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Rechtssatz RS0115050

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115050

Geschäftszahl

10ObS15/01f; 10ObS146/14i

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Rechtssatz

Für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Versicherte die für die Verrichtung der Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer allfälligen Nachschulung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf oder im Rahmen der Vorbereitung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf erworben hat. In beiden Fällen kann der Versicherte die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen seines weiteren Berufslebens nutzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115050

Im RIS seit

19.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20010320_OGH0002_010OBS00015_01F0000_001