Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 22/106; ÖBl.1984, 109; EFSlg.49.387 ua) können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht als wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens nach § 503 Abs.1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um ein vom Untersuchungsgrundsatz beherrschtes familienrechtliches Verfahren handelt. Der erkennende Senat vertritt seit seiner - bisher noch nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 6.10.1987, 10 ObS 23/87, ständig die Auffassung, daß die genannte Ausnahme auf die nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden kann.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 22/106; ÖBl.1984, 109; EFSlg.49.387 ua) können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht als wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um ein vom Untersuchungsgrundsatz beherrschtes familienrechtliches Verfahren handelt. Der erkennende Senat vertritt seit seiner - bisher noch nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 6.10.1987, 10 ObS 23/87, ständig die Auffassung, daß die genannte Ausnahme auf die nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden kann.
Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zu den Ausführungen der Revision, es sei nicht festgestellt, daß die Klägerin durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben könne, das gesunde Versicherte regelmäßig dadurch zu erzielen pflegen, ist zu sagen:Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Zu den Ausführungen der Revision, es sei nicht festgestellt, daß die Klägerin durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben könne, das gesunde Versicherte regelmäßig dadurch zu erzielen pflegen, ist zu sagen:
Ist eine Versicherte - wie die Klägerin - in der Lage, Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung auszuüben, dann ist davon auszugehen, daß sie durch diese Tätigkeiten den kollektivvertraglichen Lohn erwerben kann. Daß in den Verweisungstätigkeiten die Durchschnittsentgelte nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die Kollektivvertragslöhne, ist offenkundig und daher nicht beweisbedürftig. Damit steht auch fest, daß die Klägerin durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des üblichen Entgeltes erwerben kann (so auch 10 ObS 20/87 ua.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.Ist eine Versicherte - wie die Klägerin - in der Lage, Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung auszuüben, dann ist davon auszugehen, daß sie durch diese Tätigkeiten den kollektivvertraglichen Lohn erwerben kann. Daß in den Verweisungstätigkeiten die Durchschnittsentgelte nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die Kollektivvertragslöhne, ist offenkundig und daher nicht beweisbedürftig. Damit steht auch fest, daß die Klägerin durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des üblichen Entgeltes erwerben kann (so auch 10 ObS 20/87 ua.). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.