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Entscheidung 10 ObS 68/02a×

Entscheidung 10 ObS 68/02a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS68/02a

Entscheidungsdatum

18.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Djordjica D*****, vertreten durch Dr. Christoph Herbst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 2001, GZ 10 Rs 384/01s-73, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Juli 2001, GZ 34 Cgs 41/00v-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zutragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit wegen Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen zur Frage der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten und erworbenen Kenntnisse mit ausreichender Begründung verneinte. Die Frage, ob zu demselben Beweisthema weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, betrifft die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua; 10 ObS 414/01g). Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren noch strittige Rechtsfrage, ob der am 28. 5. 1951 geborene und am Stichtag 1. 4. 1999 daher 47 Jahre alten Klägerin Berufsschutz als angelernte "Maschineneinstellerin" zukommt, zutreffend verneint. Ein angelernter Beruf iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen (10 ObS 260/00h ua). Es ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufs zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes erstrecken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/70; 4/80; 6/69; 7/108 ua; 10 ObS 260/00h).

Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr jedoch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. Bereits der Umstand, dass für die von der Klägerin als Hilfskraft im Rahmen der automatisierten Abfüllung (Herstellung) von Joghurtprodukten ausgeübte Maschinen-Bedienungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer maximalen Anlernzeit von drei Monaten erlangt werden können und an jene in den verwandten qualifizierten "Maschineneinsteller-Berufstätigkeiten" nicht heranreichen, die auf der Grundlage absolvierter mehrjähriger Metall-Facharbeiterberufe ausgeübt werden, spricht nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind (SSV-NF 7/49 ua; 10 ObS 175/00h). Dass die Klägerin im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird in der Revision nicht bezweifelt. Dem Rechtsmittel der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E65842 10ObS68.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00068.02A.0618.000

Dokumentnummer

JJT_20020618_OGH0002_010OBS00068_02A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043163 Rechtssatz 22.09.1966Zivilrecht
Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weit …
RS0043414 Rechtssatz 12.05.1965Zivilrecht
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung.
RS0084483 Rechtssatz 11.05.1993Zivilrecht
Die Dauer der Ausbildung ist für die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, von wesentlicher Bedeutung.
RS0084585 Rechtssatz 06.12.1988Zivilrecht
Auch dann, wenn die Kenntnisse oder Fähigkeiten an einem bestimmten Lehrberuf zu messen sind, ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild …
RS0084602 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Ein angelernter Beruf muß keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen. Auch ohne Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur jenen in einem Le …
RS0084638 Rechtssatz 03.11.1987Zivilrecht
Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. Es reicht jedoch nicht a …
RS0084663 Rechtssatz 28.10.1993Zivilrecht
Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 Satz 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die sich auf ein oder meh …