Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1990 lehnte die Beklagte den Antrag des Sachwalters der Klägerin auf Übernahme der Pflegegebühren im Landes-Sonderkrankenhaus Graz ab 1. September 1989 mit der Begründung ab, daß es sich seither nicht mehr um einen Behandlungs-, sondern um einen Asylierungsfall handle, weshalb iS des § 144 Abs 3 ASVG vom Chefarzt die Asylierung verfügt worden sei.Mit Bescheid vom 15. Oktober 1990 lehnte die Beklagte den Antrag des Sachwalters der Klägerin auf Übernahme der Pflegegebühren im Landes-Sonderkrankenhaus Graz ab 1. September 1989 mit der Begründung ab, daß es sich seither nicht mehr um einen Behandlungs-, sondern um einen Asylierungsfall handle, weshalb iS des Paragraph 144, Absatz 3, ASVG vom Chefarzt die Asylierung verfügt worden sei.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten nach Einschränkung die Übernahme der Kosten der Pflegegebühren für die Zeit vom 1. September 1989 bis 23. Mai 1990, weil kein Asylierungsfall vorliege.
Die Beklagte beantragte festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, die Kosten der Anstaltspflege der Klägerin über den 31. August 1989 hinaus zu tragen, weil seit 1. September 1989 eine Asylierung iS des § 144 Abs 3 ASVG vorgelegen sei.Die Beklagte beantragte festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, die Kosten der Anstaltspflege der Klägerin über den 31. August 1989 hinaus zu tragen, weil seit 1. September 1989 eine Asylierung iS des Paragraph 144, Absatz 3, ASVG vorgelegen sei.
Das Erstgericht wies die Klage im ersten Rechtsgang ab. Bei der Klägerin liege eine Defektschizophrenie vor. Eine tatsächliche Heilbarkeit sei nicht möglich; die Behandlung müsse sich auf die Symptome beschränken. Seit 1. September 1989 sei die Behandlung nicht mehr medizinisch notwendig gewesen. Die Klägerin sei seither von akut produktiv psychotischen Symptomen frei gewesen und hätte entlassen werden können. Die Entlassung sei jedoch aus hygienischen Gründen und wegen der Nichteinhaltung der Zuckerdiät nicht vorgenommen worden, zumal die diesbezügliche Versorgung in der Außenwelt gefehlt habe. Es sei der Ersatz der fehlenden häuslichen Pflege und Obsorge vor einer notwendigen Behandlung in den Vordergrund getreten. Deshalb liege seit 1. September 1989 ein Asylierungsfall iS des § 144 Abs 3 ASVG vor.Das Erstgericht wies die Klage im ersten Rechtsgang ab. Bei der Klägerin liege eine Defektschizophrenie vor. Eine tatsächliche Heilbarkeit sei nicht möglich; die Behandlung müsse sich auf die Symptome beschränken. Seit 1. September 1989 sei die Behandlung nicht mehr medizinisch notwendig gewesen. Die Klägerin sei seither von akut produktiv psychotischen Symptomen frei gewesen und hätte entlassen werden können. Die Entlassung sei jedoch aus hygienischen Gründen und wegen der Nichteinhaltung der Zuckerdiät nicht vorgenommen worden, zumal die diesbezügliche Versorgung in der Außenwelt gefehlt habe. Es sei der Ersatz der fehlenden häuslichen Pflege und Obsorge vor einer notwendigen Behandlung in den Vordergrund getreten. Deshalb liege seit 1. September 1989 ein Asylierungsfall iS des Paragraph 144, Absatz 3, ASVG vor.
Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter und unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als vollständig und richtig und teilte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Seit 1. September 1989 sei der Anstaltsaufenthalt nur an die Stelle der fehlenden häuslichen Obsorge und Pflege getreten. Eine gelegentliche Medikamentenverabreichung während des stationären Aufenthaltes könne die Gewährung der Anstaltspflege iS des § 144 Abs 3 ASVG nicht rechtfertigen.Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter und unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als vollständig und richtig und teilte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Seit 1. September 1989 sei der Anstaltsaufenthalt nur an die Stelle der fehlenden häuslichen Obsorge und Pflege getreten. Eine gelegentliche Medikamentenverabreichung während des stationären Aufenthaltes könne die Gewährung der Anstaltspflege iS des Paragraph 144, Absatz 3, ASVG nicht rechtfertigen.
Mit Beschluß vom 15. September 1992, 10 ObS 49/92 gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Klägerin Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Er verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit, erachtete aber die Rechtsrüge im Ergebnis als berechtigt. Das Revisionsgericht billigte zwar die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Unterbringung der Klägerin im Sonder-Landeskrankenhaus Graz während der Zeit vom 1. September 1989 bis zur Entlassung am 23. Mai 1990 als Asylierung iS des § 144 Abs 3 ASVG anzusehen sei. Daraus folge, daß die Anstaltspflege insoweit nicht mehr auf Kosten der Beklagten zu gewähren war. Der erkennende Senat führte jedoch unter Bezugnahme u. a. auf seine zu SSV-NF 5/134 veröffentliche Entscheidung (zust. Flemmich in DRdA 1992, 392 f) aus: Der Krankenversicherungsträger ist unabhängig davon, ob der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon nach § 100 Abs 1 lit a iVm § 144 Abs 3 ASVG erloschen ist, weil die Anstaltspflege nicht mehr durch die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung bedingt ist, verpflichtet, die Pflegegebühren zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung bereits entstandener Aufwendungen iS des § 107 ASVG nicht gegeben wären. Von den im Abs 1 dieser Gesetzesstelle festgelegten Voraussetzungen würde am ehesten in Betracht kommen, daß der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter - im vorliegenden Fall der jeweilige Sachwalter der Klägerin, deren Vertretungsumfang noch festzustellen wäre -, erkennen mußte, daß die Anstaltspflege nicht (mehr) gebührt. Das werde jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Fall sein, in dem der Versicherungsträger die Weitergewährung der Anstaltspflege ablehne, wobei nicht ein Bescheid erforderlich sei, sondern auch eine andere eindeutige Form der Mitteilung genüge. Bei einer laufenden Leistung müsse es genügen, wenn der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, daß die Leistung zu Unrecht gewährt wird. Dies sei der Fall, wenn ihm in eindeutiger Form mitgeteilt werde, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht mehr vorliegen, und zwar auch dann, wenn ihm abweichende ärztliche Meinungen bekannt seien. Das Recht des Versicherungsträgers auf Rückforderung nach § 107 Abs 1 ASVG würde nach Abs 2 lit a leg cit allerdings nicht bestehen, wenn er zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hätte. Da diese Rechtsansichten von den Vorinstanzen und den Parteien noch nicht erörtert worden waren, die damit nicht überrascht werden und Gelegenheit zu einem der dargestellten Rechtslage entsprechenden Vorbringen und zu allenfalls erforderlichen Beweisanträgen haben sollten, wurden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und wurde die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Mit Beschluß vom 15. September 1992, 10 ObS 49/92 gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Klägerin Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Er verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit, erachtete aber die Rechtsrüge im Ergebnis als berechtigt. Das Revisionsgericht billigte zwar die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Unterbringung der Klägerin im Sonder-Landeskrankenhaus Graz während der Zeit vom 1. September 1989 bis zur Entlassung am 23. Mai 1990 als Asylierung iS des Paragraph 144, Absatz 3, ASVG anzusehen sei. Daraus folge, daß die Anstaltspflege insoweit nicht mehr auf Kosten der Beklagten zu gewähren war. Der erkennende Senat führte jedoch unter Bezugnahme u. a. auf seine zu SSV-NF 5/134 veröffentliche Entscheidung (zust. Flemmich in DRdA 1992, 392 f) aus: Der Krankenversicherungsträger ist unabhängig davon, ob der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon nach Paragraph 100, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 144, Absatz 3, ASVG erloschen ist, weil die Anstaltspflege nicht mehr durch die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung bedingt ist, verpflichtet, die Pflegegebühren zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung bereits entstandener Aufwendungen iS des Paragraph 107, ASVG nicht gegeben wären. Von den im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle festgelegten Voraussetzungen würde am ehesten in Betracht kommen, daß der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter - im vorliegenden Fall der jeweilige Sachwalter der Klägerin, deren Vertretungsumfang noch festzustellen wäre -, erkennen mußte, daß die Anstaltspflege nicht (mehr) gebührt. Das werde jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Fall sein, in dem der Versicherungsträger die Weitergewährung der Anstaltspflege ablehne, wobei nicht ein Bescheid erforderlich sei, sondern auch eine andere eindeutige Form der Mitteilung genüge. Bei einer laufenden Leistung müsse es genügen, wenn der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, daß die Leistung zu Unrecht gewährt wird. Dies sei der Fall, wenn ihm in eindeutiger Form mitgeteilt werde, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht mehr vorliegen, und zwar auch dann, wenn ihm abweichende ärztliche Meinungen bekannt seien. Das Recht des Versicherungsträgers auf Rückforderung nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG würde nach Absatz 2, Litera a, leg cit allerdings nicht bestehen, wenn er zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hätte. Da diese Rechtsansichten von den Vorinstanzen und den Parteien noch nicht erörtert worden waren, die damit nicht überrascht werden und Gelegenheit zu einem der dargestellten Rechtslage entsprechenden Vorbringen und zu allenfalls erforderlichen Beweisanträgen haben sollten, wurden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und wurde die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren brachte die Beklagte vor, dem damaligen Sachwalter der Klägerin sei mit Schreiben vom 21. November 1989 durch das Landes-Sonderkrankenhaus Graz der Ausspruch der Asylierung mitgeteilt worden, legte eine Photokopie dieses Schreibens vor und beantragte die Beischaffung des Handaktes des damaligen Sachwalters, des Sachwalterschaftsaktes bzw. des Verlassenschaftsaktes nach dem ehemaligen Sachwalter. Da der Sachwalter der Klägerin das ergänzende Vorbringen der Beklagten bestritt, beschloß das Erstgericht, über den Zeitpunkt des Zugehens der Asylierungsmitteilung die genannten Akten beizuschaffen, deren wesentlicher Inhalt dargetan wurden.
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, die Kosten der Pflegegebühren der Klägerin für den Zeitraum vom 1. September bis 22. November 1989 zu übernehmen, und wies das auf Übernahme der Kosten der Pflegegebühren auch für den Zeitraum vom 23. November 1989 bis 23. Mai 1990 ab.
Hinsichtlich des Krankheitsverlaufes einschließlich der Notwendigkeit stationärer Aufenthalte im Landes-Sonderkrankenhaus Graz verwies das Erstgericht auf die Feststellungen und rechtlichen Ausführungen seines Urteils im ersten Rechtsgang. Weiters stellte es fest, daß der mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Klägerin betraute damalige Sachwalter ein mit 21. November 1989 datiertes Schreiben der genannten Krankenanstalt erhielt. Darin wurde u.a. mitgeteilt, daß die Steiermärkische Gebietskrankenkasse eine weitere Kostenübernahme für die Klägerin ab 28. Juli 1989 wegen Vorliegens eines Asylierungsfalles abgelehnt habe, und um Überweisung von 22.528 S (80 % der Pension und des Hilflosenzuschusses) für die Monate August bis November 1989 ersucht. Der Sachwalter beantragte am 27. November 1989 beim (Sachwalterschafts)Gericht u.a., die Überweisung dieses Betrages zu genehmigen. Der Handakt des verstorbenen früheren Sachwalters enthält keine Aufzeichnungen darüber, zu welchem Zeitpunkt der Sachwalter über das Vorliegen eines Asylierungsfalles bei der Klägerin informiert wurde. Aus dem Datum des Schreibens des Landes-Sonderkrankenhauses, des üblichen eintägigen Postweges in Graz und dem Umstand, daß der mit dem Schreiben zusammenhängende Antrag des damaligen Sachwalters am 27. November 1989 beim Sachwalterschaftsgericht einlangte, schloß das Erstgericht, daß dem damaligen Sachwalter am 22. November 1989 das Vorliegen eines Asylierungsfalles bekannt wurde.
Unter Bedachtnahme an die im Aufhebungsbeschluß des Revisionsgerichtes überbundene Rechtsansicht erachtete das Erstgericht das Klagebegehren nur für den Zeitraum vom 1. September bis 22. November 1989 als berechtigt.
Gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteils erhob die Klägerin Berufung. Darin machte sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte und unrichtige Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Diese Berufungsgründe bezogen sich ausschließlich darauf, daß die Unterbringung der Rechtsmittelwerberin im Sonder-Landeskrankenhaus Graz ihrer Meinung nach auch im Zeitraum vom 1. September 1989 bis zur Entlassung am 23. Mai 1990 keine Asylierung gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt.
Die Berufungsgründe bezögen sich nur auf die vom Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang abschließend beantwortete Asylierungsfrage, nicht aber auf die im zweiten Rechtsgang zu klärenden Fragen des Wirkungsbereiches des Sachwalters und des Zeitpunktes seiner Kenntnis vom Asylierungsfall.
In der sachwalterschaftsgerichtlich genehmigten Revision macht die Klägerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben oder iS einer völligen Klagestattgebung abzuändern.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.