Rechtssatz RS0119112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119112
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Dass der Kläger daneben auch noch Beziehungen zu Österreich unterhielt, ändert nichts an der Tatsache, dass er in der Zeit seines Auslandsaufenthaltes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht daher nicht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 83/04k
Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 ObS 83/04k
- 10 ObS 34/11i
Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 ObS 34/11i
Auch
- 10 ObS 191/13f
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 ObS 191/13f
nur: Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. (T1)
- 10 ObS 62/21x
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 62/21x
nur T1
- 10 ObS 145/21b
Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 145/21b
- 10 ObS 137/22b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 ObS 137/22b
nur T1
- 10 ObS 54/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.06.2026 10 ObS 54/26b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119112
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20040621_OGH0002_010OBS00083_04K0000_001