Begründung:
Mit Bescheid vom 2. 8. 1990 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 23. 4. 1990 auf Hilflosenzuschuß mangels Hilflosigkeit ab.
Die dagegen rechtzeitig erhobene, erkennbar auf die abgelehnte Leistung gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß die Klägerin nicht mehr imstande sei, "ihre Wohnung usw. allein zu bearbeiten" und jemand brauche, der ihr "bei den schweren Sachen" helfe. "Sie liege und sitze schon mehr als alles andere" und könne vom Knien kaum aufstehen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin den Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß ab 23. 4. 1990 zu gewähren.
Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die am 9. 6. 1917 geborene Klägerin leidet an einem kompensierten Hochdruck, Verdauungsstörungen und Bauchschmerzen bei Gallenblasenentzündung und Dickdarmreizzustand, beginnendem grauen Star, der die Sehschärfe des rechten Auges auf 0,5, die des linken Auges auf 0,3 herabsetzt, deutlichen Winkelzehen rezidiven, mobilen Senkspreizfüßen, einer Wirbelsäulenverbiegung mit Knochenkalksalzverarmung und altersgemäßen Aufbrauchserscheinungen am Stützapparat mit geringen funktionellen Einschränkungen, altersgemäßen Aufbrauchserscheinungen am Bewegungsapparat ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen und mittelgradigen Krampfadern beidseits.
Mit diesem seit der Antragstellung bestehenden, nicht besserungsfähigen Gesundheitszustand kann die Klägerin allein essen, trinken, ihren Körper reinigen und pflegen, sich an- und auskleiden, die Notdurft verrichten, einfache Speisen zubereiten und einnehmen, kleine Verrichtungen wie oberflächliches Aufräumen, Betten richten und dergleichen vornehmen. Sie kann eine automatische Heizung betätigen; die Wartung eines Ofens mit festen Brennstoffen wäre nur möglich, wenn das Brennmaterial in die Wohnung gebracht wird. Sie kann allein ausgehen und Lebensmittel bis etwa 3 kg heimtragen. Gelegentlich kann sie die Straße nur mit einer Begleitperson betreten.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Klägerin sei nicht in der Lage, die schwierigen Tätigkeiten des täglichen Lebens durchzuführen, benötige zum Einkaufen gelegentlich Hilfe und könne sich lediglich kleine Speisen kochen. Die Zubereitung einer ordentlich gekochten Mahlzeit, die längere Zeit in Anspruch nehme, sei nicht möglich. Für die schwierigen Tätigkeiten wie Großreinemachen, Fensterputzen etc. seien monatlich 10 bis 15 Stunden anzusetzen. Weil einem Pensionisten nicht zugemutet werden könne, sich ausschließlich von vorgefertigten oder aufgewärmten Speisen zu ernähren, und er täglich Anspruch auf wenigstens eine ordentlich gekochte Mahlzeit habe, seien, selbst wenn man davon ausgehe, daß die Klägerin gelegentlich mit kleinen Speisen das Auslangen zu finden habe, für das Zubereiten von Mahlzeiten an reiner Kochzeit monatlich 20 Stunden Hilfe erforderlich. Dazu kämen noch 15 bis 20 Stunden Wegzeit, in denen aber auch das gelegentliche Einkaufen erledigt werden könne. Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 80 S ergebe sich für 45 bis 55 Stunden der Hilfe ein den durchschnittlichen Mindesthilflosenzuschuß übersteigender Aufwand.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinn ab.
Die Klägerin benötige Hilfe für die großen Reinigungsarbeiten, für die große Wäsche, das Zubereiten einer kompletten Mahlzeit und fallweise beim Einkaufen. Zu einer ordentlichen Mahlzeit zähle aber auch eine große Vielfalt von handelsüblicher Tiefkühlkost oder Konserven, die nur gewärmt werden müßten. Die Verwendung solcher Speisen sei der Klägerin, wenn auch nicht ständig, so doch in größerem Umfang, zumutbar, weshalb Hilfe beim Kochen nur im Abstand von mehreren Tagen erforderlich sei. Auch die größeren Reinigungsarbeiten, wie die große Wäsche, seien in zeitlichen Abständen, daher nicht ständig durchzuführen. Daher sei auszuschließen, daß die Kosten der erforderlichen Hilfe auch nur annähernd den Mindesthilflosenzuschuß erreichen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.