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Entscheidung 10 ObS 146/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS146/09g

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bernhard L*****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, vertreten durch Das Haus des Rechts Destaller-Mader, Rechtsanwälte in Graz, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld (Streitwert 1.700,01 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 2009, GZ 7 Rs 32/09y-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Jänner 2009, GZ 28 Cgs 54/09i-7, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil vom 14. 5. 2009 hat das Berufungsgericht die Klageabweisung durch das Erstgericht bestätigt. Wie die Revision zutreffend festhält, wurde die Entscheidung des Berufungsgerichts dem Kläger (zu Handen seines Vertreters) am 25. 5. 2009 zugestellt. Davon ausgehend ist die vierwöchige Revisionsfrist des Paragraph 505, Absatz 2, ZPO mit 22. 6. 2009 abgelaufen.

Die erst am 26. 6. 2009 vom Kläger durch seinen Vertreter per Fax eingebrachte und am 29. 6. 2009 als Schriftsatz überreichte Revision erweist sich somit als verspätet und ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E91802 10ObS146.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00146.09G.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_010OBS00146_09G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung