Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dass Streitigkeiten über Zuschüsse gemäß § 53b ASVG Leistungssachen sind, die im Weg der sukzessiven Kompetenz den Arbeits- und Sozialgerichten zur Beurteilung zugewiesen sind (10 ObS 58/06m ua), wovon auch die Revisionswerberin ausgeht. Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, dass § 53b ASVG für die Zuschussberechtigung nicht nur die (im vorliegenden Fall unstrittig gegebene) Dienstgebereigenschaft nach § 35 ASVG voraussetze, sondern zusätzlich auch die Beschäftigung von weniger als 51 Dienstnehmer/innen in einem Unternehmen. Darunter seien vor allem im Hinblick auf Aufgabenstellung, Struktur und Wettbewerbsdruck nur privatrechtlich organisierte Unternehmen zu subsumieren, nicht aber solche, die von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern geführt würden, weil diese gesamtgesellschaftliche Zwecke verfolgen müssten. Hintergrund der Regelung des § 53b ASVG sei die Förderung von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) als Rückrat der europäischen Wirtschaft, weshalb ein Zuschussberechtigter auch die wirtschaftlichen Merkmale von KMU aufweisen müsse. Nach einer Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. 5. 2003 sei ein Unternehmen, deren Unternehmensanteile oder Stimmrechte zu 25 % oder mehr von einer staatlichen Einrichtung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliert würden, nicht als KMU zu verstehen, was auch den gesetzgeberischen Intentionen im Zusammenhang mit der Schaffung des § 53b ASVG entspreche. Kirchen und Religionsgemeinschaften, denen vom Staat öffentlich-rechtliche Stellung zuerkannt werde, erfüllten aus staatlicher Sicht öffentliche Aufgaben und seien deshalb keine Unternehmen iSd § 53b ASVG.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dass Streitigkeiten über Zuschüsse gemäß Paragraph 53 b, ASVG Leistungssachen sind, die im Weg der sukzessiven Kompetenz den Arbeits- und Sozialgerichten zur Beurteilung zugewiesen sind (10 ObS 58/06m ua), wovon auch die Revisionswerberin ausgeht. Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, dass Paragraph 53 b, ASVG für die Zuschussberechtigung nicht nur die (im vorliegenden Fall unstrittig gegebene) Dienstgebereigenschaft nach Paragraph 35, ASVG voraussetze, sondern zusätzlich auch die Beschäftigung von weniger als 51 Dienstnehmer/innen in einem Unternehmen. Darunter seien vor allem im Hinblick auf Aufgabenstellung, Struktur und Wettbewerbsdruck nur privatrechtlich organisierte Unternehmen zu subsumieren, nicht aber solche, die von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern geführt würden, weil diese gesamtgesellschaftliche Zwecke verfolgen müssten. Hintergrund der Regelung des Paragraph 53 b, ASVG sei die Förderung von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) als Rückrat der europäischen Wirtschaft, weshalb ein Zuschussberechtigter auch die wirtschaftlichen Merkmale von KMU aufweisen müsse. Nach einer Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. 5. 2003 sei ein Unternehmen, deren Unternehmensanteile oder Stimmrechte zu 25 % oder mehr von einer staatlichen Einrichtung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliert würden, nicht als KMU zu verstehen, was auch den gesetzgeberischen Intentionen im Zusammenhang mit der Schaffung des Paragraph 53 b, ASVG entspreche. Kirchen und Religionsgemeinschaften, denen vom Staat öffentlich-rechtliche Stellung zuerkannt werde, erfüllten aus staatlicher Sicht öffentliche Aufgaben und seien deshalb keine Unternehmen iSd Paragraph 53 b, ASVG.
Dieser Standpunkt wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt:
Im Rahmen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002 (BGBl I 2002/155; siehe dazu Neumann,Im Rahmen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002 (BGBl römisch eins 2002/155; siehe dazu Neumann,
Neuregelung bei Entgeltfortzahlung: Zuschüsse für Klein- und Mittelbetriebe, ASoK 2002, 394) wurde § 53b ASVG mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen (RV 310 BlgNR 22. GP 6), in das ASVG eingefügt. Diese Bestimmung sah vor, dass den Dienstgebern Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung iSd § 3 EFZG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet werden können, sofern die Entgeltfortzahlung verunfallten Dienstnehmern gebührt, die (zum Zeitpunkt des Unfalles) bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt versichert waren. Die Zuschüsse konnten nur Dienstgebern, die „regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer in Betrieben (§ 77a ASchG) beschäftigen" gewährt werden, und zwar höchstens für sechs Wochen jährlich in der Höhe von 50 % des fortgezahlten Entgeltes. Eine nähere Regelung der Gewährung der Zuschüsse an die Dienstgeber und die Abwicklung des Verfahrens erfolgte im Rahmen der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung (BGBl II 2002/443). Diese Verordnung ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerien für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung), BGBl II 2005/64, außer Kraft getreten.Neuregelung bei Entgeltfortzahlung: Zuschüsse für Klein- und Mittelbetriebe, ASoK 2002, 394) wurde Paragraph 53 b, ASVG mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen Regierungsvorlage 310 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6), in das ASVG eingefügt. Diese Bestimmung sah vor, dass den Dienstgebern Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung iSd Paragraph 3, EFZG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet werden können, sofern die Entgeltfortzahlung verunfallten Dienstnehmern gebührt, die (zum Zeitpunkt des Unfalles) bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt versichert waren. Die Zuschüsse konnten nur Dienstgebern, die „regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer in Betrieben (Paragraph 77 a, ASchG) beschäftigen" gewährt werden, und zwar höchstens für sechs Wochen jährlich in der Höhe von 50 % des fortgezahlten Entgeltes. Eine nähere Regelung der Gewährung der Zuschüsse an die Dienstgeber und die Abwicklung des Verfahrens erfolgte im Rahmen der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung (BGBl römisch zwei 2002/443). Diese Verordnung ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerien für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung), BGBl römisch zwei 2005/64, außer Kraft getreten.
Seit dem Inkrafttreten mit 1. 10. 2002 wurde § 53b ASVG mehrfach novelliert (siehe dazu Teschner/Widlar, ASVG 90. Erg-Lfg § 53b Anm 1 und 2).Seit dem Inkrafttreten mit 1. 10. 2002 wurde Paragraph 53 b, ASVG mehrfach novelliert (siehe dazu Teschner/Widlar, ASVG 90. Erg-Lfg Paragraph 53 b, Anmerkung 1 und 2).
Soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich, gebührt der Zuschuss nach § 53b Abs 2 Z 1 ASVG der seit dem Inkrafttreten des 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, geltenden Fassung „nur jenen Dienstgeber(inne)n die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer(innen) beschäftigen". Es wurde schon dargestellt, dass § 53b ASVG mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, geschaffen wurde. In den Materialien zum 3. SVÄG 2004, BGBl I 2004/171, wird darauf hingewiesen, dass „im Zusammenhang mit der Abschaffung des EFZG-Fonds nach wie vor Probleme bei Kleinbetrieben auftreten und die in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für diesen Zweck budgetierten Mittel nicht ausgeschöpft worden sind", weshalb auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf langandauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle ausgedehnt werden soll (RV 703 BlgNR 22. GP 14; dazu Neumann, Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer auch bei Krankheit, ASoK 2005, 12 [14], und Melzer-Azodanloo, Rückkehr zum Erstattungsfondssystem über Umwege? ASoK 2005, 62).Soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich, gebührt der Zuschuss nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG der seit dem Inkrafttreten des 2. SVÄG 2003, BGBl römisch eins 2003/145, geltenden Fassung „nur jenen Dienstgeber(inne)n die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer(innen) beschäftigen". Es wurde schon dargestellt, dass Paragraph 53 b, ASVG mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, geschaffen wurde. In den Materialien zum 3. SVÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/171, wird darauf hingewiesen, dass „im Zusammenhang mit der Abschaffung des EFZG-Fonds nach wie vor Probleme bei Kleinbetrieben auftreten und die in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für diesen Zweck budgetierten Mittel nicht ausgeschöpft worden sind", weshalb auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf langandauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle ausgedehnt werden soll Regierungsvorlage 703 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 14; dazu Neumann, Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer auch bei Krankheit, ASoK 2005, 12 [14], und Melzer-Azodanloo, Rückkehr zum Erstattungsfondssystem über Umwege? ASoK 2005, 62).
Die Umstellung der Begriffsfolge „in Betrieben" auf „in ihrem Unternehmen" (hinsichtlich der Beschäftigtenzahl) durch das 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, wird in den Gesetzesmaterialien damit erklärt, dass § 53b ASVG auf die Beschäftigung von „weniger als 51 Dienstnehmer(innen) in Betrieben (§ 77a ASchG)" abstelle, während § 2 Abs 2 der Durchführungsverordnung, BGBl II 2002/443, Betriebe iSd § 53b Abs 2 Z 1 ASVG als „Unternehmen, in denen regelmäßig insgesamt weniger als 51 Dienstnehmer(innen) beschäftigt werden", definiere. „Durch die nunmehr vorgeschlagene Änderung soll diese Diskrepanz zwischen Gesetzestext und Verordnung bereinigt werden, indem nun eindeutig auf die Zahl der Dienstnehmer in einem Unternehmen abgestellt wird und der Verweis auf § 77a ASchG den Modus für die Ermittlung der Anzahl der Dienstnehmer(innen) betrifft. Die ursprüngliche Intention des § 53b ASVG, nämlich eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, soll damit auf eine eindeutige Rechtsgrundlage gestellt werden" (RV 310 BlgNR 22. GP 6). Der Senat hat jüngst in der Entscheidung 10 ObS 86/06d ausgesprochen, dass der Gesetzestext nicht für eine differenzierte Betrachtungsweise zwischen „Dienstgeber" auf der einen und „Unternehmen" auf der anderen Seite spricht und aus den zitierten Gesetzesmaterialien erhellt, dass den Begriffen „Betrieb" und „Unternehmen" neben dem Dienstgeberbegriff keine eigenständige Bedeutung (im Sinn einer Einschränkung des Dienstgeberbegriffs) zukommen sollte. In dieser Entscheidung wird auch darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht zumindest implizit in seiner Entscheidung 2004/08/0139 (ARD 5586/10/2005 = ZAS 2005, 221), folgt. In dieser ging der Verwaltungsgerichtshof zwar nur auf den Dienstgeberbegriff ausdrücklich ein und verstand diesen iSd § 35 Abs 1 ASVG. Er führte aber auch aus, „dass das beschwerdeführende Unternehmen als juristische Person Dienstgeberin der betreffenden Dienstnehmerin iSd § 35 ASVG gewesen ist", verstand also Dienstgeber und Unternehmen in § 53b ASVG als sich inhaltlich mehr oder weniger deckende Begriffe, so wie in § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber derjenige gilt, „für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, indem der Dienstnehmer ... in einem Beschäftigungs...verhältnis steht". Die umfassende Aufzählung in § 35 Abs 1 ASVG zeigt ebenso wie die mehr oder weniger beiläufige Verwendung des unscharfen Begriffs des Unternehmens, dass jeweils der Dienstgeberbegriff im Vordergrund steht (siehe auch VwGH 96/08/0028, ZfVB 2002/910 zur Betriebs- bzw Unternehmenseigenschaft einer Musikschule einer Gemeinde). In § 53b ASVG soll also zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden (ebenso Melzer-Azodanloo, ASoK 2005, 66, und dieselbe, Zuschuss an Dienstgeber zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall II, ecolex 2006, 500 [503]). Die Hereinnahme des Begriffs des „Unternehmens" dient damit dem Hinweis auf die zuschussunschädliche Höchstanzahl an Arbeitnehmern, ohne dass dem Begriff neben dem Dienstgeberbegriff eine besondere eigenständige Bedeutung zukäme. Aus diesem Grund kann auch eine Heranziehung der - systemfremden - handelsrechtlichen, unfallsteuerrechtlichen oder konsumentenschutzrechtlichen Inhalte des Begriffs „Unternehmen" (bzw „Unternehmer") keine weitere Hilfe bei der Abgrenzung bieten. Ungeachtet der differenzierteren Definition auf europäischer Ebene (zB Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG; ähnlich die Definition in Anhang I der Verordnung (EG) 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) orientiert sich der „KMU-Begriff" des § 53b ASVG eben an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Wie der Senat in der Entscheidung 10 ObS 86/06d ausgesprochen hat, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgeber. Die genannte Entscheidung bejahte daher die Zuschussberechtigung nach § 53b ASVG einer Gemeinde als Dienstgeberin einer Raumpflegerin. Da im Sinne der Ausführungen dieser Entscheidung auch eine Pfarre zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 53b ASVG zählen kann und die klagende Partei die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, war das angefochtene Urteil zu bestätigen.Die Umstellung der Begriffsfolge „in Betrieben" auf „in ihrem Unternehmen" (hinsichtlich der Beschäftigtenzahl) durch das 2. SVÄG 2003, BGBl römisch eins 2003/145, wird in den Gesetzesmaterialien damit erklärt, dass Paragraph 53 b, ASVG auf die Beschäftigung von „weniger als 51 Dienstnehmer(innen) in Betrieben (Paragraph 77 a, ASchG)" abstelle, während Paragraph 2, Absatz 2, der Durchführungsverordnung, BGBl römisch zwei 2002/443, Betriebe iSd Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG als „Unternehmen, in denen regelmäßig insgesamt weniger als 51 Dienstnehmer(innen) beschäftigt werden", definiere. „Durch die nunmehr vorgeschlagene Änderung soll diese Diskrepanz zwischen Gesetzestext und Verordnung bereinigt werden, indem nun eindeutig auf die Zahl der Dienstnehmer in einem Unternehmen abgestellt wird und der Verweis auf Paragraph 77 a, ASchG den Modus für die Ermittlung der Anzahl der Dienstnehmer(innen) betrifft. Die ursprüngliche Intention des Paragraph 53 b, ASVG, nämlich eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, soll damit auf eine eindeutige Rechtsgrundlage gestellt werden" Regierungsvorlage 310 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6). Der Senat hat jüngst in der Entscheidung 10 ObS 86/06d ausgesprochen, dass der Gesetzestext nicht für eine differenzierte Betrachtungsweise zwischen „Dienstgeber" auf der einen und „Unternehmen" auf der anderen Seite spricht und aus den zitierten Gesetzesmaterialien erhellt, dass den Begriffen „Betrieb" und „Unternehmen" neben dem Dienstgeberbegriff keine eigenständige Bedeutung (im Sinn einer Einschränkung des Dienstgeberbegriffs) zukommen sollte. In dieser Entscheidung wird auch darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht zumindest implizit in seiner Entscheidung 2004/08/0139 (ARD 5586/10/2005 = ZAS 2005, 221), folgt. In dieser ging der Verwaltungsgerichtshof zwar nur auf den Dienstgeberbegriff ausdrücklich ein und verstand diesen iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG. Er führte aber auch aus, „dass das beschwerdeführende Unternehmen als juristische Person Dienstgeberin der betreffenden Dienstnehmerin iSd Paragraph 35, ASVG gewesen ist", verstand also Dienstgeber und Unternehmen in Paragraph 53 b, ASVG als sich inhaltlich mehr oder weniger deckende Begriffe, so wie in Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber derjenige gilt, „für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, indem der Dienstnehmer ... in einem Beschäftigungs...verhältnis steht". Die umfassende Aufzählung in Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zeigt ebenso wie die mehr oder weniger beiläufige Verwendung des unscharfen Begriffs des Unternehmens, dass jeweils der Dienstgeberbegriff im Vordergrund steht (siehe auch VwGH 96/08/0028, ZfVB 2002/910 zur Betriebs- bzw Unternehmenseigenschaft einer Musikschule einer Gemeinde). In Paragraph 53 b, ASVG soll also zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden (ebenso Melzer-Azodanloo, ASoK 2005, 66, und dieselbe, Zuschuss an Dienstgeber zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall römisch zwei, ecolex 2006, 500 [503]). Die Hereinnahme des Begriffs des „Unternehmens" dient damit dem Hinweis auf die zuschussunschädliche Höchstanzahl an Arbeitnehmern, ohne dass dem Begriff neben dem Dienstgeberbegriff eine besondere eigenständige Bedeutung zukäme. Aus diesem Grund kann auch eine Heranziehung der - systemfremden - handelsrechtlichen, unfallsteuerrechtlichen oder konsumentenschutzrechtlichen Inhalte des Begriffs „Unternehmen" (bzw „Unternehmer") keine weitere Hilfe bei der Abgrenzung bieten. Ungeachtet der differenzierteren Definition auf europäischer Ebene (zB Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG; ähnlich die Definition in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) 70 aus 2001, über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) orientiert sich der „KMU-Begriff" des Paragraph 53 b, ASVG eben an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Wie der Senat in der Entscheidung 10 ObS 86/06d ausgesprochen hat, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgeber. Die genannte Entscheidung bejahte daher die Zuschussberechtigung nach Paragraph 53 b, ASVG einer Gemeinde als Dienstgeberin einer Raumpflegerin. Da im Sinne der Ausführungen dieser Entscheidung auch eine Pfarre zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Paragraph 53 b, ASVG zählen kann und die klagende Partei die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, war das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Bemessungsgrundlage beträgt 923,81 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die Bemessungsgrundlage beträgt 923,81 EUR.