Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In seiner Revision wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine im bisherigen Verfahren vorgebrachten Argumente:
a) Der Grund für die Einfügung des § 213a in das ASVG sei darin gelegen, dass nach dem zuvor geltenden Recht der durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgingen, gegenüber dem Dienstgeber und dem Aufseher im Betrieb nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls geltend machen könne. Da dies zu ungerechtfertigten Härten geführt habe, sei eine Leistung eigener Art für den Fall eingeführt worden, dass der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Von diesem Begriff seien „alle Normen des österreichischen Arbeitsrechts" erfasst.a) Der Grund für die Einfügung des Paragraph 213 a, in das ASVG sei darin gelegen, dass nach dem zuvor geltenden Recht der durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgingen, gegenüber dem Dienstgeber und dem Aufseher im Betrieb nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls geltend machen könne. Da dies zu ungerechtfertigten Härten geführt habe, sei eine Leistung eigener Art für den Fall eingeführt worden, dass der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Von diesem Begriff seien „alle Normen des österreichischen Arbeitsrechts" erfasst.
b) Sehr wohl liege in der Nichterwähnung der Verletzung von Hygienevorschriften eine planwidrige Lücke, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 48. ASVG-Novelle im Jahre 1990 die skandalösen hygienischen Verhältnisse bei den Blutplasmafirmen noch nicht bekannt gewesen seien, weshalb der Gesetzgeber auch gar nicht an die Folgen der Außerachtlassung primitivster Hygienevorschriften denken habe können. Diese Lücke sei mittels Analogie zu schließen. Nach einer im Jahr 1995 veröffentlichten Untersuchung kämen in immerhin 9 % der Entscheidungen des 10. Senates des Obersten Gerichtshofes Analogieschlüsse vor.
c) Wenn der Gesetzgeber gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG den Arbeitsunfällen Unfälle gleichstelle, die sich bei der „Heranziehung zu Blutspenden und Blutplasmaspenden" ereignen, dann könne die Auslegung des § 213a ASVG und des § 176 ASVG im Einklang mit der ratio legis nur dahin gehen, dass es sich um einen „ähnlichen Fall" handle, auf den die Bestimmung des § 213a ASVG angewendet werden müsse; diese Ähnlichkeit bestehe „in der Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses jener Person, die sich für Blutspenden und Blutplasmaspenden im Dienste der Allgemeinheit zur Verfügung" stelle. Daher sei die Rechtsfolgenanordnung des § 213a ASVG auch auf jene Fälle zu erstrecken, die gemäß § 176 Abs 1 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt worden seien; die Verletzung von Schutzmaßnahmen, die die Plasmaspender vor Schädigungen sichern sollen, seien ebenso zu behandeln wie Arbeitnehmerschutzvorschriften.c) Wenn der Gesetzgeber gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG den Arbeitsunfällen Unfälle gleichstelle, die sich bei der „Heranziehung zu Blutspenden und Blutplasmaspenden" ereignen, dann könne die Auslegung des Paragraph 213 a, ASVG und des Paragraph 176, ASVG im Einklang mit der ratio legis nur dahin gehen, dass es sich um einen „ähnlichen Fall" handle, auf den die Bestimmung des Paragraph 213 a, ASVG angewendet werden müsse; diese Ähnlichkeit bestehe „in der Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses jener Person, die sich für Blutspenden und Blutplasmaspenden im Dienste der Allgemeinheit zur Verfügung" stelle. Daher sei die Rechtsfolgenanordnung des Paragraph 213 a, ASVG auch auf jene Fälle zu erstrecken, die gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt worden seien; die Verletzung von Schutzmaßnahmen, die die Plasmaspender vor Schädigungen sichern sollen, seien ebenso zu behandeln wie Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Dieser Argumentation ist Folgendes zu entgegnen:
1. Die beklagte Partei hat die Erkrankung, die sich der Kläger als freiwilliger Blutplasmaspender bei der P***** GmbH in S***** zugezogen hat, gemäß § 176 Abs 1 Z 2 iVm § 176 Abs 2 und § 177 ASVG als Berufskrankheit Nr 38 anerkannt; sie erbringt in Form einer Versehrtenrente auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an den Kläger. In Bezug auf die nun vom Kläger begehrte Integritätsabgeltung besteht kein Zweifel, dass das in § 213a ASVG genannte Element der „grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften" nicht erfüllt wird; der Kläger argumentiert in diesem Zusammenhang damit, dass eine über den äußerstmöglichen Wortlaut hinausgehende Interpretation durch Schließung der planwidrigen Gesetzeslücke mittels Analogie geboten wäre, indem im Fall einer auf eine Blutplasmaspende zurückzuführenden Berufskrankheit auch die grob fahrlässige Verletzung von Hygienevorschriften anspruchsbegründend sein soll.1. Die beklagte Partei hat die Erkrankung, die sich der Kläger als freiwilliger Blutplasmaspender bei der P***** GmbH in S***** zugezogen hat, gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 2 und Paragraph 177, ASVG als Berufskrankheit Nr 38 anerkannt; sie erbringt in Form einer Versehrtenrente auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an den Kläger. In Bezug auf die nun vom Kläger begehrte Integritätsabgeltung besteht kein Zweifel, dass das in Paragraph 213 a, ASVG genannte Element der „grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften" nicht erfüllt wird; der Kläger argumentiert in diesem Zusammenhang damit, dass eine über den äußerstmöglichen Wortlaut hinausgehende Interpretation durch Schließung der planwidrigen Gesetzeslücke mittels Analogie geboten wäre, indem im Fall einer auf eine Blutplasmaspende zurückzuführenden Berufskrankheit auch die grob fahrlässige Verletzung von Hygienevorschriften anspruchsbegründend sein soll.
2. Weiters geht der Kläger zumindest implizit davon aus, dass eine Integritätsabgeltung - ungeachtet der Haftungsablöse mit dem so genannten „Dienstgeberhaftungsprivileg" nach § 333 ASVG - parallel zu Schadenersatzansprüchen aus dem gleichen Vorfall gebühren kann.2. Weiters geht der Kläger zumindest implizit davon aus, dass eine Integritätsabgeltung - ungeachtet der Haftungsablöse mit dem so genannten „Dienstgeberhaftungsprivileg" nach Paragraph 333, ASVG - parallel zu Schadenersatzansprüchen aus dem gleichen Vorfall gebühren kann.
2.1. Aus dem Gesundheitsschaden, den sich der Kläger im Zusammenhang mit seinen Blutplasmaspenden zugezogen hat, hat er erfolgreich Schadenersatzansprüche geltend gemacht, wobei aber den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, auf welche Ansprüche sich diese beziehen (Schmerzengeld? Verdienstentgang?).
Jedenfalls hat der Oberste Gerichtshof in der den Kläger betreffenden Entscheidung 3 Ob 242/02p ein Dienstgeberhaftungsprivileg des Plasmaphereseunternehmens mit der Begründung abgelehnt, dass die Ansicht, das rein passive Zulassen einer Plasmaabnahme sei wirtschaftlich als Arbeit zu werten, die sonst üblicherweise von Arbeitnehmern des Plasmaphereseunternehmens verrichtet würde, der Lebenserfahrung widerspreche. Vielmehr stünden Plasmaspender „Verkäufern" von Rohstoffen wesentlich näher als Arbeitnehmern (ebenso 5 Ob 246/02s; zustimmend Neumayr in Schwimann, ABGB3 VII § 333 ASVG Rz 24).Jedenfalls hat der Oberste Gerichtshof in der den Kläger betreffenden Entscheidung 3 Ob 242/02p ein Dienstgeberhaftungsprivileg des Plasmaphereseunternehmens mit der Begründung abgelehnt, dass die Ansicht, das rein passive Zulassen einer Plasmaabnahme sei wirtschaftlich als Arbeit zu werten, die sonst üblicherweise von Arbeitnehmern des Plasmaphereseunternehmens verrichtet würde, der Lebenserfahrung widerspreche. Vielmehr stünden Plasmaspender „Verkäufern" von Rohstoffen wesentlich näher als Arbeitnehmern (ebenso 5 Ob 246/02s; zustimmend Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch sieben Paragraph 333, ASVG Rz 24).
3. Die Schaffung des § 213a ASVG mit der 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) steht in einem engen Zusammenhang mit der weitgehenden Befreiung des Dienstgebers (und des „Aufsehers im Betrieb") von seiner Haftpflicht gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.3. Die Schaffung des Paragraph 213 a, ASVG mit der 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) steht in einem engen Zusammenhang mit der weitgehenden Befreiung des Dienstgebers (und des „Aufsehers im Betrieb") von seiner Haftpflicht gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
3.1. Die Motive des Gesetzgebers lassen sich anhand der Gesetzesmaterialien folgendermaßen zusammenfassen (RV 1142 BlgNR 17. GP 2): In der Öffentlichkeit sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass ein bei einem Arbeitsunfall verletzter Arbeitnehmer aufgrund der bestehenden Gesetzeslage Ansprüche, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen, gegenüber dem Unternehmen und dem Aufseher im Betrieb nur unter der Voraussetzung geltend machen könne, dass dieser Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Einige besonders dramatische Arbeitsunfälle hätten gezeigt, dass die vollständige Befreiung des Dienstgebers von der Haftpflicht bei diesen Unfallgeschehnissen zu ungerechtfertigten Härten führe. Die Unfallversicherung sollte daher eine Leistung eigener Art dann vorsehen, wenn der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Diese Überlegung sei auch in der Literatur untermauert worden, die darauf hinweise, dass nach geltendem Recht der verletzte Arbeitnehmer gegenüber den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen insofern ungerechtfertigt schlechter gestellt sei, als er keinen Anspruch auf Schmerzengeld oder auf Ersatz wegen Verhinderung des besseren Fortkommens gegen den Dienstgeber habe. Durch den Ausdruck „Arbeitnehmerschutzvorschriften" würden alle Normen des österreichischen Arbeitnehmerschutzrechts erfasst. Dies seien insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche.3.1. Die Motive des Gesetzgebers lassen sich anhand der Gesetzesmaterialien folgendermaßen zusammenfassen Regierungsvorlage 1142, BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 2, ): In der Öffentlichkeit sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass ein bei einem Arbeitsunfall verletzter Arbeitnehmer aufgrund der bestehenden Gesetzeslage Ansprüche, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen, gegenüber dem Unternehmen und dem Aufseher im Betrieb nur unter der Voraussetzung geltend machen könne, dass dieser Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Einige besonders dramatische Arbeitsunfälle hätten gezeigt, dass die vollständige Befreiung des Dienstgebers von der Haftpflicht bei diesen Unfallgeschehnissen zu ungerechtfertigten Härten führe. Die Unfallversicherung sollte daher eine Leistung eigener Art dann vorsehen, wenn der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Diese Überlegung sei auch in der Literatur untermauert worden, die darauf hinweise, dass nach geltendem Recht der verletzte Arbeitnehmer gegenüber den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen insofern ungerechtfertigt schlechter gestellt sei, als er keinen Anspruch auf Schmerzengeld oder auf Ersatz wegen Verhinderung des besseren Fortkommens gegen den Dienstgeber habe. Durch den Ausdruck „Arbeitnehmerschutzvorschriften" würden alle Normen des österreichischen Arbeitnehmerschutzrechts erfasst. Dies seien insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche.
3.2. In der Literatur hat Reischauer (Neuerungen beim Arbeitgeber-Haftungsprivileg im Zusammenhang mit Kfz-Verkehr und Integritätsabgeltung, DRdA 1992, 317 [325]) zur Auslegung des Begriffs der „Arbeitnehmerschutzvorschriften" zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund des eindeutigen, bewusst eng formulierten Gesetzeswortlauts keineswegs die Verletzung einer jeden Schutzvorschrift anspruchsbegründend sein kann.
4. Daraus kann der bereits vom Berufungsgericht ausführlich untermauerte Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber ganz bewusst eine enge Verbindung zwischen einem Integritätsschaden und der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herstellen wollte, sodass der Anspruch auf Integritätsabgeltung in einem engen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, wie sie ein Versicherter ausführt, zu sehen ist (ebenso, wenn leicht erweiternd Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG [1994] 41 ff, insb 51 und 53). In diesem Sinn kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 213a ASVG durchaus ein Anspruch auf Integritätsabgeltung für eine gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG versicherte Person in Betracht kommen (ebenso Dörner aaO 63 ff).4. Daraus kann der bereits vom Berufungsgericht ausführlich untermauerte Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber ganz bewusst eine enge Verbindung zwischen einem Integritätsschaden und der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herstellen wollte, sodass der Anspruch auf Integritätsabgeltung in einem engen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, wie sie ein Versicherter ausführt, zu sehen ist (ebenso, wenn leicht erweiternd Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG [1994] 41 ff, insb 51 und 53). In diesem Sinn kann unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 213 a, ASVG durchaus ein Anspruch auf Integritätsabgeltung für eine gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG versicherte Person in Betracht kommen (ebenso Dörner aaO 63 ff).
Gerade der Umstand, dass dem Gesetzgeber der 48. ASVG-Novelle die Existenz zahlreicher anderer, von den in § 213a ASVG explizit angesprochenen Arbeitnehmerschutzvorschriften weit entfernter „gleichgestellter Unfälle" bekannt sein musste, untermauert dieses Ergebnis, wäre doch sonst zu erwarten gewesen, dass er bei der Textierung in Form eines allgemeineren Wortlauts beispielsweise auf Lebensretter, Angehörige von Rettungsorganisationen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen Rücksicht genommen hätte. Insgesamt ist daher für den Fall des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke zu verneinen.Gerade der Umstand, dass dem Gesetzgeber der 48. ASVG-Novelle die Existenz zahlreicher anderer, von den in Paragraph 213 a, ASVG explizit angesprochenen Arbeitnehmerschutzvorschriften weit entfernter „gleichgestellter Unfälle" bekannt sein musste, untermauert dieses Ergebnis, wäre doch sonst zu erwarten gewesen, dass er bei der Textierung in Form eines allgemeineren Wortlauts beispielsweise auf Lebensretter, Angehörige von Rettungsorganisationen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen Rücksicht genommen hätte. Insgesamt ist daher für den Fall des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke zu verneinen.
5. Damit bedarf es aber keines Eingehens auf die Frage, ob das Bestehen eines (kongruenten) Schadenersatzanspruches eine Integritätsabgeltung ausschließt (siehe dazu VfGH G 187/94 ua = VfSlg 14550, wonach eine Doppelliquidation auch durch andere Mittel als einen Haftungsausschluss verhindert werden kann).
6. Der unberechtigten Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.