Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, sein Unfall sei deshalb als Dienstunfall versicherungsrechtlich geschützt, weil bei der hier vorliegenden Fahrgemeinschaft ein Versicherter auch auf Umwegen geschützt sei, welche der andere Versicherte wegen des unterschiedlichen Arbeitsorts machen müsse. Ein Grund für die Annahme, dass seine Gattin auf ihrem Umweg zu einem beruflichen Termin nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden sei, sei nicht hervorgekommen. Der Kläger habe daher nach den von Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätzen (vgl 10 ObS 187/93) zum Zeitpunkt des Unfalls Versicherungsschutz genossen. Der Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger hätte auch im Rahmen der Fahrgemeinschaft den kürzesten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung wählen müssen, sei entgegenzuhalten, dass es geradezu im Wesen einer Fahrgemeinschaft liege, dass zumindest eines seiner Mitglieder nicht den für dieses Mitglied kürzesten Weg wähle, sondern jenen, der für das andere Mitglied der Fahrgemeinschaft der kürzeste sei. Andernfalls läge eine Fahrgemeinschaft nur bei identer Arbeitsstätte und identer Wohnung seiner Mitglieder vor, was zweifellos nicht der Regelfall sei.Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, sein Unfall sei deshalb als Dienstunfall versicherungsrechtlich geschützt, weil bei der hier vorliegenden Fahrgemeinschaft ein Versicherter auch auf Umwegen geschützt sei, welche der andere Versicherte wegen des unterschiedlichen Arbeitsorts machen müsse. Ein Grund für die Annahme, dass seine Gattin auf ihrem Umweg zu einem beruflichen Termin nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden sei, sei nicht hervorgekommen. Der Kläger habe daher nach den von Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätzen vergleiche 10 ObS 187/93) zum Zeitpunkt des Unfalls Versicherungsschutz genossen. Der Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger hätte auch im Rahmen der Fahrgemeinschaft den kürzesten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung wählen müssen, sei entgegenzuhalten, dass es geradezu im Wesen einer Fahrgemeinschaft liege, dass zumindest eines seiner Mitglieder nicht den für dieses Mitglied kürzesten Weg wähle, sondern jenen, der für das andere Mitglied der Fahrgemeinschaft der kürzeste sei. Andernfalls läge eine Fahrgemeinschaft nur bei identer Arbeitsstätte und identer Wohnung seiner Mitglieder vor, was zweifellos nicht der Regelfall sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten.
Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen (§ 90 Abs 1 B-KUVG). Nach § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte ereignen. Weiters sind gemäß § 90 Abs 2 Z 8 B-KUVG Dienstunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Weg zur oder von der Dienststätte ereignen, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z 1 genannten Weg befinden, also auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte.Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen (Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG). Nach Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte ereignen. Weiters sind gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 8, B-KUVG Dienstunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Weg zur oder von der Dienststätte ereignen, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Ziffer eins, genannten Weg befinden, also auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte.
Die Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 8 B-KUVG wurde durch die 6. B-KUVGNov BGBl 1976/707 eingefügt und entspricht dem gleichzeitig durch die 32. ASVGNov BGBl 1976/704 eingefügten § 175 Abs 2 Z 9 ASVG (10 ObS 187/93 = SSV-NF 7/95). Durch diese Bestimmung wird der Schutz der Unfallversicherung, der in der Regel nur die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte umfasst, insoweit erweitert, als sich der Schutz auch auf die zur Abholung und Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten erstreckt, auch wenn diese teilweise nicht in die Richtung des Ausgangs- bzw Endpunkts des direkten Dienstwegs des Verunglückten führen. Das Abweichen vom Weg nach oder von dem Ort der eigenen Tätigkeit muss aber dazu dienen, einen anderen Versicherten oder Berufstätigen abzuholen, um ihn zum Ort der Tätigkeit oder wenigstens auf einer Teilstrecke dorthin mitzunehmen (10 ObS 187/93 = SSV-NF 7/95). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung SSV-NF 7/95 den Unfallversicherungsschutz eines Versicherten bejaht, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von seinem direkten Heimweg abwich, seinen Arbeitskollegen nach Hause brachte und auf dem Rückweg auf der Fahrt zu seiner Wohnung verunglückte. Es könne in diesem Fall keine Rede davon sein, dass sich der Unfall auf einem Wegstück ereignet hätte, das in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Dienstverhältnis gestanden wäre.Die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 8, B-KUVG wurde durch die 6. B-KUVGNov BGBl 1976/707 eingefügt und entspricht dem gleichzeitig durch die 32. ASVGNov BGBl 1976/704 eingefügten Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 9, ASVG (10 ObS 187/93 = SSV-NF 7/95). Durch diese Bestimmung wird der Schutz der Unfallversicherung, der in der Regel nur die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte umfasst, insoweit erweitert, als sich der Schutz auch auf die zur Abholung und Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten erstreckt, auch wenn diese teilweise nicht in die Richtung des Ausgangs- bzw Endpunkts des direkten Dienstwegs des Verunglückten führen. Das Abweichen vom Weg nach oder von dem Ort der eigenen Tätigkeit muss aber dazu dienen, einen anderen Versicherten oder Berufstätigen abzuholen, um ihn zum Ort der Tätigkeit oder wenigstens auf einer Teilstrecke dorthin mitzunehmen (10 ObS 187/93 = SSV-NF 7/95). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung SSV-NF 7/95 den Unfallversicherungsschutz eines Versicherten bejaht, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von seinem direkten Heimweg abwich, seinen Arbeitskollegen nach Hause brachte und auf dem Rückweg auf der Fahrt zu seiner Wohnung verunglückte. Es könne in diesem Fall keine Rede davon sein, dass sich der Unfall auf einem Wegstück ereignet hätte, das in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Dienstverhältnis gestanden wäre.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Fall mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall bildeten der Kläger und seine Gattin für den Heimweg eine Fahrgemeinschaft, wobei es sich ab dem Treffpunkt um einen identen Heimweg handelte. Der Unfall hat sich daher in der Folge nicht auf einem Weg ereignet, der sich aus unterschiedlichen Wohnorten von Mitgliedern der Fahrgemeinschaft ergab, sondern auf einem Umweg, der daraus resultierte, dass die Ehegattin des Klägers unvorhergesehenerweise einen weiteren beruflichen Termin in einem anderen Stadtteil von Wien wahrzunehmen hatte. Unternimmt der Fahrer einer Fahrgemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - einen nicht dem Zweck der Fahrgemeinschaft dienenden Umweg, um einen beruflichen Termin wahrzunehmen, besteht für den Mitfahrer nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts kein Unfallversicherungsschutz, wenn der Umweg für den Mitfahrer im eigenwirtschaftlichen Interesse lag, der Mitfahrer auf die Fahrgemeinschaft nicht angewiesen war, weil ihm die Benutzung anderer Verkehrsmittel zumutbar war, und er bereits vor Antritt der Fahrt von der Wegabweichung erfahren hat (vgl Keller in Hauck/Noftz, SGB VII K § 8 Rz 254 und Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht § 8 SGB VII Rz 229 zur vergleichbaren deutschen Rechtslage).Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Fall mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall bildeten der Kläger und seine Gattin für den Heimweg eine Fahrgemeinschaft, wobei es sich ab dem Treffpunkt um einen identen Heimweg handelte. Der Unfall hat sich daher in der Folge nicht auf einem Weg ereignet, der sich aus unterschiedlichen Wohnorten von Mitgliedern der Fahrgemeinschaft ergab, sondern auf einem Umweg, der daraus resultierte, dass die Ehegattin des Klägers unvorhergesehenerweise einen weiteren beruflichen Termin in einem anderen Stadtteil von Wien wahrzunehmen hatte. Unternimmt der Fahrer einer Fahrgemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - einen nicht dem Zweck der Fahrgemeinschaft dienenden Umweg, um einen beruflichen Termin wahrzunehmen, besteht für den Mitfahrer nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts kein Unfallversicherungsschutz, wenn der Umweg für den Mitfahrer im eigenwirtschaftlichen Interesse lag, der Mitfahrer auf die Fahrgemeinschaft nicht angewiesen war, weil ihm die Benutzung anderer Verkehrsmittel zumutbar war, und er bereits vor Antritt der Fahrt von der Wegabweichung erfahren hat vergleiche Keller in Hauck/Noftz, SGB römisch sieben K Paragraph 8, Rz 254 und Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 229 zur vergleichbaren deutschen Rechtslage).
Im vorliegenden Fall war dem Kläger bei Antritt der Fahrt bekannt, dass seine Gattin nicht den direkten Heimweg wählen kann, weil sie aufgrund einer weiteren beruflichen Verpflichtung einen sehr erheblichen Umweg zurückzulegen hat. Es war dem Kläger weiters möglich und zumutbar, zumindest vom Schottentor weg die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, wie er dies auch sonst, wenn seine Gattin ihn nicht abholte, tat. Tatsächlich hat er sich aber nicht für den Weg nach Hause, sondern zu einem Begleiten seiner Gattin entschlossen, weil er ohnehin nichts anderes vorhatte. Er hat damit, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den auch im Rahmen der Fahrgemeinschaft kürzesten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung trotz anderer zumutbarer Möglichkeiten verlassen, um eigenwirtschaftliche Interessen, die Begleitung seiner Gattin, zu verfolgen. Für die Wahl dieses Umwegs durch den Kläger waren somit ausschließlich private Gründe maßgebend. Diente der Umweg aber wesentlich allein der Begleitung der Gattin und damit eigenwirtschaftlichen Zwecken des Klägers, ist dieser von dem unmittelbaren Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nicht deshalb abgewichen, weil er sich einer Fahrgemeinschaft angeschlossen hat; er hat sich vielmehr - umgekehrt - der Fahrgemeinschaft mit seiner Gattin angeschlossen, weil er mit dieser den von ihm aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählten Umweg zurücklegen wollte (vgl Krasney in Brackmann, Handbuch der SV Bd 3 § 8 Rz 266 mwN). Entscheidend ist somit, dass der Kläger mit der Zurücklegung dieses sehr erheblichen Umwegs nicht mehr die Absicht verfolgt hat, den Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung zurückzulegen. Damit war für ihn der innere Zusammenhang der Zurücklegung des Wegs mit seiner beruflichen Tätigkeit unterbrochen (vgl Schwerdtfeger in Lauterbach UV4 § 8 SGB VII Rz 532).Im vorliegenden Fall war dem Kläger bei Antritt der Fahrt bekannt, dass seine Gattin nicht den direkten Heimweg wählen kann, weil sie aufgrund einer weiteren beruflichen Verpflichtung einen sehr erheblichen Umweg zurückzulegen hat. Es war dem Kläger weiters möglich und zumutbar, zumindest vom Schottentor weg die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, wie er dies auch sonst, wenn seine Gattin ihn nicht abholte, tat. Tatsächlich hat er sich aber nicht für den Weg nach Hause, sondern zu einem Begleiten seiner Gattin entschlossen, weil er ohnehin nichts anderes vorhatte. Er hat damit, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den auch im Rahmen der Fahrgemeinschaft kürzesten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung trotz anderer zumutbarer Möglichkeiten verlassen, um eigenwirtschaftliche Interessen, die Begleitung seiner Gattin, zu verfolgen. Für die Wahl dieses Umwegs durch den Kläger waren somit ausschließlich private Gründe maßgebend. Diente der Umweg aber wesentlich allein der Begleitung der Gattin und damit eigenwirtschaftlichen Zwecken des Klägers, ist dieser von dem unmittelbaren Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nicht deshalb abgewichen, weil er sich einer Fahrgemeinschaft angeschlossen hat; er hat sich vielmehr - umgekehrt - der Fahrgemeinschaft mit seiner Gattin angeschlossen, weil er mit dieser den von ihm aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählten Umweg zurücklegen wollte vergleiche Krasney in Brackmann, Handbuch der SV Bd 3 Paragraph 8, Rz 266 mwN). Entscheidend ist somit, dass der Kläger mit der Zurücklegung dieses sehr erheblichen Umwegs nicht mehr die Absicht verfolgt hat, den Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung zurückzulegen. Damit war für ihn der innere Zusammenhang der Zurücklegung des Wegs mit seiner beruflichen Tätigkeit unterbrochen vergleiche Schwerdtfeger in Lauterbach UV4 Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 532).
Der spätere Unfall ereignete sich somit für den Kläger auf einem Umweg, bei dem er auch nach § 90 Abs 2 Z 8 B-KUVG nicht unter Unfallversicherungsschutz stand. Die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen erfolgte daher zu Recht.Der spätere Unfall ereignete sich somit für den Kläger auf einem Umweg, bei dem er auch nach Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 8, B-KUVG nicht unter Unfallversicherungsschutz stand. Die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen erfolgte daher zu Recht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.