Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 83/04k näher ausgeführt hat, ist aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. 4. 2004, Rs C-160/02, davon auszugehen, dass es sich bei der Ausgleichszulage (nach dem GSVG) um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art 4 Abs 2a der VO (EWG) Nr 1408/71 handelt, auf die ausschließlich die durch Art 10a der VO geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist. Nach dieser Koordinierungsregelung sind die beitragsunabhängigen Sonderleistungen nur vom jeweiligen Wohnmitgliedstaat zu gewähren. Dies bedeutet, dass auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen keine Verpflichtung zum Export der Ausgleichszulage in einen anderen Mitgliedstaat besteht (RIS-Justiz RS0116260 [T1]).Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 83/04k näher ausgeführt hat, ist aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. 4. 2004, Rs C-160/02, davon auszugehen, dass es sich bei der Ausgleichszulage (nach dem GSVG) um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz 2 a, der VO (EWG) Nr 1408/71 handelt, auf die ausschließlich die durch Artikel 10 a, der VO geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist. Nach dieser Koordinierungsregelung sind die beitragsunabhängigen Sonderleistungen nur vom jeweiligen Wohnmitgliedstaat zu gewähren. Dies bedeutet, dass auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen keine Verpflichtung zum Export der Ausgleichszulage in einen anderen Mitgliedstaat besteht (RIS-Justiz RS0116260 [T1]).
Demgemäß sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung auch für die hier strittige Ausgleichszulage nach dem ASVG gelte. Die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision vertritt hingegen den Standpunkt, der mit der zitierten VO „zu regelnde Inhalt" betreffe lediglich selbständig Erwerbstätige der gewerblichen Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, sei also nur „zur Regelung dieser Problematik für selbständig Erwerbstätige" vorgesehen. Es sei nicht gerechtfertigt, dass „in analoger Anwendung" dieser Bestimmung (auf unselbständig Erwerbstätige) § 292 ASVG in die in Art 10a Abs 1 der VO enthaltene Ausnahmeregelung der territorialen Beschränkung auf den Wohnmitgliedsstaat zu fallen hätte. Diese Argumentation ist nicht zutreffend; ist doch in dem - auch vom Berufungsgericht wiedergegeben - Ausnahmekatalog im Anhang IIa (beitragsunabhängige Sonderleistungen) unter Punkt K. ÖSTERREICH lit a die Ausgleichszulage nach ASVG, GSVG und BSVG ausdrücklich erwähnt (vgl 10 ObS 58/02f). Entgegen dem Standpunkt der außerordentlichen Revision sind also nicht nur Ausgleichszulagen nach den beiden letztgenannten Gesetzen, sondern auch jene nach dem ASVG (als beitragsunabhängige Sonderleistungen) von der in Art 10a Abs 1 der VO (EWG) 1408/71 enthaltenen Koordinierungsregelung erfasst. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung und erfordert somit keine analoge Anwendung.Demgemäß sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung auch für die hier strittige Ausgleichszulage nach dem ASVG gelte. Die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision vertritt hingegen den Standpunkt, der mit der zitierten VO „zu regelnde Inhalt" betreffe lediglich selbständig Erwerbstätige der gewerblichen Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, sei also nur „zur Regelung dieser Problematik für selbständig Erwerbstätige" vorgesehen. Es sei nicht gerechtfertigt, dass „in analoger Anwendung" dieser Bestimmung (auf unselbständig Erwerbstätige) Paragraph 292, ASVG in die in Artikel 10 a, Absatz eins, der VO enthaltene Ausnahmeregelung der territorialen Beschränkung auf den Wohnmitgliedsstaat zu fallen hätte. Diese Argumentation ist nicht zutreffend; ist doch in dem - auch vom Berufungsgericht wiedergegeben - Ausnahmekatalog im Anhang römisch zwei a (beitragsunabhängige Sonderleistungen) unter Punkt K. ÖSTERREICH Litera a, die Ausgleichszulage nach ASVG, GSVG und BSVG ausdrücklich erwähnt vergleiche 10 ObS 58/02f). Entgegen dem Standpunkt der außerordentlichen Revision sind also nicht nur Ausgleichszulagen nach den beiden letztgenannten Gesetzen, sondern auch jene nach dem ASVG (als beitragsunabhängige Sonderleistungen) von der in Artikel 10 a, Absatz eins, der VO (EWG) 1408/71 enthaltenen Koordinierungsregelung erfasst. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung und erfordert somit keine analoge Anwendung.
Soweit der Revisionswerber aber „grundsätzlich in Abrede stellt", dass es sich bei der Ausgleichszulage um eine Sonderleistung „mit Sozialhilfecharakter" handelt, ist er (neuerlich) auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss des Senates, 10 ObS 58/02f, und in den bereits zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, die sich mit dieser Frage bereits näher befasst haben.
Es werden daher insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht.Es werden daher insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).