Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor, weil die von der Klägerin in diesem Zusammenhang begehrte Feststellung, sie habe den mündlichen Teil der Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe im Juli 1988 mit Erfolg abgelegt (vgl dazu das Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung vom 5. 5. 1999 - ON 52), für die Entscheidung nicht wesentlich ist und es daher der beantragten Beischaffung des diesbezüglichen Aktes des Magistrates der Stadt Wien nicht bedurfte.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor, weil die von der Klägerin in diesem Zusammenhang begehrte Feststellung, sie habe den mündlichen Teil der Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe im Juli 1988 mit Erfolg abgelegt vergleiche dazu das Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung vom 5. 5. 1999 - ON 52), für die Entscheidung nicht wesentlich ist und es daher der beantragten Beischaffung des diesbezüglichen Aktes des Magistrates der Stadt Wien nicht bedurfte.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Klägerin kein Berufsschutz als angelernte Köchin nach § 255 Abs 2 ASVG zukommt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Klägerin kein Berufsschutz als angelernte Köchin nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zukommt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf vor, wenn die Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Bildet die Berufstätigkeit der Versicherten, die sie während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte, einen Teil eines Lehrberufes, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen (SSV-NF 7/71; 4/158 ua). Vom Bestehen eines Berufsschutzes könnte überdies nur dann ausgegangen werden, wenn die Zahl der Beitragsmonate, während der die Klägerin in den letzten 15 Jahren mit einer Tätigkeit betraut war, für die Kenntnisse und Fähiigkeiten im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG erforderlich waren, überwiegt (SSV-NF 7/129 ua).Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf vor, wenn die Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Bildet die Berufstätigkeit der Versicherten, die sie während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte, einen Teil eines Lehrberufes, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen (SSV-NF 7/71; 4/158 ua). Vom Bestehen eines Berufsschutzes könnte überdies nur dann ausgegangen werden, wenn die Zahl der Beitragsmonate, während der die Klägerin in den letzten 15 Jahren mit einer Tätigkeit betraut war, für die Kenntnisse und Fähiigkeiten im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG erforderlich waren, überwiegt (SSV-NF 7/129 ua).
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, dass die Klägerin zwar Teiltätigkeiten des Berufsbildes einer Berufsköchin ausgeübt hat, sie aber keineswegs über alle jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die diesem Berufsbild entsprechen (vgl SSV-NF 10/64 ua). Dass die Klägerin für ihre überwiegend in Heurigenbetrieben ausgeübte Kochtätigkeiten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten benötigte, die jenen in einem erlernten Beruf, hier einer gelernten Köchin, gleichzuhalten sind, liegt auf der Hand. Für die Zubereitung des in Heurigenbetrieben doch sehr begrenzten Angebotes an warmen Speisen bedarf es nämlich, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keiner spezifischen gastronomischen Ausbildung, sondern es reichen dafür in der Regel die Kochkenntnisse einer einen Haushalt führenden Person aus. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Umstand keine Bedeutung zugemessen, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen den mündlichen Teil der Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe mit Erfolg abgelegt habe, da es bei der Frage des Konzessionserwerbes nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes nur in einem kleinen Teilbereich um die berufliche Qualifikation als Köchin geht und von der Klägerin darüber hinausgehend erworbene Kenntnisse im vorliegenden Fall schon deshalb nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung sind, weil sie für die von der Klägerin im maßgebenden Zeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Köchin bzw Buffetkraft in Heurigenbetrieben nicht erforderlich waren. Die Frage der Invalidität der Klägerin wurde daher von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach § 255 Abs 3 ASVG geprüft und für den Zeitraum vom 1. 9. 1994 bis 31. 12. 1998 und ab 1. 8. 1999 auch zutreffend verneint.Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, dass die Klägerin zwar Teiltätigkeiten des Berufsbildes einer Berufsköchin ausgeübt hat, sie aber keineswegs über alle jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die diesem Berufsbild entsprechen vergleiche SSV-NF 10/64 ua). Dass die Klägerin für ihre überwiegend in Heurigenbetrieben ausgeübte Kochtätigkeiten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten benötigte, die jenen in einem erlernten Beruf, hier einer gelernten Köchin, gleichzuhalten sind, liegt auf der Hand. Für die Zubereitung des in Heurigenbetrieben doch sehr begrenzten Angebotes an warmen Speisen bedarf es nämlich, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keiner spezifischen gastronomischen Ausbildung, sondern es reichen dafür in der Regel die Kochkenntnisse einer einen Haushalt führenden Person aus. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Umstand keine Bedeutung zugemessen, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen den mündlichen Teil der Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe mit Erfolg abgelegt habe, da es bei der Frage des Konzessionserwerbes nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes nur in einem kleinen Teilbereich um die berufliche Qualifikation als Köchin geht und von der Klägerin darüber hinausgehend erworbene Kenntnisse im vorliegenden Fall schon deshalb nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung sind, weil sie für die von der Klägerin im maßgebenden Zeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Köchin bzw Buffetkraft in Heurigenbetrieben nicht erforderlich waren. Die Frage der Invalidität der Klägerin wurde daher von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG geprüft und für den Zeitraum vom 1. 9. 1994 bis 31. 12. 1998 und ab 1. 8. 1999 auch zutreffend verneint.
Die Revisionswerberin wendet sich aber zu Recht gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ihr - trotz festgestellter Arbeitsunfähigkeit in den ersten sieben Monaten des Jahres 1999 - auch für diesen Zeitraum keine Pension zustehe. Tritt erst während des Gerichtsverfahrens wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ein (§ 223 Abs 1 Z 2 lit a oder b ASVG), dann ist das Klagebegehren ab einem neuen Stichtag berechtigt, wenn die Voraussetzungen der §§ 254 Abs 1 oder 271 Abs 1 ASVG vorliegen (SSV-NF 7/92 ua). Nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG hat die Versicherte Anspruch auf Invaliditätspension, wenn die Invalidität voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung. Dass ihr von den Vorinstanzen die Invaliditätspension für die ersten sieben Monate des Jahres 1999 dennoch nicht zuerkannt wurde, ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bei rechtzeitiger und gezielter Behandlung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten behebbar gewesen wäre. Es trifft zwar zu, dass nach allgemein herrschender Ansicht eine Versicherte die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat und sie deshalb auch verpflichtet ist, sich einer notwendigen und zumutbaren Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit führen würde, zu unterziehen. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare Behandlungen innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt werden kann, das Begehren auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension abzuweisen ist (SSV-NF 5/42 mwN ua). Es entspricht aber auch der ständigen Rechtsprechung, dass nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht der Versicherten zum Verlust des Anspruches führt (SSV-NF 7/8; 6/14 ua). Eine Versicherte kann ihre Duldungs- und Mitwirkungspflicht daher solange nicht verletzen, als sie sich einer ärztlichen Behandlung unterzieht, die angeordnete Therapie durchführt und auf deren Zweckmäßigkeit aus ärztlicher Sicht vertraut (SSV-NF 5/42 ua; RIS-Justiz RS0085035).Die Revisionswerberin wendet sich aber zu Recht gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ihr - trotz festgestellter Arbeitsunfähigkeit in den ersten sieben Monaten des Jahres 1999 - auch für diesen Zeitraum keine Pension zustehe. Tritt erst während des Gerichtsverfahrens wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ein (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b ASVG), dann ist das Klagebegehren ab einem neuen Stichtag berechtigt, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 254, Absatz eins, oder 271 Absatz eins, ASVG vorliegen (SSV-NF 7/92 ua). Nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG hat die Versicherte Anspruch auf Invaliditätspension, wenn die Invalidität voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung. Dass ihr von den Vorinstanzen die Invaliditätspension für die ersten sieben Monate des Jahres 1999 dennoch nicht zuerkannt wurde, ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bei rechtzeitiger und gezielter Behandlung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten behebbar gewesen wäre. Es trifft zwar zu, dass nach allgemein herrschender Ansicht eine Versicherte die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat und sie deshalb auch verpflichtet ist, sich einer notwendigen und zumutbaren Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit führen würde, zu unterziehen. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare Behandlungen innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt werden kann, das Begehren auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension abzuweisen ist (SSV-NF 5/42 mwN ua). Es entspricht aber auch der ständigen Rechtsprechung, dass nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht der Versicherten zum Verlust des Anspruches führt (SSV-NF 7/8; 6/14 ua). Eine Versicherte kann ihre Duldungs- und Mitwirkungspflicht daher solange nicht verletzen, als sie sich einer ärztlichen Behandlung unterzieht, die angeordnete Therapie durchführt und auf deren Zweckmäßigkeit aus ärztlicher Sicht vertraut (SSV-NF 5/42 ua; RIS-Justiz RS0085035).
Die Frage, ob der Klägerin im Hinblick auf die im Jänner 1999 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht zur Last zu legen ist, kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden, weil insbesondere nicht festgestellt wurde, welche Erwägungen die Klägerin veranlasst haben, sich erst im Juni 1999 einer stationären Behandlung zu unterziehen. Nach den Angaben der Klägerin bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr. Pokorny wurde ihre Behandlung zunächst vom Hausarzt mit Tabletten durchgeführt (vgl Seite 1 in ON 56). Das Verfahren erweist sich daher in diesem Punkt als ergänzungsbedürftig, weshalb die Sozialrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen war.Die Frage, ob der Klägerin im Hinblick auf die im Jänner 1999 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht zur Last zu legen ist, kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden, weil insbesondere nicht festgestellt wurde, welche Erwägungen die Klägerin veranlasst haben, sich erst im Juni 1999 einer stationären Behandlung zu unterziehen. Nach den Angaben der Klägerin bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr. Pokorny wurde ihre Behandlung zunächst vom Hausarzt mit Tabletten durchgeführt vergleiche Seite 1 in ON 56). Das Verfahren erweist sich daher in diesem Punkt als ergänzungsbedürftig, weshalb die Sozialrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 52, Absatz eins, ZPO.