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Rechtssatz RS0042129×

Rechtssatz RS0042129

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042129

Geschäftszahl

10ObS147/92

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Rechtssatz

Daß im Spruch der Berufung der Klägerin Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben, "die beklagte Partei mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen" und auf Seite 2 der Begründung (AS 64) nur die Berufung der Klägerin, nicht aber die der Beklagten als berechtigt bezeichnet wurde, läßt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht nur der Berufung der Klägerin Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil nur in dem diese Berufungswerberin beschwerenden Umfang aufgehoben hat, oder ob das Berufungsgericht auch der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Eventualantrages Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil auch in dem die Beklagte beschwerenden Umfang, insgesamt also zur Gänze aufgehoben hat. Nur im letztgenannten Fall wäre die vom Berufungsgericht gewählte alleinige Entscheidungsform des Beschlusses richtig. Die Fassung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher so mangelhaft, daß ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042129

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_010OBS00147_9200000_001