Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu prüfen ist die Frage, ob die Sachverständigentätigkeit des Klägers, anläßlich der sich der Unfall ereignete, vom Schutz der durch den Betrieb des Baumeistergewerbes begründeten Unfallversicherung umfaßt war. Der Kläger vertritt dazu den Standpunkt, daß als betriebliche Tätigkeit jene Tätigkeit anzusehen sei, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehe, wobei sich der Versicherte auch über die Grenzen des Betriebes hinausbegeben könne, sofern dies für die Zwecke des Betriebes unmittelbar oder mittelbar dienlich sei. Da er ständig als Bausachverständiger für die Gemeinde Reith tätig gewesen sei, müsse diese Tätigkeit als betriebliche Tätigkeit angesehen werden, zumal auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen bestanden habe.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG besteht eine Teilversicherung in der Unfallversicherung - neben den dort näher bezeichneten, hier nicht in Betracht kommenden Gesellschaftern - für alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind. Auszugehen ist davon, daß auf Grund dieser Bestimmung die Unfallversicherungspflicht des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles bestanden hat.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG besteht eine Teilversicherung in der Unfallversicherung - neben den dort näher bezeichneten, hier nicht in Betracht kommenden Gesellschaftern - für alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind. Auszugehen ist davon, daß auf Grund dieser Bestimmung die Unfallversicherungspflicht des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles bestanden hat.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Die Kammermitgliedschaft des Klägers wurde durch seine Baumeistertätigkeit begründet und damit ist auch der Umfang des Versicherungsschutzes determiniert. Er bezieht sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Gewerbebetriebes.Arbeitsunfälle sind gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Die Kammermitgliedschaft des Klägers wurde durch seine Baumeistertätigkeit begründet und damit ist auch der Umfang des Versicherungsschutzes determiniert. Er bezieht sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Gewerbebetriebes.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 10 GewO sind Tätigkeiten von Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiezu ständig bestellt oder in Pflicht genommen wurden, von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Die Tätigkeit als behördlicher Sachverständiger ist nicht gewerberechtspflichtig und begründet daher keine Versicherungspflicht im Sinne des GSVG (Linseder-Teschner SV der Selbständigen 37. ErgLfg. S 74). Da es sich bei der Sachverständigentätigkeit sohin nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt und auch eine Kammermitgliedschaft dadurch nicht begründet wird, besteht für diese Tätigkeit auch kein Versicherungsschutz gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO sind Tätigkeiten von Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiezu ständig bestellt oder in Pflicht genommen wurden, von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Die Tätigkeit als behördlicher Sachverständiger ist nicht gewerberechtspflichtig und begründet daher keine Versicherungspflicht im Sinne des GSVG (Linseder-Teschner SV der Selbständigen 37. ErgLfg. S 74). Da es sich bei der Sachverständigentätigkeit sohin nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt und auch eine Kammermitgliedschaft dadurch nicht begründet wird, besteht für diese Tätigkeit auch kein Versicherungsschutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.
Der Ansicht des Klägers, durch eine mit der Erteilung einer Gewerbeberechtigung erworbene Kammermitgliedschaft werde der Versicherungsschutz generell für alle einschlägigen Tätigkeiten, auch Sachverständigentätigkeiten auf diesem Fachgebiet erworben, findet im Gesetz keine Deckung. Der durch die Kammermitgliedschaft erworbene Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die Tätigkeiten, die im unmittelbaren örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet (SSV-NF 1/14). Die Tätigkeit als Sachverständiger gehört - anders als etwa bei Ärzten (§ 1 Abs 3 ÄrzteG) oder Wirtschaftstreuhändern (§ 32 Abs 1 lit b WTBO) - gemäß § 157 GewO nicht zum gesetzlich umschriebenen Aufgabenkreis eines Baumeisters (vgl. dazu Jäger, Unfallversicherung für Sachverständige, Der Sachverständige 16). Mag auch die Bestellung zum Sachverständigen und die Beiziehung als solcher in konkreten Fällen in der gewerblichen Tätigkeit begründet gewesen sein und in einem engen Naheverhältnis zu seinem Gewerbebetrieb stehen, so ändert dies nichts daran, daß diese Tätigkeit, selbst wenn sie den Kläger zu einem wesentlichen Teil in Anspruch genommen haben sollte, nicht von vornherein einen Teil seiner gewerblichen Tätigkeit bildet. Wendet der Versicherte sein berufliches Wissen nicht im Rahmen seiner versicherten Erwerbstätigkeit an, so fällt dies auch nicht in den Risikobereich der Unfallversicherung (Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 280). Bei Selbständigkeit sind als Ausübung der Erwerbstätigkeit alle diejenigen Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen (Tomandl aaO 279). Daß aber im vorliegenden Fall die Sachverständigentätigkeit des Klägers unmittelbar diesen Zwecken seiner selbständigen Existenz gedient hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und unter Beweis gestellt.Der Ansicht des Klägers, durch eine mit der Erteilung einer Gewerbeberechtigung erworbene Kammermitgliedschaft werde der Versicherungsschutz generell für alle einschlägigen Tätigkeiten, auch Sachverständigentätigkeiten auf diesem Fachgebiet erworben, findet im Gesetz keine Deckung. Der durch die Kammermitgliedschaft erworbene Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die Tätigkeiten, die im unmittelbaren örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet (SSV-NF 1/14). Die Tätigkeit als Sachverständiger gehört - anders als etwa bei Ärzten (Paragraph eins, Absatz 3, ÄrzteG) oder Wirtschaftstreuhändern (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, WTBO) - gemäß Paragraph 157, GewO nicht zum gesetzlich umschriebenen Aufgabenkreis eines Baumeisters vergleiche dazu Jäger, Unfallversicherung für Sachverständige, Der Sachverständige 16). Mag auch die Bestellung zum Sachverständigen und die Beiziehung als solcher in konkreten Fällen in der gewerblichen Tätigkeit begründet gewesen sein und in einem engen Naheverhältnis zu seinem Gewerbebetrieb stehen, so ändert dies nichts daran, daß diese Tätigkeit, selbst wenn sie den Kläger zu einem wesentlichen Teil in Anspruch genommen haben sollte, nicht von vornherein einen Teil seiner gewerblichen Tätigkeit bildet. Wendet der Versicherte sein berufliches Wissen nicht im Rahmen seiner versicherten Erwerbstätigkeit an, so fällt dies auch nicht in den Risikobereich der Unfallversicherung (Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 280). Bei Selbständigkeit sind als Ausübung der Erwerbstätigkeit alle diejenigen Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen (Tomandl aaO 279). Daß aber im vorliegenden Fall die Sachverständigentätigkeit des Klägers unmittelbar diesen Zwecken seiner selbständigen Existenz gedient hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und unter Beweis gestellt.
Würde man bei einem Sachverständigen, der außerdem eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, die Tätigkeit als Sachverständiger in jedem Falle als einen Teil dieser Tätigkeit ansehen, so müßte man bei Sachverständigen, die sonst unselbständig erwerbstätig sind, folgerichtig ihre Sachverständigentätigkeit als einen Teil der unselbständigen Erwerbstätigkeit ansehen - also unabhängig davon, ob sie im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht, um zu dem selben Ergebnis eines generellen Versicherungsschutzes für Sachverständigentätigkeiten zu gelangen. Gerade wegen der vom Gesetzgeber gewählten extremen Kasuistik in den §§ 175 und 176 ASVG darf der Versicherungsschutz nicht auf dort nicht genannte Personen und Tätigkeiten ausgedehnt werden. Dies käme nur dem Gesetzgeber, der unbillige Ergebnisse auch tatsächlich mehrfach zum Anlaß für die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes genommen hat, nicht aber der Rechtsprechung zu.Würde man bei einem Sachverständigen, der außerdem eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, die Tätigkeit als Sachverständiger in jedem Falle als einen Teil dieser Tätigkeit ansehen, so müßte man bei Sachverständigen, die sonst unselbständig erwerbstätig sind, folgerichtig ihre Sachverständigentätigkeit als einen Teil der unselbständigen Erwerbstätigkeit ansehen - also unabhängig davon, ob sie im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht, um zu dem selben Ergebnis eines generellen Versicherungsschutzes für Sachverständigentätigkeiten zu gelangen. Gerade wegen der vom Gesetzgeber gewählten extremen Kasuistik in den Paragraphen 175 und 176 ASVG darf der Versicherungsschutz nicht auf dort nicht genannte Personen und Tätigkeiten ausgedehnt werden. Dies käme nur dem Gesetzgeber, der unbillige Ergebnisse auch tatsächlich mehrfach zum Anlaß für die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes genommen hat, nicht aber der Rechtsprechung zu.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.