Nach § 133 Abs 1 GSVG kann nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, zur Zuerkennung der EUP führen. Der Versicherte muß sich auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen (SSV-NF 4/81, 10 ObS 173/94). § 133 Abs 2 GSVG läßt nur mehr eine qualifizierte Verweisung auf selbständige Erwerbstätigkeiten zu, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, ohne daß zwischen dem 50. und 55. Lebensjahr ein Tätigkeitsschutz besteht (SSV-NF 9/22, 10/56). Da die Vorinstanzen nur die Verweisung auf Handelstätigkeiten in Betracht gezogen haben, ist aber aus der Begründung klargestellt, daß die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nach § 133 Abs 2 GSVG erfolgte. Die Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin einer Bau GesmbH blieb zu Recht unberücksichtigt. Sie hat diese Tätigkeit lediglich vom April (richtig März) 1987 bis Oktober 1989 ausgeübt, sohin 32 Pflichtversicherungsmonate erworben, sodaß es sich um keine Tätigkeit handelt, die sie im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Dabei kommt es nur darauf an, daß das Verweisungsfeld durch diese selbständige Erwerbstätigkeit bestimmt ist und Tätigkeiten umfaßt, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichartige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die von der Versicherten zuletzt durch 60 Monate ausgeübten erfordern. Keineswegs muß die Verweisungstätigkeit der bisher ausgeübten in allen Punkten entsprechen noch sind die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur maßgeblich (SSV-NF 11/20). Nicht die Zahl und der Betriebsort von kleinen Süßwarengeschäften in Graz oder Klagenfurt sind entscheidend, sondern ob die Verweisungstätigkeit der Führung eines kleinen Süßwarengeschäftes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung unter Berücksichtigung des Marktes ermöglicht (SSV-NF 12/3; 10 ObS 10/98p). Dieser Annahme des Berufungsgerichtes vermag die Revisionswerberin nichts entgegenzuhalten.Nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG kann nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, zur Zuerkennung der EUP führen. Der Versicherte muß sich auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen (SSV-NF 4/81, 10 ObS 173/94). Paragraph 133, Absatz 2, GSVG läßt nur mehr eine qualifizierte Verweisung auf selbständige Erwerbstätigkeiten zu, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, ohne daß zwischen dem 50. und 55. Lebensjahr ein Tätigkeitsschutz besteht (SSV-NF 9/22, 10/56). Da die Vorinstanzen nur die Verweisung auf Handelstätigkeiten in Betracht gezogen haben, ist aber aus der Begründung klargestellt, daß die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG erfolgte. Die Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin einer Bau GesmbH blieb zu Recht unberücksichtigt. Sie hat diese Tätigkeit lediglich vom April (richtig März) 1987 bis Oktober 1989 ausgeübt, sohin 32 Pflichtversicherungsmonate erworben, sodaß es sich um keine Tätigkeit handelt, die sie im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Dabei kommt es nur darauf an, daß das Verweisungsfeld durch diese selbständige Erwerbstätigkeit bestimmt ist und Tätigkeiten umfaßt, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichartige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die von der Versicherten zuletzt durch 60 Monate ausgeübten erfordern. Keineswegs muß die Verweisungstätigkeit der bisher ausgeübten in allen Punkten entsprechen noch sind die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur maßgeblich (SSV-NF 11/20). Nicht die Zahl und der Betriebsort von kleinen Süßwarengeschäften in Graz oder Klagenfurt sind entscheidend, sondern ob die Verweisungstätigkeit der Führung eines kleinen Süßwarengeschäftes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung unter Berücksichtigung des Marktes ermöglicht (SSV-NF 12/3; 10 ObS 10/98p). Dieser Annahme des Berufungsgerichtes vermag die Revisionswerberin nichts entgegenzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.