Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die von der beklagten Partei in ihrer Klagebeantwortung behauptete Tatsache, dass sich der Kläger überwiegend im Ausland aufhalte, wurde vom Kläger in der Tagsatzung vom 9. 5. 2001 ausdrücklich zugestanden. Ausdrücklich zugestandene Tatsachen bedürfen jedoch keines Beweises (§ 266 Abs 1 ZPO), sodass es zu dieser Frage keiner (weiteren) Beweisaufnahme bedurfte.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Die von der beklagten Partei in ihrer Klagebeantwortung behauptete Tatsache, dass sich der Kläger überwiegend im Ausland aufhalte, wurde vom Kläger in der Tagsatzung vom 9. 5. 2001 ausdrücklich zugestanden. Ausdrücklich zugestandene Tatsachen bedürfen jedoch keines Beweises (Paragraph 266, Absatz eins, ZPO), sodass es zu dieser Frage keiner (weiteren) Beweisaufnahme bedurfte.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Nach § 149 Abs 1 GSVG besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage nur, solange der Pensionsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Wenn sich ein Pensionsberechtigter - so wie der Kläger - mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Dass der Kläger daneben auch noch Beziehungen zu Österreich unterhielt, ändert nichts an der Tatsache, dass er in der Zeit seines Auslandsaufenthaltes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ein Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 GSVG besteht daher nicht (vgl auch SSV-NF 10/83 betreffend den Anspruch auf Pflegegeld).Nach Paragraph 149, Absatz eins, GSVG besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage nur, solange der Pensionsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Wenn sich ein Pensionsberechtigter - so wie der Kläger - mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Dass der Kläger daneben auch noch Beziehungen zu Österreich unterhielt, ändert nichts an der Tatsache, dass er in der Zeit seines Auslandsaufenthaltes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ein Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, GSVG besteht daher nicht vergleiche auch SSV-NF 10/83 betreffend den Anspruch auf Pflegegeld).
Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen schließlich noch geltend, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art 4 Abs 2a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 handle, weshalb diese Leistung auch in das EU-Ausland zu exportieren sei.Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen schließlich noch geltend, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz 2 a, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 handle, weshalb diese Leistung auch in das EU-Ausland zu exportieren sei.
Da die vorliegende Rechtssache somit eine gemeinschaftsrechtliche Frage, nämlich die Auslegung der Bestimmung des Art 4 Abs 2a iVm Art 10a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 betrifft, hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 234 EG eine Frage zur Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf den Anspruch auf Ausgleichszulage nach dem GSVG zur Vorentscheidung vorgelegt.Da die vorliegende Rechtssache somit eine gemeinschaftsrechtliche Frage, nämlich die Auslegung der Bestimmung des Artikel 4, Absatz 2 a, in Verbindung mit Artikel 10 a, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 betrifft, hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 234, EG eine Frage zur Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf den Anspruch auf Ausgleichszulage nach dem GSVG zur Vorentscheidung vorgelegt.
Mit Urteil vom 29. 4. 2004, Rs C-160/02, hat der Europäische Gerichtshof auf diese ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage für Recht erkannt:
"Art 10a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG)Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit deren Anhang IIa ist dahin auszulegen, dass die Ausgleichszulage nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen in den Geltungsbereich der Verordnung fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art 4 Abs 2a der Verordnung darstellt, so dass auf den Fall einer Person, die nach dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, ab dem 1. Januar 1995 - dem Tag, an dem Österreich der Europäischen Union beigetreten ist - ausschließlich die durch Art 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist.""Art 10a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG)Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit deren Anhang römisch zwei a ist dahin auszulegen, dass die Ausgleichszulage nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen in den Geltungsbereich der Verordnung fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz 2 a, der Verordnung darstellt, so dass auf den Fall einer Person, die nach dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, ab dem 1. Januar 1995 - dem Tag, an dem Österreich der Europäischen Union beigetreten ist - ausschließlich die durch Artikel 10 a, der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist."
Aufgrund dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofes ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ausgleichszulage (nach dem GSVG) um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art 4 Abs 2a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 handelt, auf die ausschließlich die durch Art 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist. Nach dieser Koordinierungsregelung sind die beitragsunabhängigen Sonderleistungen nur vom jeweiligen Wohnmitgliedstaat zu gewähren. Dies bedeutet, dass auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen keine Verpflichtung zum Export der Ausgleichszulage in einen anderen Mitgliedstaat besteht.Aufgrund dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofes ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ausgleichszulage (nach dem GSVG) um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz 2 a, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 handelt, auf die ausschließlich die durch Artikel 10 a, der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist. Nach dieser Koordinierungsregelung sind die beitragsunabhängigen Sonderleistungen nur vom jeweiligen Wohnmitgliedstaat zu gewähren. Dies bedeutet, dass auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen keine Verpflichtung zum Export der Ausgleichszulage in einen anderen Mitgliedstaat besteht.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Revision als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.