Begründung:
Der klagende Tourismusverband, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ist Dienstgeber des Angestellten Thomas S*****, der bei der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversichert ist. Thomas S***** war infolge eines Privatunfalles vom 27. 6. bis 4. 9. 2005 arbeitsverhindert. Die klagende Partei leistete Entgeltfortzahlung an diesen Mitarbeiter.
Mit Bescheid vom 20. 10. 2005 lehnte die beklagte Partei den Antrag der klagenden Partei auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung für die Arbeitsverhinderung des genannten Dienstnehmers in der angeführten Zeit mit der Begründung ab, dass kein Unternehmen im Sinne des § 53b ASVG vorliege.Mit Bescheid vom 20. 10. 2005 lehnte die beklagte Partei den Antrag der klagenden Partei auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung für die Arbeitsverhinderung des genannten Dienstnehmers in der angeführten Zeit mit der Begründung ab, dass kein Unternehmen im Sinne des Paragraph 53 b, ASVG vorliege.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei EUR 2.004,20 samt 4 % Zinsen seit 28. 9. 2005 an Zuschuss nach Entgeltfortzahlung zu bezahlen. Es stellte insbesondere fest, dass die klagende Partei seit einer Neustrukturierung im Jahr 2003 vier Gemeinden umfasst und insgesamt 9 Mitarbeiter beschäftigt. Hauptaufgabe der klagenden Partei ist die touristische Vermarktung der Traunseeregion. Sie besitzt eine eigene Rechtsbürokonzession und verkauft an Reiseveranstalter touristische Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Weiters hat sie das Fremdenführergewerbe angemeldet, um ein selbst organisiertes Aktivitätenprogramm (wie etwa Führungen) für Touristen abwickeln zu können. Die klagende Partei fungiert auch als Kartenbüro, bei dem man Tickets für Veranstaltungen österreichweit online kaufen kann.
Die Haupteinnahmequelle bilden Mitgliedsbeiträge, die von den in den vier Gemeinden gelegenen Gewerbebetrieben und Freiberuflern als Promillesatz von deren Umsatz einbezahlt werden. Eine weitere Einnahmequelle bildet die Ortstaxe, die jeder Gast pro Nacht entrichten muss. Ungefähr 10 % des Umsatzes entfielen im vergangenen Jahr auf die touristische Eigenleistungen im Zusammenhang mit dem Ticketverkauf über Austria Online Ticket und auf verschiedene andere auf eigene Rechnung durchgeführte gewerbliche Tätigkeiten. Beim Ticketverkauf tritt die klagenden Partei als Vertragspartner auf und trägt auch das wirtschaftliche Risiko, wenn die Produkte nicht verkauft werden. Gewisse Veranstaltungen werden von ihr auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko geplant, finanziert und vermarktet. Ziel der klagenden Partei ist es, möglichst wirtschaftlich zu arbeiten, um mit den eingehobenen Beiträgen möglichst viele Leistungen erbringen zu können. Es ist nicht Zweck der klagenden Partei, einen allfälligen Gewinn an die Mitglieder auszuschütten.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Unternehmenseigenschaft der klagenden Partei. Weder der Gesetzestext noch die Materialien beschränkten die Zuschussberechtigung auf Privatrechtsubjekte. Die Entgeltfortzahlung könne bei kleinen und mittleren Unternehmen zu finanziellen Schwierigkeiten führen, wobei auch Unternehmen hoheitlicher Rechtsträger durch eine derartige finanzielle Belastung konkursgefährdet seien. Es wäre auch gleichheitswidrig, wenn die klagende Partei zwar Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen müsste, aber von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen wäre. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei in der Hauptsache nicht, wohl aber im Zinsenpunkt Folge. Es verwies in seiner rechtlichen Beurteilung insbesondere darauf, dass die Dienstgebereigenschaft der klagenden Partei im Sinn des § 35 ASVG auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen werde. Der Begriff des Unternehmens sei im ASVG nicht definiert. Die klagende Partei sei ein Dienstleistungsunternehmen und damit unabhängig davon, welcher der verschiedenen Definitionen von Unternehmen man folge, vom Wortlauf des § 53b ASVG erfasst. Sie sei auch unternehmerisch tätig und erbringe jedenfalls für 10 % ihres Umsatzes touristische Eigenleistungen. Auch wenn die klagende Partei als Körperschaft öffentlichen Rechts konstituiert sei, erfülle sie keine hoheitlichen oder öffentlichen Aufgaben im engeren Sinn (Daseinsvorsorge, Förderung des Allgemeinwohls usw). Sie agiere vielmehr mit den Mitteln des Privatrechts als selbstständiger Wirtschaftskörper mit eigenen Dienstnehmern sowie eigenen finanziellen Mitteln und strebe nach Kostendeckung. Ungeachtet der differenzierteren Definition auf europäischer Ebene (vgl Empfehlung der Europäischen Union betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. 5. 2002, 2003/361/EG) orientiere sich der „KMU-Begriff" des § 53b ASVG (ausschließlich) an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Schließlich bestehe auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keine sachliche Rechtfertigung für den von der beklagten Partei vertretenen Ausschluss von öffentlich-rechtlichen juristischen Personen von der Zuschussberechtigung nach der Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG. Das Berufungsgericht sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen seine Entscheidung aus, weil insbesondere eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zuschussberechtigung von Körperschaften öffentlichen Rechts nach § 53b ASVG fehle.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Unternehmenseigenschaft der klagenden Partei. Weder der Gesetzestext noch die Materialien beschränkten die Zuschussberechtigung auf Privatrechtsubjekte. Die Entgeltfortzahlung könne bei kleinen und mittleren Unternehmen zu finanziellen Schwierigkeiten führen, wobei auch Unternehmen hoheitlicher Rechtsträger durch eine derartige finanzielle Belastung konkursgefährdet seien. Es wäre auch gleichheitswidrig, wenn die klagende Partei zwar Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen müsste, aber von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen wäre. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei in der Hauptsache nicht, wohl aber im Zinsenpunkt Folge. Es verwies in seiner rechtlichen Beurteilung insbesondere darauf, dass die Dienstgebereigenschaft der klagenden Partei im Sinn des Paragraph 35, ASVG auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen werde. Der Begriff des Unternehmens sei im ASVG nicht definiert. Die klagende Partei sei ein Dienstleistungsunternehmen und damit unabhängig davon, welcher der verschiedenen Definitionen von Unternehmen man folge, vom Wortlauf des Paragraph 53 b, ASVG erfasst. Sie sei auch unternehmerisch tätig und erbringe jedenfalls für 10 % ihres Umsatzes touristische Eigenleistungen. Auch wenn die klagende Partei als Körperschaft öffentlichen Rechts konstituiert sei, erfülle sie keine hoheitlichen oder öffentlichen Aufgaben im engeren Sinn (Daseinsvorsorge, Förderung des Allgemeinwohls usw). Sie agiere vielmehr mit den Mitteln des Privatrechts als selbstständiger Wirtschaftskörper mit eigenen Dienstnehmern sowie eigenen finanziellen Mitteln und strebe nach Kostendeckung. Ungeachtet der differenzierteren Definition auf europäischer Ebene vergleiche Empfehlung der Europäischen Union betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. 5. 2002, 2003/361/EG) orientiere sich der „KMU-Begriff" des Paragraph 53 b, ASVG (ausschließlich) an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Schließlich bestehe auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keine sachliche Rechtfertigung für den von der beklagten Partei vertretenen Ausschluss von öffentlich-rechtlichen juristischen Personen von der Zuschussberechtigung nach der Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 53 b, ASVG. Das Berufungsgericht sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen seine Entscheidung aus, weil insbesondere eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zuschussberechtigung von Körperschaften öffentlichen Rechts nach Paragraph 53 b, ASVG fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.