Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in der Frage der Berücksichtigung des Pflegebedarfes für Motivationsgespräche von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Vor dem Eingehen auf die Revisionsausführungen der beklagten Partei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid das ihr seinerzeit mit Bescheid vom 19. 7. 2004 gewährte Pflegegeld der Stufe 1 entzogen wurde. Das Pflegegeld ist nach der hier maßgebenden Bestimmung des § 7 Abs 4 WPGG zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt. Tritt eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung ein, so ist das Pflegegeld neu zu bemessen. Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt somit im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass sich eine Veränderung mit Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. Es genügt dabei nicht, nur den körperlichen Zustand zum Zeitpunkt der Gewährung zu jenem im Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegeldes in Beziehung zu setzen. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es bedarf daher im sozialgerichtlichen Verfahren neuerlich - unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen - der Feststellung der im Zukerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld Rz 409 mwN zur gleichlautenden Bestimmung des § 9 Abs 4 BPGG). Die Vorinstanzen haben zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Entziehung des Pflegegeldes im Sinne des § 7 Abs 4 WPGG keine Feststellungen getroffen, weil sie davon ausgingen, dass die Klägerin auch im hier strittigen Zeitraum ab 1. 12. 2006 (weiterhin) die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 erfüllt. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird von der beklagten Partei in ihrer Revision insoweit bekämpft, als die Vorinstanzen einen höheren Pflegebedarf der Klägerin als 4 Stunden monatlich für die sonstige Körperpflege angenommen haben. Die beklagte Partei wendet sich daher in ihren Revisionsausführungen im Einzelnen gegen die Annahme eines Pflegebedarfes von monatlich 15 Stunden für Motivationsgespräche, 5 Stunden für die Wartung und Reinigung der Hörgeräte und 40 Stunden für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Zur Frage der Berücksichtigung eines Pflegebedarfes für Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs 2 EinstV zum WPGG macht die beklagte Partei geltend, dass bei der Klägerin keine geistige oder psychische Behinderung vorliege, weshalb ein Pflegebedarf für Motivationsgespräche im Sinne der zitierten Bestimmung von Vornherein nicht in Betracht komme. Im Übrigen handle es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch auch der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 EinstV zum WPGG angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs 2 EinstV zum WPGG. Daraus folge, dass weder die Kommunikation zur Erfüllung „pädagogischer Agenden" noch im Rahmen des „emotionalen Ausdrucks der Eltern-Kind-Beziehung" pflegegeldrelevant seien. Damit im Einklang stehe auch die ständige Rechtsprechung, wonach Sprach- und Gehörtraining keinen pflegegeldrelevanten Aufwand darstellten.Vor dem Eingehen auf die Revisionsausführungen der beklagten Partei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid das ihr seinerzeit mit Bescheid vom 19. 7. 2004 gewährte Pflegegeld der Stufe 1 entzogen wurde. Das Pflegegeld ist nach der hier maßgebenden Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, WPGG zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt. Tritt eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung ein, so ist das Pflegegeld neu zu bemessen. Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt somit im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass sich eine Veränderung mit Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. Es genügt dabei nicht, nur den körperlichen Zustand zum Zeitpunkt der Gewährung zu jenem im Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegeldes in Beziehung zu setzen. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es bedarf daher im sozialgerichtlichen Verfahren neuerlich - unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen - der Feststellung der im Zukerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld Rz 409 mwN zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BPGG). Die Vorinstanzen haben zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Entziehung des Pflegegeldes im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, WPGG keine Feststellungen getroffen, weil sie davon ausgingen, dass die Klägerin auch im hier strittigen Zeitraum ab 1. 12. 2006 (weiterhin) die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 erfüllt. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird von der beklagten Partei in ihrer Revision insoweit bekämpft, als die Vorinstanzen einen höheren Pflegebedarf der Klägerin als 4 Stunden monatlich für die sonstige Körperpflege angenommen haben. Die beklagte Partei wendet sich daher in ihren Revisionsausführungen im Einzelnen gegen die Annahme eines Pflegebedarfes von monatlich 15 Stunden für Motivationsgespräche, 5 Stunden für die Wartung und Reinigung der Hörgeräte und 40 Stunden für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Zur Frage der Berücksichtigung eines Pflegebedarfes für Motivationsgespräche im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, EinstV zum WPGG macht die beklagte Partei geltend, dass bei der Klägerin keine geistige oder psychische Behinderung vorliege, weshalb ein Pflegebedarf für Motivationsgespräche im Sinne der zitierten Bestimmung von Vornherein nicht in Betracht komme. Im Übrigen handle es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch auch der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 EinstV zum WPGG angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, EinstV zum WPGG. Daraus folge, dass weder die Kommunikation zur Erfüllung „pädagogischer Agenden" noch im Rahmen des „emotionalen Ausdrucks der Eltern-Kind-Beziehung" pflegegeldrelevant seien. Damit im Einklang stehe auch die ständige Rechtsprechung, wonach Sprach- und Gehörtraining keinen pflegegeldrelevanten Aufwand darstellten.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Nach § 4 Abs 1 EinstV zum WPGG ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbstständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem - auf einen Monat bezogenen - zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden auszugehen (§ 4 Abs 2 EinstV zum WPGG).Nach Paragraph 4, Absatz eins, EinstV zum WPGG ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbstständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem - auf einen Monat bezogenen - zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden auszugehen (Paragraph 4, Absatz 2, EinstV zum WPGG).
Für den Anspruch auf Pflegegeld ist es unerheblich, ob der Pflegebedarf auf Grund körperlicher Defizite, psychischer Einschränkungen oder einer geistigen Behinderung besteht. Psychisch oder geistig behinderte Menschen wären auf Grund ihrer motorischen Fähigkeiten zwar häufig in der Lage, die lebensnotwendigen Verrichtungen ganz oder teilweise selbst auszuführen, können jedoch oft nicht die Notwendigkeit solcher Handlungen erkennen oder diese sinnvoll umsetzen. Ohne die Hilfe einer Pflegeperson würden alltägliche Verrichtungen wie etwa die Körperpflege oder das An- und Auskleiden unterbleiben und in der Folge eine Verwahrlosung eintreten (vgl Fürstl-Grasser/Pallinger, Die neue Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen, SozSi 1999, 282 ff [286]). Es wurde daher auch in § 4 EinstV zum WPGG neben der Möglichkeit der Berücksichtigung des Bedarfes an Anleitung und Beaufsichtigung psychisch und geistig behinderter Menschen (§ 4 Abs 1 EinstV) auch ein zeitlicher Richtwert für Motivationsgespräche der Betreuungspersonen mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbstständigen Durchführung von Verrichtungen des persönlichen und sachlichen Lebensbereiches eingeführt (§ 4 Abs 2 EinstV). Das Motivationsgespräch ist demnach eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit „für geistig oder psychisch Behinderte" oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbstständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich „bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität" strikt an diese Vorgaben halten kann. Es kommt daher, wie der Oberste Gerichtshof zu der auch hier anzuwendenden Bestimmung des § 4 Abs 2 EinstV zum WPGG bereits ausgesprochen hat, die Berücksichtigung von Motivationsgesprächen bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nur bei psychisch oder geistig behinderten Menschen in Betracht (10 ObS 80/03t = SSV-NF 17/62). Die Klägerin ist aber nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen nicht geistig oder psychisch behindert. Für die Annahme des Berufungsgerichtes, die beidseitige, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit der Klägerin mit der festgestellten eingeschränkten akustischen Kommunikation bewirke „auch bzw vor allem eine psychische Behinderung", bieten weder der festgestellte Sachverhalt noch die vorliegenden Beweisergebnisse oder das Prozessvorbringen der Klägerin irgendeinen Anhaltspunkt. Der festgestellte Mehraufwand an Kommunikation kann daher schon deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht als Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs 2 EinstV zum WPGG gewertet werden und ist daher nicht zu berücksichtigen.Für den Anspruch auf Pflegegeld ist es unerheblich, ob der Pflegebedarf auf Grund körperlicher Defizite, psychischer Einschränkungen oder einer geistigen Behinderung besteht. Psychisch oder geistig behinderte Menschen wären auf Grund ihrer motorischen Fähigkeiten zwar häufig in der Lage, die lebensnotwendigen Verrichtungen ganz oder teilweise selbst auszuführen, können jedoch oft nicht die Notwendigkeit solcher Handlungen erkennen oder diese sinnvoll umsetzen. Ohne die Hilfe einer Pflegeperson würden alltägliche Verrichtungen wie etwa die Körperpflege oder das An- und Auskleiden unterbleiben und in der Folge eine Verwahrlosung eintreten vergleiche Fürstl-Grasser/Pallinger, Die neue Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen, SozSi 1999, 282 ff [286]). Es wurde daher auch in Paragraph 4, EinstV zum WPGG neben der Möglichkeit der Berücksichtigung des Bedarfes an Anleitung und Beaufsichtigung psychisch und geistig behinderter Menschen (Paragraph 4, Absatz eins, EinstV) auch ein zeitlicher Richtwert für Motivationsgespräche der Betreuungspersonen mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbstständigen Durchführung von Verrichtungen des persönlichen und sachlichen Lebensbereiches eingeführt (Paragraph 4, Absatz 2, EinstV). Das Motivationsgespräch ist demnach eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit „für geistig oder psychisch Behinderte" oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbstständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich „bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität" strikt an diese Vorgaben halten kann. Es kommt daher, wie der Oberste Gerichtshof zu der auch hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, EinstV zum WPGG bereits ausgesprochen hat, die Berücksichtigung von Motivationsgesprächen bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nur bei psychisch oder geistig behinderten Menschen in Betracht (10 ObS 80/03t = SSV-NF 17/62). Die Klägerin ist aber nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen nicht geistig oder psychisch behindert. Für die Annahme des Berufungsgerichtes, die beidseitige, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit der Klägerin mit der festgestellten eingeschränkten akustischen Kommunikation bewirke „auch bzw vor allem eine psychische Behinderung", bieten weder der festgestellte Sachverhalt noch die vorliegenden Beweisergebnisse oder das Prozessvorbringen der Klägerin irgendeinen Anhaltspunkt. Der festgestellte Mehraufwand an Kommunikation kann daher schon deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht als Motivationsgespräche im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, EinstV zum WPGG gewertet werden und ist daher nicht zu berücksichtigen.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Pflegebedarf der Klägerin nach § 4 Abs 2 WPGG selbst bei einer Berücksichtigung eines weiteren - strittigen - Pflegebedarfes von 5 Stunden für Wartung und Reinigung der Hörgeräte und 40 Stunden für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn neben dem unstrittigen Pflegebedarf von 4 Stunden für die sonstige Körperpflege durchschnittlich nicht mehr als 50 Stunden monatlich beträgt, weshalb die Klägerin schon auf Grund dieser Erwägungen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 1 nicht (mehr) erfüllt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weiteren Revisionsausführungen der beklagten Partei zur Frage der Berücksichtigung eines Pflegebedarfes für die Wartung und Reinigung der Hörgeräte sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Pflegebedarf der Klägerin nach Paragraph 4, Absatz 2, WPGG selbst bei einer Berücksichtigung eines weiteren - strittigen - Pflegebedarfes von 5 Stunden für Wartung und Reinigung der Hörgeräte und 40 Stunden für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn neben dem unstrittigen Pflegebedarf von 4 Stunden für die sonstige Körperpflege durchschnittlich nicht mehr als 50 Stunden monatlich beträgt, weshalb die Klägerin schon auf Grund dieser Erwägungen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 1 nicht (mehr) erfüllt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weiteren Revisionsausführungen der beklagten Partei zur Frage der Berücksichtigung eines Pflegebedarfes für die Wartung und Reinigung der Hörgeräte sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Da jedoch, wie bereits oben dargelegt wurde, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse Voraussetzung für die Entziehung bzw Neubemessung des Pflegegeldes nach § 7 Abs 4 WPGG ist, die Vorinstanzen ausgehend von einer anderen Rechtsansicht zu dieser Frage aber keine Feststellungen getroffen haben, sind die Urteile beider Instanzen aufzuheben. Die Rechtssache ist zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung, dass die beklagte Partei die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hat, beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG.Da jedoch, wie bereits oben dargelegt wurde, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse Voraussetzung für die Entziehung bzw Neubemessung des Pflegegeldes nach Paragraph 7, Absatz 4, WPGG ist, die Vorinstanzen ausgehend von einer anderen Rechtsansicht zu dieser Frage aber keine Feststellungen getroffen haben, sind die Urteile beider Instanzen aufzuheben. Die Rechtssache ist zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung, dass die beklagte Partei die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hat, beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.