Die im angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Rekurswerber steht auf dem Standpunkt, auch die pauschale Einkommensanrechnung nach § 140 Abs 5 BSVG setze voraus, daß die Flächen im Sinne einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Nutzung) bearbeitet werden. Im gegenständlichen Fall sei aber eine landwirtschaftliche Nutzung in keiner Weise gegeben, sondern das Mähen der Naßwiesenflächen habe ausschließlich landschaftspflegerischen Charakter: das abgemähte Gras werde nicht genutzt, sondern verrotte. Die zugepachteten Flächen könnten daher den Einheitswert nicht erhöhen und nicht zu einer höheren Anrechnung nach § 140 Abs 5 BSVG führen.Der Rekurswerber steht auf dem Standpunkt, auch die pauschale Einkommensanrechnung nach Paragraph 140, Absatz 5, BSVG setze voraus, daß die Flächen im Sinne einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Nutzung) bearbeitet werden. Im gegenständlichen Fall sei aber eine landwirtschaftliche Nutzung in keiner Weise gegeben, sondern das Mähen der Naßwiesenflächen habe ausschließlich landschaftspflegerischen Charakter: das abgemähte Gras werde nicht genutzt, sondern verrotte. Die zugepachteten Flächen könnten daher den Einheitswert nicht erhöhen und nicht zu einer höheren Anrechnung nach Paragraph 140, Absatz 5, BSVG führen.
Dem steht entgegen, daß sich die Feststellung des Einheitswertes (zB § 23 Abs 2 und 3 BSVG) nach dem Bewertungsgesetz richtet, weshalb davon auszugehen ist, daß der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im § 140 Abs 5 BSVG nicht anders als im BewG verstanden wird (vgl SSV-NF 4/44, in welcher Entscheidung dargelegt wurde, daß unter einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein einzelnes Grundstück zu verstehen ist). Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt aber dann vor, wenn überhaupt ein Einheitswert (von mindestens 2000 S) für die landwirtschaftliche Liegenschaft festgestellt wird (OLG Wien SSV 19/17; 24/77; SVSlg 35.770; MGA BSVG 24.ErgLfg 368/1). Der Rekurswerber läßt aber auch außer acht, daß ihm von der Landesnaturschutzbehörde für die Pflege der gegenständlichen "ökologisch wertvollen" Grundstücke aus Mitteln der Agrar- und Naturschutzförderung jährlich ein Betrag von 7000 S als "Pflegeausgleich für ökologisch wertvolle Flächen" gewährt wurde. Damit erzielte er Einkünfte aus den zugepachteten Flächen, wenngleich er diese im eigentlichen Sinn nicht landwirtschaftlich bewirtschaftete (nutzte). Wegen der Sonderbestimmung des § 140 Abs 5 BSVG sind diese Einkünfte jedoch nicht im Sinne des § 140 Abs 3 BSVG heranzuziehen: durch die Anordnung der Pauschalanrechnung wird eine davon abweichende Einkommensermittlung in Einzelfällen ausgeschlossen.Dem steht entgegen, daß sich die Feststellung des Einheitswertes (zB Paragraph 23, Absatz 2 und 3 BSVG) nach dem Bewertungsgesetz richtet, weshalb davon auszugehen ist, daß der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Paragraph 140, Absatz 5, BSVG nicht anders als im BewG verstanden wird vergleiche SSV-NF 4/44, in welcher Entscheidung dargelegt wurde, daß unter einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein einzelnes Grundstück zu verstehen ist). Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt aber dann vor, wenn überhaupt ein Einheitswert (von mindestens 2000 S) für die landwirtschaftliche Liegenschaft festgestellt wird (OLG Wien SSV 19/17; 24/77; SVSlg 35.770; MGA BSVG 24.ErgLfg 368/1). Der Rekurswerber läßt aber auch außer acht, daß ihm von der Landesnaturschutzbehörde für die Pflege der gegenständlichen "ökologisch wertvollen" Grundstücke aus Mitteln der Agrar- und Naturschutzförderung jährlich ein Betrag von 7000 S als "Pflegeausgleich für ökologisch wertvolle Flächen" gewährt wurde. Damit erzielte er Einkünfte aus den zugepachteten Flächen, wenngleich er diese im eigentlichen Sinn nicht landwirtschaftlich bewirtschaftete (nutzte). Wegen der Sonderbestimmung des Paragraph 140, Absatz 5, BSVG sind diese Einkünfte jedoch nicht im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, BSVG heranzuziehen: durch die Anordnung der Pauschalanrechnung wird eine davon abweichende Einkommensermittlung in Einzelfällen ausgeschlossen.
Im übrigen führt der Rekurswerber gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur mangelnden Spruchreife der Sache keine Argumente ins Treffen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm §§ 2 Abs 1, 77 Abs 1 Z 2 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG.