Rechtssatz RS0084663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084663
Entscheidungsdatum
06.09.2005
Rechtssatz
Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 Satz 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die sich auf ein oder mehrere Teilgebiete verschiedener Lehrberufe erstrecken und in ihrer Gesamtheit jenen eines ausgelernten Facharbeiters gleichzuhalten sind.Ein angelernter Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die sich auf ein oder mehrere Teilgebiete verschiedener Lehrberufe erstrecken und in ihrer Gesamtheit jenen eines ausgelernten Facharbeiters gleichzuhalten sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 175/93
Entscheidungstext OGH 28.10.1993 10 ObS 175/93
- 10 ObS 103/99s
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 103/99s
Vgl auch
- 10 ObS 142/02h
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 142/02h
Auch
- 10 ObS 68/02a
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 68/02a
Auch; Beisatz: Ein angelernter Beruf iSd §255 Abs2 ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. (T1)
- 10 ObS 81/05t
Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 81/05t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084663
Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_010OBS00175_9300000_001