Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig. Sie ist auch iS des Aufhebungsantrages berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig. Sie ist auch iS des Aufhebungsantrages berechtigt.
Das Berufungsverfahren leidet an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war (§ 503 Z 2 ZPO), beruht aber auch auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Z 4 leg cit).Das Berufungsverfahren leidet an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO), beruht aber auch auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Ziffer 4, leg cit).
Die Revision macht nämlich im Punkt 1a ihrer Mängelrüge zutreffend geltend, daß das Berufungsgericht die in der Berufung (S 4 AS 116) gesetzgemäß ausgeführte Rüge, das Erstgericht hätte auch mit Rücksicht auf die Ergebnisse des im Rahmen der stationären Durchuntersuchung im Neurologischen Krankenhaus Rosenhügel durchgeführten psychologischen Tests den (vom Kläger in der Tagsatzung vom 9. Jänner 1990 ausdrücklich) beantragten Arbeitstest durchführen müssen, überhaupt nicht behandelt hat. Der Berufungswerber führte damals aus, weil der psychologische Test ua eine Tendenz aufgezeigt habe, auf Streß mit Depressivität und einer Herabsetzung des Selbstvertrauens zu reagieren und sich überdies bei einem der beiden Konzenttrationstests eine die Geschwindigkeit der Informationsaufnahme und -verarbeitung betreffende unterdurchschnittliche Leistung ergeben habe, wäre die Durchführung des Arbeitstests zur Klärung der wesentlichen Frage erforderlich gewesen, ob dem Kläger die bisherige Tätigkeit als Verkaufsleiter mit allen psychischen und physischen Anforderungen zumutbar sei.
Die in den Punkten 1b und c der Mängelrüge versuchten Angriffe des Revisionswerbers auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes müssen wegen der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO erfolglos bleiben.Die in den Punkten 1b und c der Mängelrüge versuchten Angriffe des Revisionswerbers auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes müssen wegen der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO erfolglos bleiben.
Das angefochtene Urteil erweist sich jedoch auch deshalb als ergänzungsbedürftig, weil nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen gar nicht erörtert wurden. Solche Feststellungsmängel sind im Rahmen einer gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge wahrzunehmen, die übrigens - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - schon in der Berufung erhoben wurde und deshalb in der Revision wiederholt werden durfte.
Die diesbezüglich im wesentlichen den Formulierungen der Sachverständigen für Innere Medizin und für Neurologie und Psychiatrie folgende, vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger könne alle leichten bis mittelschweren Arbeiten "unter Ausschluß von ständig besonderem Zeitdruck" verrichten, und die dem berufskundlichen Gutachten folgende, ebenfalls übernommene erstgerichtliche Feststellung, bei den Tätigkeiten eines Verkaufsleiters komme es "zwar durchaus phasenweise zu erhöhtem Zeitdruck (insbesondere Terminarbeiten), ständig besonderer Zeitdruck (zB der Fall bei Fließbandarbeiten oder Akkordarbeiten bei vorgegebenen Arbeitstempo ohne Beeinflußung der Arbeitsorganisation wie Ladenkassierin oder Stenotypistin) liege jedoch nicht vor", lassen erkennen, daß der von den beiden ärztlichen Sachverständigen verwendete Begriff "Arbeiten unter besonders ständigem Zeitdruck" (ON 6) bzw "ständig besonderer Zeitdruck" (ON 8) vom Sachverständigen für Berufskunde und ihm folgend vom Erstgericht und vom Berufungsgericht im Sinn der im letzten Klammerausdruck angeführten Beispiele verstanden wurde.
Weil aber nicht offenkundig ist, welche Arbeiten die beiden ärztlichen Sachverständigen unter "besonders ständigem" bzw "ständig besonderem Zeitdruck" ablaufend verstanden haben, reicht die diesen unklaren Begriff übernehmende Feststellung über die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu deren verläßlicher Beurteilung nicht aus, so daß ein wesentlicher Feststellungsmangel vorliegt.
Überdies haben die Vorinstanzen übersehen, daß bei der Prüfung, ob der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes noch einen Beruf seiner Berufsgruppe ausüben kann, in erster Linie von dem Angestelltenberuf auszugehen ist, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt, wenn er nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde, das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSN-NF 2/73 mwN ua).
Dieser zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf ist jedoch nach der Behauptung des Klägers der eines angestellten Geschäftsführers der ***** Gesellschaft mbH Wien, auf Grund welcher Beschäftigung er nach den St 13, 21 und 22 des ihn betreffenden Pensionsaktes der beklagten Partei bei dieser vom 1. September 1985 bis 31. Dezember 1986 pflichtversichert war.
Daher liegen auch hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit und der an einen angestellten Geschäftsführer einer GmbH gestellten Anforderungen sowie allfälliger Verweisungsmöglichkeiten - allenfalls auch auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Verwendungsgruppe (SSV-NF 3/13, 80, 156, 4/72, 5/34 ua) - Feststellungsmängel vor.
Deshalb war der Revision Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 510, 511 und 513 ZPO).Deshalb war der Revision Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 510, 511 und 513 ZPO).
Im zu ergänzenden Verfahren wird insbesondere zu erörtern und eindeutig festzustellen sein, welche (stressenden) Arbeitsbedingungen der Kläger auf Grund seines seit 1. Jänner 1989 bestehenden körperlichen und geistigen Zustandes ohne wesentliche Verschlechterung desselben bewältigen kann. Allenfalls könnte es sich empfehlen, zunächst die in der Berufsgruppe des Klägers, zu der auch die offenbar zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines (angestellten) Geschäftsführers einer GesmbH zählt, aber allenfalls auch einer entsprechenden anderen kaufmännischen Angestelltentätigkeit, auftretenden (stressenden) Arbeitsbedingungen zu beschreiben und sodann die ärztlichen Sachverständigen, möglichst in Gegenwart des Sachverständigen für Berufskunde, zu befragen, ob der Kläger diesen Berufsanforderungen gewachsen ist.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.