[7] 1.1 Der Rekurs gegen die Beschlüsse des Berufungsgerichts ist jedenfalls unzulässig.
[8] 1.2 Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur in den in § 519 Abs 1 ZPO genannten Fällen zulässig. Die Zurückweisung von Urkunden fällt nicht darunter und ist daher unanfechtbar (RS0043841 [T1]; RS0041977). Entsprechendes gilt für die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung einer Berufungsverhandlung. 1.2 Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur in den in Paragraph 519, Absatz eins, ZPO genannten Fällen zulässig. Die Zurückweisung von Urkunden fällt nicht darunter und ist daher unanfechtbar (RS0043841 [T1]; RS0041977). Entsprechendes gilt für die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung einer Berufungsverhandlung.
[9] 2. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. 2. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[10] 3.1 Dem Kläger wäre nicht geholfen, wenn man die Zurückweisung der Urkunden bzw die unterbliebene Berufungsverhandlung nicht § 519 ZPO (siehe Punkt 2), sondern dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO (Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) unterstellte (vgl 10 ObS 72/23w). 3.1 Dem Kläger wäre nicht geholfen, wenn man die Zurückweisung der Urkunden bzw die unterbliebene Berufungsverhandlung nicht Paragraph 519, ZPO (siehe Punkt 2), sondern dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO (Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) unterstellte vergleiche 10 ObS 72/23w).
[11] 3.2.1 Es verletzt nach ständiger Rechtsprechung das – in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende (RS0042049) – Neuerungsverbot, wenn erst im Berufungsverfahren Beweismittel vorgelegt werden, die die Unrichtigkeit einer relevanten Tatsachenfeststellung belegen sollen (RS0105484); zur Unterstützung der Beweisrüge können neue Beweismittel nicht vorgebracht werden (RS0041812 [T6]). Dies gilt für alle nach dem Inhalt des Urteils und der Prozessakten in erster Instanz nicht bereits vorgekommenen Beweismittel (RS0042011), und zwar unabhängig davon, wann sich eine Partei erstmals darauf stützen hätte können. Der Hinweis auf die in § 63 ASGG normierte Einschränkung des Neuerungsverbots in zweitinstanzlichen Arbeitsrechtssachen ist verfehlt, weil hier eine Sozialrechtssache vorliegt. 3.2.1 Es verletzt nach ständiger Rechtsprechung das – in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende (RS0042049) – Neuerungsverbot, wenn erst im Berufungsverfahren Beweismittel vorgelegt werden, die die Unrichtigkeit einer relevanten Tatsachenfeststellung belegen sollen (RS0105484); zur Unterstützung der Beweisrüge können neue Beweismittel nicht vorgebracht werden (RS0041812 [T6]). Dies gilt für alle nach dem Inhalt des Urteils und der Prozessakten in erster Instanz nicht bereits vorgekommenen Beweismittel (RS0042011), und zwar unabhängig davon, wann sich eine Partei erstmals darauf stützen hätte können. Der Hinweis auf die in Paragraph 63, ASGG normierte Einschränkung des Neuerungsverbots in zweitinstanzlichen Arbeitsrechtssachen ist verfehlt, weil hier eine Sozialrechtssache vorliegt.
[12] 3.2.2 Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht nach § 480 Abs 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts (RS0127242), eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht (RS0126298 [T5]). Das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung begründet weder eine Nichtigkeit (RS0125957 [T1]) noch einen sonstigen Verfahrensmangel, wenn – wie hier – eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich ist (RS0125957). 3.2.2 Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht nach Paragraph 480, Absatz eins, ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts (RS0127242), eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht (RS0126298 [T5]). Das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung begründet weder eine Nichtigkeit (RS0125957 [T1]) noch einen sonstigen Verfahrensmangel, wenn – wie hier – eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich ist (RS0125957).
[13] 4.1 Der Bezug einer Ausgleichszulage setzt nach § 149 Abs 1 GSVG (ebenso wie nach § 292 Abs 1 ASVG) einen „rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland“ voraus. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung iSd § 66 Abs 2 JN zu verstehen (RS0106709). Nach dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung eines Aufenthalts als gewöhnlicher Aufenthalt dessen Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RS0106709 [T2]). Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht etwa dann nicht, wenn sich die pensionsberechtigte Person mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält (RS0119112). Die Beurteilung der Vorinstanzen hält sich mit Blick auf die referierten Feststellungen im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. 4.1 Der Bezug einer Ausgleichszulage setzt nach Paragraph 149, Absatz eins, GSVG (ebenso wie nach Paragraph 292, Absatz eins, ASVG) einen „rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland“ voraus. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung iSd Paragraph 66, Absatz 2, JN zu verstehen (RS0106709). Nach dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung eines Aufenthalts als gewöhnlicher Aufenthalt dessen Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RS0106709 [T2]). Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht etwa dann nicht, wenn sich die pensionsberechtigte Person mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält (RS0119112). Die Beurteilung der Vorinstanzen hält sich mit Blick auf die referierten Feststellungen im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[14] 4.2 Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RS0039903; RS0039875; RS0039872). Beweislastfragen stellen sich nicht, wenn die Tatsacheninstanzen ohnehin Feststellungen getroffen haben (RS0039939 [T23, T26]). Bei einer eindeutigen Feststellung sind damit alle Beweislastfragen gegenstandslos (RS0039904). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Sozialrechtsverfahren (RS0086050). Mit Blick auf die (positiven) Feststellungen zum fehlenden inländischen Aufenthaltsort des Klägers kann der Vorwurf der Verkennung der Beweislastverteilung damit keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung begründen.
[15] 4.3 Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung oder Schlussfolgerung des Berufungsgerichts richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0043371 [T12]; RS0043150 [T5]). Damit kann der Kläger auch mit seinen Hinweisen, es lägen keine Beweisergebnisse zu seinen Lasten vor und er habe ohne Widersprüche dargelegt, dass er in Wien wohne, die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht stützen.
5. Zum Revisionsrekurs betreffend die (Teil-)Zurückweisung der Klage:
[16] 5.1 Hat – wie hier – das (richtig:) Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint, so sind im außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 506 Abs 1 Z 5 (iVm § 528 Abs 3 Satz 2) ZPO gesondert die Gründe anzugeben, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, nach § 528 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird („Zulassungsbeschwerde“). Bei der Prüfung der Frage, ob der außerordentliche Revisionsrekurs einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (RS0043644 [T3, T4]). 5.1 Hat – wie hier – das (richtig:) Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint, so sind im außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3, Satz 2) ZPO gesondert die Gründe anzugeben, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird („Zulassungsbeschwerde“). Bei der Prüfung der Frage, ob der außerordentliche Revisionsrekurs einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (RS0043644 [T3, T4]).
[17] 5.2 In der Zulassungsbeschwerde führt der Kläger nur zur Abweisung seiner Klage aus. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Klage werden nicht geltend gemacht, sodass das Rechtsmittel insoweit ohne weitere Begründung zurückzuweisen ist.