Rechtssatz RS0120891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120891
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
In § 53b ASVG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden. § 53b wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. Der „KMU-Begriff" des § 53b ASVG orientiert sich somit an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgebern - bietet der Gesetzeswortlaut allerdings keinen Anhaltspunkt.In Paragraph 53 b, ASVG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden. Paragraph 53 b, wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. Der „KMU-Begriff" des Paragraph 53 b, ASVG orientiert sich somit an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgebern - bietet der Gesetzeswortlaut allerdings keinen Anhaltspunkt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 86/06d
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 86/06d
- 10 ObS 98/06v
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 98/06v
- 10 ObS 138/06a
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 ObS 138/06a
Beisatz: Dem Gesetzgeber kommt es auf eine gewisse Unternehmensgröße an, nicht aber darauf, dass diese Unternehmen lediglich gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Unternehmen oder sonstige Unternehmen mit besonderer Zielsetzung sein müssen. (T1); Beisatz: Die Ansicht, juristische Personen des öffentlichen Rechtes - und damit auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften öffentlichen Rechtes anerkannt sind - seien generell vom Anwendungsbereich des § 53b ASVG ausgenommen, weil die Verfolgung gewerblicher oder wirtschaftlicher Belange im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Unternehmen nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten stehe, steht daher im Widerspruch zu dem weiten Verständnis des Begriffes „Unternehmen". (T2); Veröff: SZ 2006/131
- 10 ObS 158/06t
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 ObS 158/06t
Beisatz: Hier: Pfarrcaritas als Betreiberin eines Kindergartens. (T3)
- 10 ObS 170/06g
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 ObS 170/06g
Vgl aber; Beisatz: Dann, wenn dem Begriff des Unternehmens überhaupt keine Bedeutung zukommt, hätte eine bloße Bezugnahme auf den (in der Überschrift der Norm allein verwendeten) Begriff des Dienstgebers und die Beschäftigung von weniger als 51 Arbeitnehmern in § 53b Abs 2 Z 1 ASVG genügt. (T4); Beisatz: Alle diese - weiten - Unternehmensbegriffe (vergleiche § 1 Abs 2 KSchG, § 1409 ABGB, § 1 Abs 2 UGB) erfordern eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu. (T5)
- 10 ObS 171/06d
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 ObS 171/06d
Auch; Beisatz: Hier: Evangelische Jugend als Betreiberin von zwei Jugendheimen und Freizeitheimen. (T6)
- 10 ObS 119/07h
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 119/07h
nur: § 53b wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. (T7); Beis wie T5
- 10 ObS 55/18p
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 ObS 55/18p
Auch; Beisatz: Hier: Landtagsklub. (T8)
- 10 ObS 90/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 ObS 90/24v
vgl; Beisatz wie T2
- 10 ObS 128/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 ObS 128/25h
vgl; Beisatz: Hier: Heimarbeiter. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120891
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20060627_OGH0002_010OBS00086_06D0000_001