Die Revision ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit ausführlich mit dem Problem des Verzichtes auf realisierbare Einkünfte im Ausgleichszulagenrecht auseinandergesetzt und ist in seinen Entscheidungen 10 ObS 152/91, 10 ObS 161/91, 10 ObS 233/92 und 10 ObS 36/93 zu folgenden Ergebnissen gelangt:
Ein Ausgleichszulagenbezieher darf sein Recht, auf Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu verzichten, zwar immer ausüben; ein solcher Verzicht ist aber bei der Feststellung seines Anspruches auf Ausgleichszulage dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. Es geht darum, ob der Ausgleichszulagenwerber das ihm von der Rechtsordnung (§ 1444 ABGB) eingeräumte Recht auf Verzicht offenbar zu dem Zweck ausgeübt hat, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, ob ihm also Rechtsmißbrauch vorzuwerfen ist. Ein solcher liegt nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenwerbers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses und zu mißbilligendes Mißverhältnis besteht. Ob Rechtsmißbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. Diese Grundsätze gelten nicht nur für einen unmittelbaren Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter, sondern auch für einen sich erst aus der Verfügung über ein dingliches Recht (Eigentum) ergebenden mittelbaren Verzicht auf solche Einkünfte. Da aber ein rechtsmißbräuchlicher Verzicht des Versicherten oder Pensionisten auf Ansprüche mit Einkommenscharakter den Anspruch auf Ausgleichszulage ganz oder teilweise vernichtet, liegt die objektive Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein eindeutiges Überwiegen der unlauteren Motive des Verzichtenden ergibt, bei dem Versicherungsträger, der sich auf einen solchen Rechtsmißbrauch beruft. Der in der Regel nicht strittige Verzicht ergibt nämlich noch keinen Beweis des ersten Anscheins für ein unlauteres Motiv des Verzichtes oder für ein eindeutiges Überwiegen solcher Motive, weil die typische formelhafte Verknüpfung fehlt. Rechtsmißbrauch wird jedenfalls nicht vermutet, sondern ist von dem darzutun und zu beweisen, der sich darauf beruft.Ein Ausgleichszulagenbezieher darf sein Recht, auf Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu verzichten, zwar immer ausüben; ein solcher Verzicht ist aber bei der Feststellung seines Anspruches auf Ausgleichszulage dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. Es geht darum, ob der Ausgleichszulagenwerber das ihm von der Rechtsordnung (Paragraph 1444, ABGB) eingeräumte Recht auf Verzicht offenbar zu dem Zweck ausgeübt hat, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, ob ihm also Rechtsmißbrauch vorzuwerfen ist. Ein solcher liegt nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenwerbers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses und zu mißbilligendes Mißverhältnis besteht. Ob Rechtsmißbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. Diese Grundsätze gelten nicht nur für einen unmittelbaren Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter, sondern auch für einen sich erst aus der Verfügung über ein dingliches Recht (Eigentum) ergebenden mittelbaren Verzicht auf solche Einkünfte. Da aber ein rechtsmißbräuchlicher Verzicht des Versicherten oder Pensionisten auf Ansprüche mit Einkommenscharakter den Anspruch auf Ausgleichszulage ganz oder teilweise vernichtet, liegt die objektive Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein eindeutiges Überwiegen der unlauteren Motive des Verzichtenden ergibt, bei dem Versicherungsträger, der sich auf einen solchen Rechtsmißbrauch beruft. Der in der Regel nicht strittige Verzicht ergibt nämlich noch keinen Beweis des ersten Anscheins für ein unlauteres Motiv des Verzichtes oder für ein eindeutiges Überwiegen solcher Motive, weil die typische formelhafte Verknüpfung fehlt. Rechtsmißbrauch wird jedenfalls nicht vermutet, sondern ist von dem darzutun und zu beweisen, der sich darauf beruft.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis des eindeutigen Überwiegens der unlauteren Motive für den Verzicht der Klägerin auf realisierbare Mieteinnahmen nicht erbracht. Konkrete Anhaltspunkte für einen offenbaren Rechtsmißbrauch könnten etwa der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verzicht und der beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausgleichszulage oder der Umstand sein, daß für den Verzicht anscheinend keine allgemein verständlichen lauteren Motive vorlagen.
Im Fall der Klägerin besteht zwar der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Mieteinnahmen (Notariatsakt vom 9.11.1988) und der beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausgleichszulage (Antrag der Kläger vom 3.2.1989), doch hat die Klägerin durchaus lautere Motive für den Verzicht ins Treffen führen können. Als 70jährige Witwenpensionistin und Hilflosenzuschußempfängerin war es ihr nach den Feststellungen mangels ausreichender Barmittel (die erzielten Mieteinnahmen waren für ihren Lebensunterhalt erforderlich) unmöglich, einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Kostenbeitrag zu den dringend notwendigen Erhaltungs- und Reparaturarbeiten am gemeinsamen Wohnhaus zu leisten. Diese Kosten trugen überwiegend - zuletzt sogar zur Gänze - ihre Tochter, eine Hausfrau ohne eigenes Einkommen, und deren Ehegatte, ein Postbeamter in Pension. Daß die Klägerin unter diesen Umständen die relativ bescheidene Mieteinnahmen abwerfende Liegenschaft der Tochter als Gegenleistung für den Erhaltungs- und Sanierungsaufwand am Wohnhaus schenkte, ist ein durchaus allgemein verständliches lauteres Motiv; es ist daher nicht anzunehmen, daß die Klägerin eindeutig in Schädigungsabsicht gehandelt hätte. Dem steht in keiner Weise entgegen, daß das gemeinsame Wohnhaus auch der Deckung des Wohnbedarfes der Klägerin dient und ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück nicht besteht. Der Meinung des Berufungsgerichtes, die Klägerin hätte ihrer Tochter wohl das Grundstück schenken können, ihr aber nicht die laufenden Erträgnisse aus der Vermietung überlassen dürfen, ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin dadurch keinen Beitrag an den Erhaltungs- und Sanierungskosten des Wohnhauses geleistet hätte, aber auch aus den ihr zufließenden Mieteinnahmen nicht hätte leisten können, weil sie diese angesichts der niedrigen Pensionshöhe zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfes hätte verwenden müssen. Es ist zu bedenken, daß die Pension der Klägerin im Jahr 1991 nur 4.310,40 S betrug und damit weit unter dem Existenzminimum lag. Es liegen also ausreichende, den Rechtsverzicht rechtfertigende Motive vor, ohne daß von einem eindeutigen Überwiegen unlauterer Motive gesprochen werden könnte. Dies wurde vom Erstgericht zutreffend erkannt.
In Stattgebung der Revision der Klägerin war daher in Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteils die Entscheidung der ersten Instanz voll wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.