Rechtssatz RS0106402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106402
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Dass bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen ist, schließt aber nicht aus, dass der notwendige Aufwand für fremde Hilfe - wie bei den Betreuungsverrichtungen, für die verbindliche Mindestwerte normiert sind - ein bestimmtes Mindestmaß erreichen muss, um als im Sinne des § 2 EinstV relevante Verrichtung Berücksichtigung zu finden. Ob also die betreffende Hilfsverrichtung zur Sicherung der Existenz (§ 2 Abs 1 EinstV) erforderlich ist, muss sehr wohl anhand der konkreten Situation beurteilt werden.Dass bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen ist, schließt aber nicht aus, dass der notwendige Aufwand für fremde Hilfe - wie bei den Betreuungsverrichtungen, für die verbindliche Mindestwerte normiert sind - ein bestimmtes Mindestmaß erreichen muss, um als im Sinne des Paragraph 2, EinstV relevante Verrichtung Berücksichtigung zu finden. Ob also die betreffende Hilfsverrichtung zur Sicherung der Existenz (Paragraph 2, Absatz eins, EinstV) erforderlich ist, muss sehr wohl anhand der konkreten Situation beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2212/96h
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2212/96h
- 10 ObS 342/99p
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 342/99p
Vgl auch; nur: Ob also die betreffende Hilfsverrichtung zur Sicherung der Existenz (§ 2 Abs 1 EinstV) erforderlich ist, muss sehr wohl anhand der konkreten Situation beurteilt werden. (T1)
Beisatz: Hier: Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial. (T2)
- 10 ObS 123/13f
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 123/13f
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 69/15t
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 69/15t
Auch; nur T1
- 10 ObS 144/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 10 ObS 144/25m
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106402
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02212_96H0000_002