der von L*** ausgehenden Gefahr unterbinden wollen. Daß der Kläger auch die Möglichkeit gehabt hätte, die angegriffene Frau an einen sicheren Ort zu bringen und so vor weiteren Angriffen zu bewahren, ändere daran nichts, weil ihm zugebilligt werden müsse, die Gefahr durch Dingfestmachung des Täters endgültig zu beseitigen. Die Voraussetzungen für eine Dauerrente lägen nicht vor. Die Leistung habe mit 9. Februar 1987 zu beginnen, weil der Krankenstand am 8. Februar 1987 beendet worden sei und die Versehrtenrente nach § 204 Abs 1 ASVG erst mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankenstandes anfalle.Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sollten Tätigkeiten aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Geschützt würden Privatpersonen, die freiwillig behördlichen Organen zur Abwehr von Personen- oder Sachschäden beisprängen. Alle Fälle der zit Gesetzesstelle setzten eine unmittelbare Gefahrensituation voraus. Für den Kläger habe sich eine Gefahrenlage dargeboten, die Lebensgefahr für Karin Gunilla B*** habe vermuten lassen. Die objektive Situation, die der Kläger bei seinem Eingreifen vorgefunden habe, habe zwanglos den Schluß zugelassen, daß L*** die genannte Frau gerade vergewaltigen wollte. Es sei allgemein bekannt, daß solche Sittlichkeitstäter ihre Opfer nicht selten auch töten. Das Eingreifen des Klägers habe daher jedenfalls der Rettung eines Menschen aus zumindest vermuteter Lebensgefahr gedient. Beim Eingreifen des Klägers sei jedoch auch eine Hilfeleistung in allgemeiner Gefahr vorgelegen. Der ganze Vorgang vom Eingreifen des Klägers bis zu seinem Sturz sei im Zusammenhang zu sehen. Der unmittelbare Angriff L*** auf die Frau sei zwar im Augenblick, als er davongelaufen sei und sich hinter dem Lüftungsschacht versteckt habe, bereits abgewehrt gewesen. Der Kläger habe jedoch nicht ausschließen können, daß L*** allenfalls wieder angreifen werde. Der Kläger habe in selbstloser Weise versucht, des Täters habhaft zu werden und die von ihm ausgehende Gefahr endgültig zu beseitigen. Der ganze Vorgang habe sich innerhalb relativ kurzer Zeit abgespielt, weshalb eine zeitliche Aufgliederung, nach der Unfallversicherungsschutz nur bis zum ersten Weglaufen L*** bestanden habe, nicht vorgenommen werden könne. Vielmehr sei das gesamte Eingreifen des Klägers, zumindest bis zu seinem Sturz, unter Unfallversicherungsschutz gestanden. Der Kläger habe durch sein konkretes Handeln eine allfällige Aktualisierung der von L*** ausgehenden Gefahr unterbinden wollen. Daß der Kläger auch die Möglichkeit gehabt hätte, die angegriffene Frau an einen sicheren Ort zu bringen und so vor weiteren Angriffen zu bewahren, ändere daran nichts, weil ihm zugebilligt werden müsse, die Gefahr durch Dingfestmachung des Täters endgültig zu beseitigen. Die Voraussetzungen für eine Dauerrente lägen nicht vor. Die Leistung habe mit 9. Februar 1987 zu beginnen, weil der Krankenstand am 8. Februar 1987 beendet worden sei und die Versehrtenrente nach Paragraph 204, Absatz eins, ASVG erst mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankenstandes anfalle.
Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Der Kläger wies in der Berufungsbeantwortung auf das (bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht) in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. April 1987, 11 Vr 1387/86-45, hin, nach dessen Punkt A/III Wolfgang L*** dadurch, daß er am 31. August 1986 Karin B*** dadurch, daß er ihr einen Pullover über den Kopf zog, sie zu Boden warf, sie hinter einen Busch zerrte und sich auf sie setzte, wobei die Vollendung der Tat durch die Gegenwehr der Frau sowie durch einen zu Hilfe kommenden Mann unterblieb, das Verbrechen der versuchten Notzucht nach § 15 Abs 1 und § 201 Abs 1 StGB begangen und nach dessen Punkt B er dadurch, daß er am selben Tag Walter S***, der Karin B*** bei dem unter Punkt A/III angeführten Angriff zu Hilfe eilte, durch Versetzen eines Stoßes gegen die Brust, wodurch Walter S*** von einer Mauer herunterstürzte und Hautabschürfungen im Bereich der rechten Wade, über der linken Kniescheibe sowie einen Ausriß des Meniskushinterhornes mit Seitenbandläsion im Bereich des linken Knies erlitt, fahrlässig schwer am Körper verletzte, das Vergehen der Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall StGB begangen hat. (Wolfgang L*** wurde für die beiden Straftaten und zwei am 10. und 11. Juni 1986 begangene andere Notzuchtversuche übrigens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt).Der Kläger wies in der Berufungsbeantwortung auf das (bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht) in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. April 1987, 11 römisch fünf r 1387/86-45, hin, nach dessen Punkt A/III Wolfgang L*** dadurch, daß er am 31. August 1986 Karin B*** dadurch, daß er ihr einen Pullover über den Kopf zog, sie zu Boden warf, sie hinter einen Busch zerrte und sich auf sie setzte, wobei die Vollendung der Tat durch die Gegenwehr der Frau sowie durch einen zu Hilfe kommenden Mann unterblieb, das Verbrechen der versuchten Notzucht nach Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen und nach dessen Punkt B er dadurch, daß er am selben Tag Walter S***, der Karin B*** bei dem unter Punkt A/III angeführten Angriff zu Hilfe eilte, durch Versetzen eines Stoßes gegen die Brust, wodurch Walter S*** von einer Mauer herunterstürzte und Hautabschürfungen im Bereich der rechten Wade, über der linken Kniescheibe sowie einen Ausriß des Meniskushinterhornes mit Seitenbandläsion im Bereich des linken Knies erlitt, fahrlässig schwer am Körper verletzte, das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins, Fall StGB begangen hat. (Wolfgang L*** wurde für die beiden Straftaten und zwei am 10. und 11. Juni 1986 begangene andere Notzuchtversuche übrigens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt).
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil durch gänzliche Abweisung der Klage ab. Alle nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG unfallversicherten Tätigkeiten sei gemeinsam, daß sie im Interesse eines Hilfe brauchenden Mitmenschen ohne besondere rechtliche Verpflichtung aus Menschlichkeit verrichtet würden. Hiebei seien nicht nur Lebensretter geschützt, sondern auch Personen, die einem in einer nicht mit Lebensgefahr verbundenen Not befindlichen Mitmenschen Hilfe leisteten. Not bedeute in diesem Zusammenhang Bedrängnis, Zwangslage, Hilflosigkeit, also eine Situation, die einen die Not abwendenden Menschen erfordere. Die detaillierte Einzelfallregelung dieser Gesetzesstelle schließe aber jede extensive Interpretation aus, weshalb ihr die Verfolgung eines Täters nicht mehr unterstellt werden könne. Nach § 539 Abs 1 Nr 9 c RVO seien Unfälle, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme eines einer Straftat Verdächtigen ereigneten, ausdrücklich unter Unfallversicherungsschutz gestellt. Da eine solche Spezialbestimmung in Österreich fehle, seien solche Unfälle hier nicht geschützt. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes habe für Frau B*** im Zeitpunkt des Unfalls des Kläger weder eine tatsächliche noch eine vermutete Lebensgefahr bestanden. Der Täter habe sich von ihr entfernt und sei geflohen. Frau B*** habe daher gefahrlos - allenfalls in Begleitung des Klägers - den Hof verlassen können. Das Interesse der Allgemeinheit an der Inhaftierung eines Triebtäters und damit an der Verhinderung möglicher weiterer Angriffe auf Frauen reiche für sich allein nicht aus, den eng gefaßten Tatbestand des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG zu verwirklichen.Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil durch gänzliche Abweisung der Klage ab. Alle nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unfallversicherten Tätigkeiten sei gemeinsam, daß sie im Interesse eines Hilfe brauchenden Mitmenschen ohne besondere rechtliche Verpflichtung aus Menschlichkeit verrichtet würden. Hiebei seien nicht nur Lebensretter geschützt, sondern auch Personen, die einem in einer nicht mit Lebensgefahr verbundenen Not befindlichen Mitmenschen Hilfe leisteten. Not bedeute in diesem Zusammenhang Bedrängnis, Zwangslage, Hilflosigkeit, also eine Situation, die einen die Not abwendenden Menschen erfordere. Die detaillierte Einzelfallregelung dieser Gesetzesstelle schließe aber jede extensive Interpretation aus, weshalb ihr die Verfolgung eines Täters nicht mehr unterstellt werden könne. Nach Paragraph 539, Absatz eins, Nr 9 c RVO seien Unfälle, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme eines einer Straftat Verdächtigen ereigneten, ausdrücklich unter Unfallversicherungsschutz gestellt. Da eine solche Spezialbestimmung in Österreich fehle, seien solche Unfälle hier nicht geschützt. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes habe für Frau B*** im Zeitpunkt des Unfalls des Kläger weder eine tatsächliche noch eine vermutete Lebensgefahr bestanden. Der Täter habe sich von ihr entfernt und sei geflohen. Frau B*** habe daher gefahrlos - allenfalls in Begleitung des Klägers - den Hof verlassen können. Das Interesse der Allgemeinheit an der Inhaftierung eines Triebtäters und damit an der Verhinderung möglicher weiterer Angriffe auf Frauen reiche für sich allein nicht aus, den eng gefaßten Tatbestand des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu verwirklichen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.