Rechtssatz RS0123145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123145
Geschäftszahl
10ObS150/07t
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Rechtssatz
Eine beiderseitige, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit mit eingeschränkter akustischer Kommunikation stellt keine geistige oder psychische Behinderung dar. Ein dadurch bewirkter Mehraufwand an Kommunikation kann daher nicht als Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs 2 WrEinstV gewertet werden.Eine beiderseitige, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit mit eingeschränkter akustischer Kommunikation stellt keine geistige oder psychische Behinderung dar. Ein dadurch bewirkter Mehraufwand an Kommunikation kann daher nicht als Motivationsgespräche im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, WrEinstV gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123145
Dokumentnummer
JJR_20071218_OGH0002_010OBS00150_07T0000_002