Rechtssatz RS0115050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115050
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Rechtssatz
Für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Versicherte die für die Verrichtung der Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer allfälligen Nachschulung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf oder im Rahmen der Vorbereitung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf erworben hat. In beiden Fällen kann der Versicherte die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen seines weiteren Berufslebens nutzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115050
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20010320_OGH0002_010OBS00015_01F0000_001