Rechtssatz RS0085014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085014
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Bei einer Fahrgemeinschaft erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auch auf die zur Abholung bzw Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten, auch wenn diese teilweise nicht in die Richtung des Ausgangspunkt bzw Endpunktes des direkten Dienstweges des Verunglückten führen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 187/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 187/93
Veröff: SZ 66/127
- 10 ObS 15/09t
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 ObS 15/09t
Vgl; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn der Umweg für den Mitfahrer im eigenwirtschaftlichen Interesse lag, der Mitfahrer auf die Fahrgemeinschaft nicht angewiesen war, weil ihm die Benutzung anderer Verkehrsmittel zumutbar war, und er bereits vor Antritt der Fahrt von der Wegabweichung erfahren hat. (T1); Veröff: SZ 2009/26
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085014
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00187_9300000_001