Aus Anlaß des zulässigen Rechtmittels der Beklagten war die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bezeichneter, von Amts wegen wahrzunehmender Mängel als nichtig aufzuheben.Aus Anlaß des zulässigen Rechtmittels der Beklagten war die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO bezeichneter, von Amts wegen wahrzunehmender Mängel als nichtig aufzuheben.
Daß im Spruch der Berufung der Klägerin Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben, "die beklagte Partei mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen" und auf S 2 der Begründung (AS 64) nur die Berufung der Klägerin, nicht aber die der Beklagten als berechtigt bezeichnet wurde, läßt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht nur der Berufung der Klägerin Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil nur in dem diese Berufungswerberin beschwerenden Umfang aufgehoben hat, oder ob das Berufungsgericht auch der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Eventualantrages Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil auch in dem die Beklagte beschwerenden Umfang, insgesamt also zur Gänze aufgehoben hat. Nur im letztgenannten Fall wäre die vom Berufungsgericht gewählte alleinige Entscheidungsform des Beschlusses richtig (§§ 496 Abs 1, 497 Abs 1 und 499 Abs 1 ZPO). Im erstgenannten Fall hätte das Berufungsgericht nur über die Berufung der Klägerin mit Beschluß entscheiden dürfen, über die Berufung der Beklagten hingegen durch (Teil-)Urteil in der Sache selbst erkennen müssen (§ 497 Abs 1 leg cit). Dies ist für das zu wählende Rechtsmittel von Bedeutung. Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes ist nach den §§ 514 Abs 1 und 519 Abs 1 Z 2 ZPO der Rekurs zulässig, gegen ein (Teil-)Urteil des Berufungsgerichtes hingegen nach § 502 leg cit die Revision.Daß im Spruch der Berufung der Klägerin Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben, "die beklagte Partei mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen" und auf S 2 der Begründung (AS 64) nur die Berufung der Klägerin, nicht aber die der Beklagten als berechtigt bezeichnet wurde, läßt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht nur der Berufung der Klägerin Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil nur in dem diese Berufungswerberin beschwerenden Umfang aufgehoben hat, oder ob das Berufungsgericht auch der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Eventualantrages Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil auch in dem die Beklagte beschwerenden Umfang, insgesamt also zur Gänze aufgehoben hat. Nur im letztgenannten Fall wäre die vom Berufungsgericht gewählte alleinige Entscheidungsform des Beschlusses richtig (Paragraphen 496, Absatz eins, 497, Absatz eins und 499 Absatz eins, ZPO). Im erstgenannten Fall hätte das Berufungsgericht nur über die Berufung der Klägerin mit Beschluß entscheiden dürfen, über die Berufung der Beklagten hingegen durch (Teil-)Urteil in der Sache selbst erkennen müssen (Paragraph 497, Absatz eins, leg cit). Dies ist für das zu wählende Rechtsmittel von Bedeutung. Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes ist nach den Paragraphen 514, Absatz eins und 519 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO der Rekurs zulässig, gegen ein (Teil-)Urteil des Berufungsgerichtes hingegen nach Paragraph 502, leg cit die Revision.
Die Fassung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher so mangelhaft, daß ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann (§ 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO).Die Fassung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher so mangelhaft, daß ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, erster Fall ZPO).
Der Spruch der angefochtenen Entscheidung, in dem (nur) der Berufung der Klägerin Folge gegeben und dennoch das (gesamte) erstgerichtliche Urteil aufgehoben wurde, steht aber auch mit sich selbst in Widerspruch (zweiter Fall der zit Gesetzesstelle), weil eine teilweise Bestätigung und die gänzliche Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils einander logisch ausschließen würden.
Die Tatbestände des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sind nur dann Nichtigkeitsgründe, wenn diesen Mängeln der angefochtenen Entscheidung nicht durch eine vom Obersten Gerichtshof angeordnete Berichtigung (§§ 419 bzw 430 ZPO) abgeholfen werden kann (§ 477 Abs 1 Z 9 letzter Halbsatz iVm § 513 leg cit).Die Tatbestände des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO sind nur dann Nichtigkeitsgründe, wenn diesen Mängeln der angefochtenen Entscheidung nicht durch eine vom Obersten Gerichtshof angeordnete Berichtigung (Paragraphen 419, bzw 430 ZPO) abgeholfen werden kann (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, letzter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 513, leg cit).
Nach den §§ 419 bzw 430 ZPO könnte jedoch nur die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten angeordnet werden. Daß es sich bei den Mängeln der angefochtenen Entscheidung um keine Schreib- und Rechnungsfehler handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Diese Mängel stellen aber auch keine offenbaren anderen Unrichtigkeiten dar. Aus der angefochtenen Entscheidung ist nicht zweifelsfrei zu erkennen, welchen Entscheidungswillen das Berufungsgericht wirklich hatte. Deshalb kann auch von einer evidenten Diskrepanz zwischen dem Entscheidungswillen des Berufungsgerichtes und dem Wortlaut seiner Entscheidung nicht gesprochen werden (Fasching, Komm III 809; ders, ZPR2 Rz 1566f; MGA ZPO14 § 419 E 2, 3).Nach den Paragraphen 419, bzw 430 ZPO könnte jedoch nur die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten angeordnet werden. Daß es sich bei den Mängeln der angefochtenen Entscheidung um keine Schreib- und Rechnungsfehler handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Diese Mängel stellen aber auch keine offenbaren anderen Unrichtigkeiten dar. Aus der angefochtenen Entscheidung ist nicht zweifelsfrei zu erkennen, welchen Entscheidungswillen das Berufungsgericht wirklich hatte. Deshalb kann auch von einer evidenten Diskrepanz zwischen dem Entscheidungswillen des Berufungsgerichtes und dem Wortlaut seiner Entscheidung nicht gesprochen werden (Fasching, Komm römisch drei 809; ders, ZPR2 Rz 1566f; MGA ZPO14 Paragraph 419, E 2, 3).
Aus Anlaß des zulässigen Rechtsmittels der Beklagten war daher die angefochtene Entscheidung als nichtig aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen der Parteien an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 477 Abs 1 Z 9 und 526 ZPO).Aus Anlaß des zulässigen Rechtsmittels der Beklagten war daher die angefochtene Entscheidung als nichtig aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen der Parteien an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 477, Absatz eins, Ziffer 9 und 526 ZPO).
Sollte das Berufungsgericht in der neuerlichen Entscheidung der Berufung der Beklagten nicht Folge geben, müßte es dafür bei sonstiger Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO) Gründe angeben. Ein solches Teilurteil würde lediglich die Pflicht der Klägerin zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung betreffen. Im Beschluß nach § 519 ZPO hätte der Ausspruch nach Abs 1 Z 2 leg cit zu lauten: "Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig."Sollte das Berufungsgericht in der neuerlichen Entscheidung der Berufung der Beklagten nicht Folge geben, müßte es dafür bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, dritter Fall ZPO) Gründe angeben. Ein solches Teilurteil würde lediglich die Pflicht der Klägerin zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung betreffen. Im Beschluß nach Paragraph 519, ZPO hätte der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, leg cit zu lauten: "Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig."