Rechtssatz RS0085943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085943
Entscheidungsdatum
13.10.1992
Rechtssatz
Erzielt der Versicherte Einkünfte aus zugepachteten Flächen als "Pflegeausgleich für ökologisch wertvolle Flächen" wenngleich er diese im eigentlichen Sinn nicht landwirtschaftlich bewirtschaftete (nutzte). Sind diese wegen der Sonderbestimmung des § 140 Abs 5 BSVG nicht im Sinne des § 140 Abs 3 BSVG heranzuziehen; da durch die Anordnung der Pauschalanrechnung eine davon abweichende Einkommensermittlung in Einzelfällen ausgeschlossen wird.Erzielt der Versicherte Einkünfte aus zugepachteten Flächen als "Pflegeausgleich für ökologisch wertvolle Flächen" wenngleich er diese im eigentlichen Sinn nicht landwirtschaftlich bewirtschaftete (nutzte). Sind diese wegen der Sonderbestimmung des Paragraph 140, Absatz 5, BSVG nicht im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, BSVG heranzuziehen; da durch die Anordnung der Pauschalanrechnung eine davon abweichende Einkommensermittlung in Einzelfällen ausgeschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085943
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_010OBS00138_9200000_001