Rechtssatz RS0127738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127738
Entscheidungsdatum
11.02.2026
Rechtssatz
Auch nach der Novellierung der Voraussetzungen des besonderen Tätigkeitsschutzes gemäß § 255 Abs 4 Z 2 ASVG (bezüglich der für die Ausübung „einer“ Tätigkeit maßgebenden Zeiten) soll nicht jeder, sondern nur ein solcher Bezug von Krankengeld (durch maximal 24 Monate) angerechnet werden, der einer entsprechenden „Erwerbstätigkeit“ zuzuordnen ist; käme es doch andernfalls auch zu einer Besserstellung von kranken gegenüber gesunden Arbeitslosen, für die keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist.Auch nach der Novellierung der Voraussetzungen des besonderen Tätigkeitsschutzes gemäß Paragraph 255, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG (bezüglich der für die Ausübung „einer“ Tätigkeit maßgebenden Zeiten) soll nicht jeder, sondern nur ein solcher Bezug von Krankengeld (durch maximal 24 Monate) angerechnet werden, der einer entsprechenden „Erwerbstätigkeit“ zuzuordnen ist; käme es doch andernfalls auch zu einer Besserstellung von kranken gegenüber gesunden Arbeitslosen, für die keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 17/12s
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 17/12s
- 10 ObS 48/12z
Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 48/12z
Auch
- 10 ObS 60/13s
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 60/13s
- 10 ObS 189/13m
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 ObS 189/13m
Beisatz: Krankenstandszeiten nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Erwerbstätigkeit nicht mehr zuordenbar und gelten daher auch nicht als Ausübung einer Tätigkeit. (T1)
- 10 ObS 71/14k
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 71/14k
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 158/15f
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 158/15f
Beis wie T1
- 10 ObS 143/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2026 10 ObS 143/25i
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127738
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20120313_OGH0002_010OBS00017_12S0000_001