[8] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[9] 1.1. Ob eine Hilfsverrichtung nach § 2 EinstV zur Sicherung der Existenz notwendig ist, ist nach der individuellen Situation zu prüfen (RS0106402 [T1]); beim Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials somit nach der konkreten Wohnsituation sowie der konkreten Heizeinrichtung. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass ein Bedarf nach fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen ist, wenn eine funktionsfähige Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegebedürftige diese zu bedienen im Stande ist oder die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (zB Fernwärme, Gasetagenheizung; 10 ObS 144/02b mwN; 10 ObS 69/15t Pkt 2.1). 1.1. Ob eine Hilfsverrichtung nach Paragraph 2, EinstV zur Sicherung der Existenz notwendig ist, ist nach der individuellen Situation zu prüfen (RS0106402 [T1]); beim Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials somit nach der konkreten Wohnsituation sowie der konkreten Heizeinrichtung. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass ein Bedarf nach fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen ist, wenn eine funktionsfähige Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegebedürftige diese zu bedienen im Stande ist oder die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (zB Fernwärme, Gasetagenheizung; 10 ObS 144/02b mwN; 10 ObS 69/15t Pkt 2.1).
[10] 1.2. Soweit die Revision meint, dass der Gewerbebetrieb des Ehegatten eine niedrigere Beheizung der Betriebsräumlichkeiten erfordere und die zusätzliche Beheizung des Wohnbereichs mit dem Kachelofen daher unbedingt notwendig sei, entfernt sich die Revision unzulässig von den Feststellungen und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Revision setzt sich auch nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinander, es sei nicht anzunehmen, dass dem Ehegatten der Klägerin aufgrund seines Betriebs ein Beheizen des gesamten Hauses mit normaler Raumtemperatur von etwa 20 Grad Celsius nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt (RS0043605). 1.2. Soweit die Revision meint, dass der Gewerbebetrieb des Ehegatten eine niedrigere Beheizung der Betriebsräumlichkeiten erfordere und die zusätzliche Beheizung des Wohnbereichs mit dem Kachelofen daher unbedingt notwendig sei, entfernt sich die Revision unzulässig von den Feststellungen und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Revision setzt sich auch nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinander, es sei nicht anzunehmen, dass dem Ehegatten der Klägerin aufgrund seines Betriebs ein Beheizen des gesamten Hauses mit normaler Raumtemperatur von etwa 20 Grad Celsius nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit nicht aufgezeigt (RS0043605).
[11] 1.3. Wenn die Vorinstanzen daher davon ausgingen, dass auf die konkrete Wohnsituation, die baulichen Gegebenheiten und die konkrete Heizeinrichtung abzustellen sei, diese keine Herbeischaffung von Heizmaterial nötig mache und damit ein Pflegebedarf in diesem Zusammenhang zu verneinen sei, so liegt darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[12] 2. Auch mit ihren Ausführungen zu der vom Sachverständigen gewählten Untersuchungsmethode zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[13] Zu den Kernaufgaben des Sachverständigen gehört es, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gutachtensauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage am besten eignet (RS0119439). Besteht – wie hier – keine als einzige gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (6 Ob 155/24y Rz 6; vgl auch RS0118604). Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht überprüfbar (RS0043320 [T8, T12, T14, T21]; RS0043163). Zu den Kernaufgaben des Sachverständigen gehört es, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gutachtensauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage am besten eignet (RS0119439). Besteht – wie hier – keine als einzige gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (6 Ob 155/24y Rz 6; vergleiche auch RS0118604). Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht überprüfbar (RS0043320 [T8, T12, T14, T21]; RS0043163).
[14] 3. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 3. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).