Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend folgendes zu erwidern:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend folgendes zu erwidern:
Der Kläger ist gelernter Elektromechaniker und war als Flugsicherungsmechaniker tätig, weshalb er als Facharbeiter zu qualifizieren und sein Anspruch nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 5/40 uva). Obwohl der Kläger nach dem medizinischen Leistungskalkül den Anforderungen seines zuletzt ausgeübten Berufes als Flugsicherungsmechaniker nicht mehr gewachsen ist, ist er nicht invalid nach dieser Gesetzesstelle, weil er unter Berücksichtigung einer festgestellten Nachschulungszeit "von 6 bis maximal 9 Monaten" den Verweisungsberuf eines qualifizierten Fer- tigungsprüfers und nach einer festgestellten Einarbeitungszeit "von 6 bis 12 Monaten" den Verweisungsberuf eines Schaltwärters bzw Schalttafelwärters ausüben kann; nach der im Sozialrechtsverfahren geltenden objektiven Beweislast des Klägers (vgl SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119, 10/133 ua) ist von jeweils 6 Monaten auszugehen. Diese vom Kläger benötigte Zusatzbildung hält sich durchaus im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann (vgl SSV-NF 2/122, 7/6, 8/75, 8/84 und 10/58; 10 ObS 2341/96d). Das Argument, eine Nachschulung im festgestellten Ausmaß sei dem Kläger nicht zumutbar, weil er schon einen "wesentlichen Teil seines Berufslebens" hinter sich und nur mehr "wenige Jahre" bis zu seinem Regelpensionsalter habe, schlägt nicht durch, weil das Regelpensionsalter für Männer nach §§ 253 Abs 1 und 276 Abs 1 ASVG erst mit der Vollendung des 65.Lebensjahres eintritt, der Kläger aber am Stichtag erst 45 Jahre alt war.Der Kläger ist gelernter Elektromechaniker und war als Flugsicherungsmechaniker tätig, weshalb er als Facharbeiter zu qualifizieren und sein Anspruch nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 5/40 uva). Obwohl der Kläger nach dem medizinischen Leistungskalkül den Anforderungen seines zuletzt ausgeübten Berufes als Flugsicherungsmechaniker nicht mehr gewachsen ist, ist er nicht invalid nach dieser Gesetzesstelle, weil er unter Berücksichtigung einer festgestellten Nachschulungszeit "von 6 bis maximal 9 Monaten" den Verweisungsberuf eines qualifizierten Fer- tigungsprüfers und nach einer festgestellten Einarbeitungszeit "von 6 bis 12 Monaten" den Verweisungsberuf eines Schaltwärters bzw Schalttafelwärters ausüben kann; nach der im Sozialrechtsverfahren geltenden objektiven Beweislast des Klägers vergleiche SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119, 10/133 ua) ist von jeweils 6 Monaten auszugehen. Diese vom Kläger benötigte Zusatzbildung hält sich durchaus im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann vergleiche SSV-NF 2/122, 7/6, 8/75, 8/84 und 10/58; 10 ObS 2341/96d). Das Argument, eine Nachschulung im festgestellten Ausmaß sei dem Kläger nicht zumutbar, weil er schon einen "wesentlichen Teil seines Berufslebens" hinter sich und nur mehr "wenige Jahre" bis zu seinem Regelpensionsalter habe, schlägt nicht durch, weil das Regelpensionsalter für Männer nach Paragraphen 253, Absatz eins und 276 Absatz eins, ASVG erst mit der Vollendung des 65.Lebensjahres eintritt, der Kläger aber am Stichtag erst 45 Jahre alt war.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.