Rechtssatz RS0122894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122894
Geschäftszahl
10ObS152/07m
Entscheidungsdatum
27.11.2007
Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte bei der Schaffung des § 213a ASVG ganz bewusst eine enge Verbindung zwischen einem Integritätsschaden und der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herstellen, sodass der Anspruch auf Integritätsabgeltung in einem engen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, wie sie ein Versicherter ausführt, zu sehen ist. Eine analoge Anwendung des § 213a ASVG auf nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG versicherte Personen kommt mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.Der Gesetzgeber wollte bei der Schaffung des Paragraph 213 a, ASVG ganz bewusst eine enge Verbindung zwischen einem Integritätsschaden und der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herstellen, sodass der Anspruch auf Integritätsabgeltung in einem engen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, wie sie ein Versicherter ausführt, zu sehen ist. Eine analoge Anwendung des Paragraph 213 a, ASVG auf nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG versicherte Personen kommt mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122894
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071127_OGH0002_010OBS00152_07M0000_001