Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Frage, ob eine Einrichtung der katholischen Kirche, die im staatlichen Bereich die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts genieße, zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53b ASVG gehöre, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klageabweisenden Sinn. Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Frage, ob eine Einrichtung der katholischen Kirche, die im staatlichen Bereich die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts genieße, zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Paragraph 53 b, ASVG gehöre, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klageabweisenden Sinn. Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass Streitigkeiten über Zuschüsse gemäß § 53b ASVG Leistungssachen sind, die im Weg der sukzessiven Kompetenz den Arbeits- und Sozialgerichten zur Beurteilung zugewiesen sind (10 ObS 58/06m uva; zuletzt: 10 ObS 138/06a). Dass die Klägerin als Dienstnehmerin iSd § 53b ASVG zu qualifizieren ist und dass sie als solche weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt, zieht die Revision ausdrücklich nicht in Zweifel. Auch die Revisionswerberin beruft sich zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ausschließlich darauf, dass der vom Berufungsgericht angesprochenen Frage, ob eine Einrichtung der katholischen Kirche, die im staatlichen Bereich die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts genieße, nach § 53b ASVG anspruchsberechtigt sei, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass Streitigkeiten über Zuschüsse gemäß Paragraph 53 b, ASVG Leistungssachen sind, die im Weg der sukzessiven Kompetenz den Arbeits- und Sozialgerichten zur Beurteilung zugewiesen sind (10 ObS 58/06m uva; zuletzt: 10 ObS 138/06a). Dass die Klägerin als Dienstnehmerin iSd Paragraph 53 b, ASVG zu qualifizieren ist und dass sie als solche weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt, zieht die Revision ausdrücklich nicht in Zweifel. Auch die Revisionswerberin beruft sich zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ausschließlich darauf, dass der vom Berufungsgericht angesprochenen Frage, ob eine Einrichtung der katholischen Kirche, die im staatlichen Bereich die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts genieße, nach Paragraph 53 b, ASVG anspruchsberechtigt sei, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 10 ObS 86/06d, 10 ObS 98/06v, 10 ObS 127/06h und (zuletzt:) 10 ObS 138/06v näher ausgeführt hat, soll in § 53b ASVG zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden. § 53b wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. Der „KMU-Begriff" des § 53b ASVG orientiert sich somit an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften (oder sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts) als Dienstgebern - bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt (RIS-Justiz RS0120891). In den zitierten Entscheidungen - insbesondere in den beiden zuletzt ergangenen - ist der Senat auf die von der beklagten Partei auch im vorliegenden Rechtsmittel aus der Verwendung des Wortes „Unternehmen" abgeleiteten Argumente, die angeblich für eine restriktive Auslegung im Sinne eines „engen Unternehmensbegriffs" (und damit „generell" dagegen, dass der Betrieb einer Kirche oder Gemeinde bzw sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts dem Unternehmensbegriff des § 53b ASVG unterfallen) sprechen sollen, im Einzelnen eingegangen:Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 10 ObS 86/06d, 10 ObS 98/06v, 10 ObS 127/06h und (zuletzt:) 10 ObS 138/06v näher ausgeführt hat, soll in Paragraph 53 b, ASVG zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden. Paragraph 53 b, wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. Der „KMU-Begriff" des Paragraph 53 b, ASVG orientiert sich somit an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften (oder sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts) als Dienstgebern - bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt (RIS-Justiz RS0120891). In den zitierten Entscheidungen - insbesondere in den beiden zuletzt ergangenen - ist der Senat auf die von der beklagten Partei auch im vorliegenden Rechtsmittel aus der Verwendung des Wortes „Unternehmen" abgeleiteten Argumente, die angeblich für eine restriktive Auslegung im Sinne eines „engen Unternehmensbegriffs" (und damit „generell" dagegen, dass der Betrieb einer Kirche oder Gemeinde bzw sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts dem Unternehmensbegriff des Paragraph 53 b, ASVG unterfallen) sprechen sollen, im Einzelnen eingegangen:
Nach der diesbezüglichen Beurteilung steht die Ansicht der beklagten Partei, juristische Personen des öffentlichen Rechtes - und damit auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften öffentlichen Rechtes anerkannt sind - seien generell vom Anwendungsbereich des § 53b ASVG ausgenommen, weil die Verfolgung gewerblicher oder wirtschaftlicher Belange im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Unternehmen nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten stehe, aber im Widerspruch zu dem [dort näher] referierten weiten Verständnis des Begriffes „Unternehmen" (10 ObS 138/06a mwN). Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die vorliegende Revision daher - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) - nicht zulässig. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Senates, dass eine Körperschaft öffentlichen Rechts, eine katholische Pfarre oder ein Frauenorden, der ein Mädchenheim führt, ebenfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53b ASVG gehören (10 ObS 98/06v und 10 ObS 138/06a).Nach der diesbezüglichen Beurteilung steht die Ansicht der beklagten Partei, juristische Personen des öffentlichen Rechtes - und damit auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften öffentlichen Rechtes anerkannt sind - seien generell vom Anwendungsbereich des Paragraph 53 b, ASVG ausgenommen, weil die Verfolgung gewerblicher oder wirtschaftlicher Belange im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Unternehmen nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten stehe, aber im Widerspruch zu dem [dort näher] referierten weiten Verständnis des Begriffes „Unternehmen" (10 ObS 138/06a mwN). Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die vorliegende Revision daher - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - nicht zulässig. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Senates, dass eine Körperschaft öffentlichen Rechts, eine katholische Pfarre oder ein Frauenorden, der ein Mädchenheim führt, ebenfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Paragraph 53 b, ASVG gehören (10 ObS 98/06v und 10 ObS 138/06a).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 161,07. In der Revisionsbeantwortung des Klägers wurde auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 161,07. In der Revisionsbeantwortung des Klägers wurde auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.