Hat ein Versicherter Versicherungszeiten sowohl nach dem ASVG als auch in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder nach dem BSVG erworben, so richten sich die Ansprüche und ihre Berechnung nach § 251a ASVG (Wanderversicherung). Danach ist jener Pensionsversicherungsträger für die Leistungen zuständig, bei dem der Antragsteller in den letzten 15 Jahren versichert war. War er in den letzten 15 Jahren bei verschiedenen Pensionsversicherungsträgern versichert, ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem die meisten Versicherungsmonate vorliegen. Die Leistungen bestimmen sich dabei nach den Regelungen, die im Bereich jener Pensionsversicherung bestehen, die der zuständige Träger zu administrieren hat. Bei Feststellung der Leistungsansprüche hat dieser nur eigenes Recht anzuwenden. Ist danach ein Wanderversicherter der Pensionsversicherung der Arbeiter leistungszugehörig, kann für ihn somit nur der Versicherungsfall der Invalidität nach § 255 ASVG, nicht aber jener der Erwerbsunfähigkeit in Frage kommen, weil der letztgenannte Versicherungsfall im Leistungsrecht nach dem ASVG nicht vorgesehen ist, da Gegenstand der Pensionsversicherung nach dem ASVG unselbständige Erwerbstätigkeiten sind. Auf diese in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.Hat ein Versicherter Versicherungszeiten sowohl nach dem ASVG als auch in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder nach dem BSVG erworben, so richten sich die Ansprüche und ihre Berechnung nach Paragraph 251 a, ASVG (Wanderversicherung). Danach ist jener Pensionsversicherungsträger für die Leistungen zuständig, bei dem der Antragsteller in den letzten 15 Jahren versichert war. War er in den letzten 15 Jahren bei verschiedenen Pensionsversicherungsträgern versichert, ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem die meisten Versicherungsmonate vorliegen. Die Leistungen bestimmen sich dabei nach den Regelungen, die im Bereich jener Pensionsversicherung bestehen, die der zuständige Träger zu administrieren hat. Bei Feststellung der Leistungsansprüche hat dieser nur eigenes Recht anzuwenden. Ist danach ein Wanderversicherter der Pensionsversicherung der Arbeiter leistungszugehörig, kann für ihn somit nur der Versicherungsfall der Invalidität nach Paragraph 255, ASVG, nicht aber jener der Erwerbsunfähigkeit in Frage kommen, weil der letztgenannte Versicherungsfall im Leistungsrecht nach dem ASVG nicht vorgesehen ist, da Gegenstand der Pensionsversicherung nach dem ASVG unselbständige Erwerbstätigkeiten sind. Auf diese in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.
Die Richtigkeit des Grundsatzes, dass jeder Versicherungsträger nur eigenes Recht anzuwenden hat und daher die Prüfung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit nur auf der Grundlage der in diesem Versicherungszweig versicherten Tätigkeiten zu erfolgen hat, wird auch von der Revisionswerberin ausdrücklich anerkannt. Die Revisionswerberin wendet sich allerdings gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine Verweisung des Klägers auf die ihm nach dem Leistungskalkül noch zumutbare Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger die für diese Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erworben habe. Es wäre nämlich nicht einzusehen, dass ein Versicherter, der vor allem unter Bedachtnahme auf sein jugendliches Alter und seine ausreichende geistige Flexibilität durchaus imstande sei, sich auf eine neue Tätigkeit innerhalb seines Berufsbildes umzustellen, nur deshalb als invalid gelten solle, weil er sich die für die an sich zumutbare Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche im Pensionierungsfall möglicherweise anspruchsbegründend, jedenfalls aber leistungssteigernd sei, erworben habe. Eine Verneinung dieser Verweisungsmöglichkeit würde letztlich dazu führen, dass besonders qualifizierte Versicherte, die durchaus noch in ihrem Beruf am allgemeinen Arbeitsmarkt gefragt wären, als invalid angesehen werden. Im Übrigen seien bei der Überprüfung des Verweisungsfeldes auch in anderen Bereichen Kenntnisse und Fähigkeiten (zB Kenntnisse aus Schulbildung) einzubeziehen, welche nicht im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vermittelt worden seien.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Wenn der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, gilt er nach § 255 Abs 1 ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Als "überwiegend" gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 2. Satz ASVG).Wenn der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, gilt er nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Als "überwiegend" gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (Paragraph 255, Absatz 2, 2. Satz ASVG).
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG die vom Kläger nach dem GSVG erworbenen Zeiten entsprechend der Ansicht der Vorinstanzen in jedem Fall außer Betracht zu bleiben haben, weil selbst dann, wenn man diese Frage im Sinne der Rechtsansicht der Vorinstanzen und des Prozessstandpunktes des Klägers bejahen würde, das Klagebegehren aufgrund der folgenden Erwägungen nicht berechtigt ist:Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG die vom Kläger nach dem GSVG erworbenen Zeiten entsprechend der Ansicht der Vorinstanzen in jedem Fall außer Betracht zu bleiben haben, weil selbst dann, wenn man diese Frage im Sinne der Rechtsansicht der Vorinstanzen und des Prozessstandpunktes des Klägers bejahen würde, das Klagebegehren aufgrund der folgenden Erwägungen nicht berechtigt ist:
Nach bereits wiederholt ausgesprochener Auffassung des Obersten Gerichtshofes muss sich ein Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten oder angelernten Beruf verfügt, einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem Beruf unterziehen, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58 mwN ua). So hat der erkennende Senat in dem zu SSV-NF 7/6 entschiedenen Fall ausgesprochen, dass von einem bisher als Facharbeiter (Tischler) manuell tätigen Versicherten gefordert werden könne, sich einfache kaufmännische Tätigkeiten anzueignen, um in dem von ihm erlernten Beruf als Verkaufsberater tätig zu sein, sofern bei dieser Tätigkeit eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe. Werde allerdings durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und stehe der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, so würde eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes widersprechen. Der Versicherte wäre in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er könnte auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden (SSV-NF 8/75 - Konstrukteur; SSV-NF 7/6 und 10/58 - Verkaufsberater oder Vertreter in Einrichtungshäusern; SSV-NF 8/84 - Kundendienstbetreuer).
Nach den Feststellungen besteht zwischen dem vom Kläger ausgeübten Beruf als Tischler und dem in Betracht kommenden Verweisungsberuf eines Arbeitsvorbereiters eine ausreichende Nahebeziehung. So ist es für die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters in Tischlereien oder Industriebetrieben ganz allgemein von Vorteil, wenn der Betreffende über sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines Tischlers verfügt, wobei die vom Erstgericht im Einzelnen angeführten speziellen Kenntnisse eines Tischlers für die Verrichtung der Verweisungstätigkeit sogar im besonderen Ausmaß benötigt werden. Darüber hinaus handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes in seinem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss beim Arbeitsvorbereiter um eine Aufstiegsmöglichkeit für Tischler in größeren Betrieben.
Für die Ausübung der Tätigkeit als Arbeitsvorbereiter wird zunächst im Regelfall die erfolgreiche Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung gefordert. Der Kläger hat die Unternehmerschule sowie den Meistervorbereitungskurs für Tischler besucht und die Ausbilderprüfung erfolgreich absolviert. Er war über einen Zeitraum von knapp sieben Jahren als selbständiger Tischler (ohne Meisterprüfung) tätig, wobei ihm nach seinen eigenen Angaben die Ablegung der Meisterprüfung nachgesehen wurde (§ 28 GewO). Diese Nachsichtgewährung hat nach zutreffender Rechtsansicht der Revisionswerberin zur Folge, dass der Kläger als gelernter Tischler mit Meisterprüfung anzusehen ist und somit die Grundanforderung für die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters erfüllt.Für die Ausübung der Tätigkeit als Arbeitsvorbereiter wird zunächst im Regelfall die erfolgreiche Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung gefordert. Der Kläger hat die Unternehmerschule sowie den Meistervorbereitungskurs für Tischler besucht und die Ausbilderprüfung erfolgreich absolviert. Er war über einen Zeitraum von knapp sieben Jahren als selbständiger Tischler (ohne Meisterprüfung) tätig, wobei ihm nach seinen eigenen Angaben die Ablegung der Meisterprüfung nachgesehen wurde (Paragraph 28, GewO). Diese Nachsichtgewährung hat nach zutreffender Rechtsansicht der Revisionswerberin zur Folge, dass der Kläger als gelernter Tischler mit Meisterprüfung anzusehen ist und somit die Grundanforderung für die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters erfüllt.
Die nach den Feststellungen im Falle des Klägers für die Verrichtung des Verweisungsberufes allein noch erforderliche Zusatzausbildung in der Dauer von insgesamt 720 bis 900 Stunden hält sich im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann (vgl SSV-NF 2/122; 7/6; 8/75; 12/70 ua). Da der Kläger im Hinblick auf sein Alter noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich hat, ist von ihm umso mehr zu fordern, sich einer zeitlich nicht sehr umfangreichen Nachschulung zu unterziehen, um sodann in einer gehobenen Form seines erlernten Berufes weiter tätig sein zu können.Die nach den Feststellungen im Falle des Klägers für die Verrichtung des Verweisungsberufes allein noch erforderliche Zusatzausbildung in der Dauer von insgesamt 720 bis 900 Stunden hält sich im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann vergleiche SSV-NF 2/122; 7/6; 8/75; 12/70 ua). Da der Kläger im Hinblick auf sein Alter noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich hat, ist von ihm umso mehr zu fordern, sich einer zeitlich nicht sehr umfangreichen Nachschulung zu unterziehen, um sodann in einer gehobenen Form seines erlernten Berufes weiter tätig sein zu können.
Die Prüfung der Verweisbarkeit eines Pensionswerbers hat von den bei ihm tatsächlich vorhandenen oder von den von ihm im Rahmen einer zumutbaren Nachschulung zusätzlich erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen. Der Kläger hat sich neben der im Rahmen seiner Berufsausbildung als Tischler erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Kenntnisse zur Führung eines selbständigen Gewerbebetriebes in Bezug auf Kostenrechnung, Kalkulation und Arbeitsvorbereitung angeeignet, welche auch für die Ausübung des Veweisungsberufes eines Arbeitsvorbereiters erforderlich sind. Es kann jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob der Versicherte die für die Verrichtung der Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer allfälligen Nachschulung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf oder - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Vorbereitung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf erworben hat. In beiden Fällen kann der Versicherte die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen seines weiteren Berufslebens nutzen (vgl dazu auch die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 23. 3. 199).Die Prüfung der Verweisbarkeit eines Pensionswerbers hat von den bei ihm tatsächlich vorhandenen oder von den von ihm im Rahmen einer zumutbaren Nachschulung zusätzlich erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen. Der Kläger hat sich neben der im Rahmen seiner Berufsausbildung als Tischler erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Kenntnisse zur Führung eines selbständigen Gewerbebetriebes in Bezug auf Kostenrechnung, Kalkulation und Arbeitsvorbereitung angeeignet, welche auch für die Ausübung des Veweisungsberufes eines Arbeitsvorbereiters erforderlich sind. Es kann jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob der Versicherte die für die Verrichtung der Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer allfälligen Nachschulung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf oder - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Vorbereitung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf erworben hat. In beiden Fällen kann der Versicherte die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen seines weiteren Berufslebens nutzen vergleiche dazu auch die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 23. 3. 199).
Einem Versicherten mit höherem Ausbildungsstand kann damit unter Umständen von vornherein ein Verweisungsfeld offenstehen, welches einem Versicherten mit geringerer Qualifikation erst nach Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zugänglich wäre. Mit den hier bereits anzuwendenden Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, wurde auch im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten. Die Rehabilitation knüpft nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an. Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ermöglichen dem Versicherten vielmehr auch die Ausbildung für eine neue berufliche Tätigkeit. Im Rahmen einer dem Versicherten zumutbaren beruflichen Rehabilitation kann es daher - über den Umfang einer Nachschulung hinaus - grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend im erlernten Beruf tätig gewesenen Versicherten auf einen anderen vergleichbar qualifizierten Beruf mit anderer Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten kommen. Berufsunfähigkeit bzw Invalidität ist nicht mehr gegeben, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die rehabilitiert wurde, ausüben kann (vgl 10 ObS 49/00d mwN ua).Einem Versicherten mit höherem Ausbildungsstand kann damit unter Umständen von vornherein ein Verweisungsfeld offenstehen, welches einem Versicherten mit geringerer Qualifikation erst nach Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zugänglich wäre. Mit den hier bereits anzuwendenden Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, wurde auch im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz ASVG gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten. Die Rehabilitation knüpft nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an. Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ermöglichen dem Versicherten vielmehr auch die Ausbildung für eine neue berufliche Tätigkeit. Im Rahmen einer dem Versicherten zumutbaren beruflichen Rehabilitation kann es daher - über den Umfang einer Nachschulung hinaus - grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend im erlernten Beruf tätig gewesenen Versicherten auf einen anderen vergleichbar qualifizierten Beruf mit anderer Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten kommen. Berufsunfähigkeit bzw Invalidität ist nicht mehr gegeben, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die rehabilitiert wurde, ausüben kann vergleiche 10 ObS 49/00d mwN ua).
Auch unter Berücksichtigung dieser Erwägungen muss eine Verweisung des Klägers, der bereits über die für den Verweisungsberuf eines Arbeitsvorbereiters notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt bzw sich die noch fehlenden Kenntnisse im Rahmen einer zumutbaren Nachschulung aneignen könnte, auf diesen Verweisungsberuf als zulässig angesehen werden. Dem Kläger ist diese Verweisungstätigkeit auch nach dem medizinischen Leistungskalkül möglich. Dass der Kläger im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellt nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls kein Hindernis für eine Verweisung dar (SSV-NF 10/58; 8/75 mwN ua). Die von der Revisionswerberin weiters genannte Verweisungsmöglichkeit auf den Beruf eines Kundenberaters in Baumärkten ist nicht mehr zu prüfen, weil bereits ein Verweisungsberuf für die Verneinung der Invalidität ausreicht.
Der Revision ist daher Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.