Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß sich das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang mit der in der Berufung enthaltenen Beweis- und Tatsachenrüge beschäftigt hat und es im übrigen nicht auf die Verschlechterung während der Schwangerschaft der Klägerin im Jahr 1986 ankommt, sondern auf die Sachverhaltslage seit dem Stichtag 1. 7. 1994.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß sich das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang mit der in der Berufung enthaltenen Beweis- und Tatsachenrüge beschäftigt hat und es im übrigen nicht auf die Verschlechterung während der Schwangerschaft der Klägerin im Jahr 1986 ankommt, sondern auf die Sachverhaltslage seit dem Stichtag 1. 7. 1994.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die am 31. 8. 1961 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nunmehr ist vor allem die auch vom Berufungsgericht übernommene erstgerichtliche Feststellung von Bedeutung, daß seit März 1996 bei der Klägerin eine stabile Stoffwechsellage besteht, die eine Neueinstellung des Blutzuckers ermöglicht hat. Daraus ergibt sich aus den Feststellungen insofern eine Kalkülsverbesserung, als die Arbeitszeit für Blutzuckermessungen ab März 1996 nicht mehr unterbrochen werden muß. Der Klägerin sind ab März 1996 leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen (nicht im Dauerstehen) zumutbar und zwar in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen. Die Klägerin kann daher jedenfalls am März 1996 auf Kontrollarbeiten, Tischarbeiten, Sortier- und Verpackungsarbeiten verwiesen werden. Wenngleich die Klägerin in der Zeit vom 1. 7. 1994 bis Februar 1996 wegen der weitergehenden Arbeitspausen als nicht mehr vermittelbar angesehen wurde, so kam auch die Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension für diesen Zeitraum deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nach den Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, bereits bei Eintritt in das Berufsleben in einem Ausmaß leidend war, das ihre Beschäftigung von besonderem Entgegenkommen eines Arbeitgebers abhängig gemacht hatte. Insoweit war ihre Arbeitsfähigkeit nicht "herabgesunken" im Sinne des § 255 ASVG (siehe SSV-NF 1/33, 2/87, 4/60, 10/13 ua). Dieser Umstand spielt aber wie bereits dargestellt ab März 1996 keine Rolle mehr, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt die genannten Verweisungstätigkeiten uneingeschränkt ausüben kann.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die am 31. 8. 1961 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Nunmehr ist vor allem die auch vom Berufungsgericht übernommene erstgerichtliche Feststellung von Bedeutung, daß seit März 1996 bei der Klägerin eine stabile Stoffwechsellage besteht, die eine Neueinstellung des Blutzuckers ermöglicht hat. Daraus ergibt sich aus den Feststellungen insofern eine Kalkülsverbesserung, als die Arbeitszeit für Blutzuckermessungen ab März 1996 nicht mehr unterbrochen werden muß. Der Klägerin sind ab März 1996 leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen (nicht im Dauerstehen) zumutbar und zwar in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen. Die Klägerin kann daher jedenfalls am März 1996 auf Kontrollarbeiten, Tischarbeiten, Sortier- und Verpackungsarbeiten verwiesen werden. Wenngleich die Klägerin in der Zeit vom 1. 7. 1994 bis Februar 1996 wegen der weitergehenden Arbeitspausen als nicht mehr vermittelbar angesehen wurde, so kam auch die Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension für diesen Zeitraum deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nach den Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, bereits bei Eintritt in das Berufsleben in einem Ausmaß leidend war, das ihre Beschäftigung von besonderem Entgegenkommen eines Arbeitgebers abhängig gemacht hatte. Insoweit war ihre Arbeitsfähigkeit nicht "herabgesunken" im Sinne des Paragraph 255, ASVG (siehe SSV-NF 1/33, 2/87, 4/60, 10/13 ua). Dieser Umstand spielt aber wie bereits dargestellt ab März 1996 keine Rolle mehr, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt die genannten Verweisungstätigkeiten uneingeschränkt ausüben kann.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.