[5] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[6] 1.1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz bildet nach ständiger Rechtsprechung – auch in Sozialrechtssachen (RS0043061) – keinen Revisionsgrund (RS0042963). Nur wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat, liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor (RS0040597 [T4]; RS0043086 [T1, T5, T7]).
[7] 1.2. Ein solcher Ausnahmefall wird im Rechtsmittel mit der bloßen Wiederholung der in der Berufung enthaltenen Mängelrügen aber nicht angesprochen.
[8] 2.1. Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichts richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RS0043371 [T12]). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (RS0043163). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat (RS0043371 [T2]) oder sich mit der Beweisrüge nur unvollständig und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht auseinandersetzte („floskelhafte Scheinbegründung“; RS0043371 [T20, T32]), ist das Berufungsverfahren mangelhaft.
[9] 2.2. Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Kläger in der Berufung behaupteten Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt, insbesondere mit der erforderlichen Nachschulung und ihrem Ausmaß sowie mit dem angeblichen Widerspruch zwischen dem eingeholten Sachverständigengutachten und der vom Kläger im Verfahren vorgelegten Urkunde. Mit der Wiederholung der diesbezüglichen Berufungsausführungen bringt der Kläger keinen Mangel des Berufungsverfahrens zur Darstellung.
[10] 3.1.1. Berufsunfähigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten im Stande ist (RS0084954 [T8]). Dieser zuletzt ausgeübte Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das heißt die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige (nicht gleiche oder gleichartige) Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (RS0084867 [T7]; RS0084954 [T6]). Maßgeblich dafür ist, inwieweit ein Versicherter in einem möglichen Verweisungsberuf das erworbene qualifizierte berufliche Wissen verwerten kann. Bei Prüfung der Verweisbarkeit auf Teiltätigkeiten ist entscheidend, ob ein Kernbereich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung der (berufsschutzerhaltenden) Teiltätigkeiten im Rahmen der infrage kommenden Verweisungsberufe verwertet wird (10 ObS 57/24s Rz 10; 10 ObS 32/11w Rz 16 ua). Eine Nachschulungsnotwendigkeit von bis zu sechs Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet (RS0050891 [T8]). Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine – anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilende (RS0084541 [T7, T39]) – Rechtsfrage (RS0043194).
[11] 3.1.2. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen zeigt der Kläger in der außerordentlichen Revision nicht auf. Dass es sich bei der Tätigkeit eines Baukalkulanten und eines Bauabrechners angesichts der vom Kläger erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten um eine berufsschutzerhaltende Tätigkeit handelt, auf die er dementsprechend verwiesen werden könnte, bestreitet er in der Revision nicht. Soweit er den Standpunkt vertritt, dass es für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer Nachschulung in einer sechs Monate übersteigenden Dauer bedürfe, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
[12] 3.1.3. Mit der Behauptung, die Annahme des Sachverständigen, der Kläger könne sich die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer maximal sechsmonatigen Nachschulung aneignen, sei unhaltbar, wendet er sich gegen das – in dritter Instanz grundsätzlich nicht überprüfbare (oben Pkt 2.1.) – Ergebnis des Sachverständigengutachtens.
[13] Mit Rechtsrüge wären Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (RS0043168; RS0043404; RS0043122). Ein solcher Verstoß liegt aber nicht in der Annahme, der Kläger könne sich die (nur) für die Durchführung von Bauabrechnungen, Nachkalkulationen und Auftragsberechnungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb von maximal sechs Monaten aneignen (sollte er diese Tätigkeiten nicht ohnedies bereits ausgeübt haben). Davon, dass sich der Kläger zur Ausübung der Verweisungsberufe die in der außerordentlichen Revision genannten weiteren Kenntnisse (theoretische Grundlagen in Baustatik, Stahlbetonbau und komplexen kaufmännischen Abrechnungssystemen) innerhalb des maximal sechsmonatigen Zeitraums aneignen müsste oder die Nachschulung in dieser Dauer eine „mehrjährige Fachausbildung“ bzw die „gesamte Grundausbildung“ ersetzen würde, ging der Sachverständige hingegen nicht aus.
[14] 3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nicht jeder, sondern nur ein solcher Bezug von Krankengeld gemäß § 255 Abs 4 Z 2 ASVG (durch maximal 24 Monate) auf die für den besonderen Berufsschutz des § 255 Abs 4 ASVG mindestens erforderlichen 120 Kalendermonate „einer Tätigkeit“ anzurechnen, der einer entsprechenden „Erwerbstätigkeit“ zuzuordnen ist, weil es andernfalls zu einer Besserstellung von kranken gegenüber gesunden Arbeitslosen käme, für die keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist (RS0127738). Krankenstandszeiten nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Erwerbstätigkeit nicht mehr zuordenbar und gelten daher auch nicht als Ausübung einer Tätigkeit (RS0127738 [T1]).3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nicht jeder, sondern nur ein solcher Bezug von Krankengeld gemäß Paragraph 255, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG (durch maximal 24 Monate) auf die für den besonderen Berufsschutz des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG mindestens erforderlichen 120 Kalendermonate „einer Tätigkeit“ anzurechnen, der einer entsprechenden „Erwerbstätigkeit“ zuzuordnen ist, weil es andernfalls zu einer Besserstellung von kranken gegenüber gesunden Arbeitslosen käme, für die keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist (RS0127738). Krankenstandszeiten nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Erwerbstätigkeit nicht mehr zuordenbar und gelten daher auch nicht als Ausübung einer Tätigkeit (RS0127738 [T1]).
[15] 3.2.2. Gegen diese von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze wendet sich der Kläger nicht. Er strebt vielmehr die (zusätzliche) Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Krankengeld an, in denen das Dienstverhältnis („formal“) beendet war, weil sein Dienstverhältnis auf Basis einer einvernehmlichen Vereinbarung mit dem Dienstgeber bei längeren krankheitsbedingten Ausfällen jeweils aufgelöst und nach Genesung umgehend wieder aufgenommen worden sei. Selbst wenn er eine solche Vereinbarung mit seinem Dienstgeber getroffen hätte, würde dies aber nichts daran ändern, dass das Dienstverhältnis in diesen Zeiträumen tatsächlich nicht aufrecht und der Krankengeldbezug daher keiner (aktuellen) Erwerbstätigkeit zuordenbar wäre. Der Oberste Gerichtshof stellt dabei – unabhängig allfälliger Wiedereinstellungszusagen bzw Wiedereinstellungen (vgl RS0117787 zu saisonalen Unterbrechungen bzw Ruhen des Dienstverhältnisses) – auf Zeiten der Arbeitslosigkeit ab. Mangels Entscheidungserheblichkeit dieser behaupteten, aber nicht festgestellten Tatsache liegt somit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor (RS0053317 [T5, T9]).3.2.2. Gegen diese von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze wendet sich der Kläger nicht. Er strebt vielmehr die (zusätzliche) Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Krankengeld an, in denen das Dienstverhältnis („formal“) beendet war, weil sein Dienstverhältnis auf Basis einer einvernehmlichen Vereinbarung mit dem Dienstgeber bei längeren krankheitsbedingten Ausfällen jeweils aufgelöst und nach Genesung umgehend wieder aufgenommen worden sei. Selbst wenn er eine solche Vereinbarung mit seinem Dienstgeber getroffen hätte, würde dies aber nichts daran ändern, dass das Dienstverhältnis in diesen Zeiträumen tatsächlich nicht aufrecht und der Krankengeldbezug daher keiner (aktuellen) Erwerbstätigkeit zuordenbar wäre. Der Oberste Gerichtshof stellt dabei – unabhängig allfälliger Wiedereinstellungszusagen bzw Wiedereinstellungen vergleiche RS0117787 zu saisonalen Unterbrechungen bzw Ruhen des Dienstverhältnisses) – auf Zeiten der Arbeitslosigkeit ab. Mangels Entscheidungserheblichkeit dieser behaupteten, aber nicht festgestellten Tatsache liegt somit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor (RS0053317 [T5, T9]).